Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - I-24 U 193/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Anwaltsvergütung: Nichtberechtigte Kündigung führt zum Wegfall des Honoraranspruchs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch einen Rechtsanwalt
- Anwaltsblatt
§ 675 BGB, § 611 BGB, § 627 BGB, § 628 BGB
Wer als Anwalt zögerlich arbeitet, sollte das Mandat nicht auch noch kündigen... - VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 675; BGB § 611; BGB § 627; BGB § 628
Recht des Mandanten zur Kündigung des Mandats bei zögerlicher Bearbeitung - BRAK-Mitteilungen
Vergütung nach Kündigung des Mandatsverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 627; BGB § 628
Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zögerliche Mandatsbearbeitung: Verlust des Honoraranspruchs!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Verlust des Honoranspruchs bei zögerlicher Bearbeitung
Besprechungen u.ä.
- admigra.de (Entscheidungsbesprechung)
Der Anwalt ist inkompetent und ich hasse ihn
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 21.10.2010 - 3 O 266/09
- OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - I-24 U 193/10
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1326
- VersR 2012, 108
- AnwBl 2011, 869
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
Verdienst eines Honorars nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
Übertragen auf das an sich jederzeit gemäß § 627 BGB kündbare Mandatsverhältnis bedeutet das, dass der Rechtsanwalt es honorarunschädlich dann sofort niederlegen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, es bis zu dessen sachlicher Erledigung (Auftragserfüllung) fortzuführen (Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325;… MünchKomm/Henssler, BGB, 5. Aufl. [2009], § 628 Rn. 18 m.w.Nachw.).
Unter dieser Voraussetzung ist es dem Zedenten versagt, sich seinerseits auf die Vertragsverletzung der Beklagten zur fristlosen Mandatsniederlegung zu berufen (vgl. BGHZ 44, 271, 275 f. = NJW 1966, 347 348 sub II.2b und 3 m.w.Nachw.; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325;… MünchKomm/Henssler, aaO).
- OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).bb) Ob eine solche Lage eingetreten ist, lässt sich demgemäß nicht unter isolierter Betrachtung des Anlasses der Kündigung zutreffend beurteilen, wie es der Kläger für richtig hält, sondern nur dann, wenn die zu dem auslösenden Ereignis führende Mandatsentwicklung mit in den Blick genommen wird (vgl. Senat aaO und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029).
- BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79
Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
- BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96
Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325). - OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08
Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.). - BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94
Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.). - BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
So ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur dann gegeben, wenn aufgrund feststehender Tatsachen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 1264; 1993, 463). - BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
So ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur dann gegeben, wenn aufgrund feststehender Tatsachen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 1264; 1993, 463). - OLG Frankfurt, 09.04.2010 - 13 U 128/09
Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls: Bemessung des Schmerzensgeldes …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Die Beklagte verweist zu Recht auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt NJOZ 2011, 28; NJW 1999, 2447; OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 40;… Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Rn 51 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 07.01.1999 - 12 U 7/98
kaum zu überbietende Arroganz von Haftpflichtversicherern - § 847 BGB (seit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10
Die Beklagte verweist zu Recht auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt NJOZ 2011, 28; NJW 1999, 2447; OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 40;… Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Rn 51 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99
Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; Voraussetzungen …
- BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63
Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei …
- OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 48/08
Beweiskraft einer Privaturkunde bei Möglichkeit der Fälschung
- OLG Düsseldorf, 17.12.1998 - 8 U 170/97
Abriss eines Venenkatheters darf nicht unbemerkt bleiben L
- OLG Köln, 14.07.2022 - 15 U 137/21
Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Ersatz immaterieller Schäden wegen …
Zur interessengerechten Wahrnehmung des Mandats gehört sowohl die zügige Bearbeitung der Angelegenheit, als auch die fortlaufende Unterrichtung des Mandanten über den Fortgang der Sache (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2011 - I-24 U 193/10, juris;… OLG Hamm, Urt. v. 10.7.1986 - 28 U 20/86, juris). - OLG München, 10.12.2014 - 15 U 5006/12
Rahmenvergütungsvereinbarung, Gebührenunterschreitung, Gesamthonorar, …
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2011 - 24 U 193/10 = MDR 2011, 1326 Rz. 7 ff bei Juris) hat die Äußerung des Mandanten gegenüber einer Kanzleiangestellten, er halte den Anwalt "für inkompetent und hasse ihn" als isolierten Vorgang zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht genügen lassen.