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   BFH, 29.02.2012 - II R 19/10   

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https://dejure.org/2012,11345
BFH, 29.02.2012 - II R 19/10 (https://dejure.org/2012,11345)
BFH, Entscheidung vom 29.02.2012 - II R 19/10 (https://dejure.org/2012,11345)
BFH, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - II R 19/10 (https://dejure.org/2012,11345)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • openjur.de

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig; Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 38, AO § 44, AO § 47, ErbStG § 20 Abs 1 S 1, AO § 71, StGB § 25, StGB § 26, StGB § 27, AO § 370, AO § 155 Abs 1 S 1
    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 AO, § 44 AO, § 47 AO, § 20 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 71 AO
    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • IWW
  • rewis.io

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Festsetzung der Schenkungssteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festsetzung bereits einmal gezahlter Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Festsetzung der Schenkungssteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Festsetzung gegenüber dem Schenker nach Zahlung durch Beschenkten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Inanspruchnahme des Schenkers nach Entrichtung der Steuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Wer muss sie zahlen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 188
  • NJW-RR 2012, 975
  • FamRZ 2012, 1053
  • DB 2012, 1188
  • BStBl II 2012, 489
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Ein Steueranspruch entsteht nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, und hängt nicht von einer Steuerfestsetzung ab (BFH-Urteile vom 13. Mai 1987 II R 189/83, BFHE 149, 514, BStBl II 1988, 188, und vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563, unter 3.c; Schuster in HHSp, § 38 AO Rz 12, § 155 AO Rz 17; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 38 AO Rz 10 f.; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 155 AO Rz 14; Koenig, a.a.O., § 38 Rz 32).
  • BFH, 27.03.1990 - VII R 26/89

    Steuerschulden einer GbR: Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Die Finanzämter haben keinen Einfluss darauf, ob ein Steuerschuldverhältnis entsteht (BFH-Urteil vom 27. März 1990 VII R 26/89, BFHE 161, 390, BStBl II 1990, 939, unter III.3.b).
  • FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09

    Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1434 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, das FA habe die Schenkungsteuer zu Recht gegenüber der Klägerin festgesetzt, die als Schenkerin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben der Bedachten Gesamtschuldnerin sei.
  • BFH, 13.05.1987 - II R 189/83

    Schenkungsteuer - Gesamtschuldner - Festsetzung - Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Ein Steueranspruch entsteht nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, und hängt nicht von einer Steuerfestsetzung ab (BFH-Urteile vom 13. Mai 1987 II R 189/83, BFHE 149, 514, BStBl II 1988, 188, und vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563, unter 3.c; Schuster in HHSp, § 38 AO Rz 12, § 155 AO Rz 17; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 38 AO Rz 10 f.; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 155 AO Rz 14; Koenig, a.a.O., § 38 Rz 32).
  • BFH, 04.06.1975 - II R 7/73

    Grunderwerbsteuerbescheid - Gesamtschuldner - Unanfechtbarkeit - Steuertilgung -

    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Entrichtet der Bedachte die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese gemäß § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 44 AO Rz 26; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rz 17; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 44 Rz 55; Schwarz, a.a.O., § 44 Rz 20; Klein/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 44 Rz 16; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 44 Rz 18; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der AO vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1975 II R 7/73, BFHE 116, 319, BStBl II 1975, 895).
  • RFH, 07.03.1922 - V A 157/21
    Auszug aus BFH, 29.02.2012 - II R 19/10
    Die durch Zahlung gegenüber dem Schenker erloschene Steuer lebt somit in solchen Fällen diesem gegenüber nicht wieder auf und kann daher ihm gegenüber auch nicht festgesetzt werden (Schwarz, a.a.O., § 44 Rz 20; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der AO vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7. März 1922 V A 157/21, RFHE 8, 280; a.A. Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 3. Auflage § 20 Rz 10), und zwar nicht nur, wenn die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (so aber Boeker, a.a.O., § 44 AO Rz 30; Kruse, a.a.O., § 44 AO Rz 22; Klein/Ratschow, a.a.O., § 44 Rz 16), sondern auch, wenn sie auf einer finanzbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beruht und daher jedenfalls formell rechtmäßig ist.
  • BFH, 28.11.2023 - X R 20/21

    Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung

    Dieser materielle Steueranspruch ist unabhängig von der Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1990 - VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, unter II.1.b bb; vom 29.02.2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489, Rz 19; für Erstattungsansprüche s. BFH-Urteil vom 15.10.2019 - VII R 31/17, BFHE 266, 121, BStBl II 2023, 262, Rz 19 und statt vieler Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.2023 - II R 22/20

    Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese gemäß § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Beschenktem und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.02.2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489, m.w.N., für den umgekehrten Fall, in dem die Beschenkte die Steuerschuld mit Wirkung für die Schenkerin entrichtet hatte).
  • BFH, 25.06.2014 - VII B 210/13

    Erstattungsansprüche bei vorherigen Leistungen der Gesamtschuldner

    Das Urteil des FG widerspreche den BFH-Urteilen vom 29. Februar 2012 II R 19/10 (BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489), vom 30. März 2010 VII R 17/09 (BFH/NV 2010, 1412) und vom 6. Februar 1995 VII R 50/95 (BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112).

    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil in BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 der Grundsatz, dass Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nicht mehr festgesetzt werden könne, wenn der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet habe, diese dem Bedachten nach Erlass eines Änderungsbescheids erstattet, anschließend aber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt worden sei.

    Darüber hinaus sind die Sachverhalte der von der Klägerin angeführten Divergenzentscheidungen in BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 und in BFH/NV 2010, 1412 nicht mit dem Streitfall vergleichbar.

    Im Urteil in BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 geht es zwar wie im Streitfall um die Reichweite des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO, wenn die Schenkungsteuer durch Zahlung eines Gesamtschuldners erfüllt wird und damit die Steuerschuld gemäß § 47 AO erlischt.

    Anders als im Streitfall waren aber derjenige, der die Steuern für seine Rechnung beglichen hatte, und derjenige, der anschließend einen Erstattungsanspruch geltend machte, im Urteil in BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 identisch.

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3976/15

    Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer

    Dazu sei insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Az. II R 19/10 zum umgekehrten Fall zu verweisen.

    Sie kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden (BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 m.w.N.).

    Die entscheidenden Tatsachen, nämlich die Rückzahlung der Steuer an den Bedachten und der Erlass der der Rückzahlung zugrunde liegenden finanzbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Bedachten, treten nämlich auch in diesem Fall nicht in der Person des Schenkers ein (zum Ganzen m.zahlr.w.N. BFH, Urteil vom 29. Februar 2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489; aktuell und dem folgend Finanzgericht - FG - Münster, FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 K 823/13 Erb, EFG 2015, 1287).

  • FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13

    Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Schenker festgesetzten

    Es werde auf das Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl. II 2012, 498) hingewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt die Zahlung durch einen Gesamtschuldner nämlich dem anderen Gesamtschuldner zu Gute (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1975 II R 7/73, BStBl II 1975, 895 und vom 29.02.2012 II R 19/10, BStBl II 2012, 489) mit der Folge, dass insoweit gegen den anderen Gesamtschuldner kein Steuerbescheid mehr erlassen werden darf.

    Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen im Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl II 2012, 489) beruft, dass die Schenkungsteuer gemäß § 47 i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker erlischt und daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden kann, wenn der Bedachte die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang entrichtet, berücksichtigt sie den oben ausgeführten Umstand nicht, dass gegenüber der Klägerin hinsichtlich der übernommenen, aber noch nicht festgesetzten Schenkungsteuer weiterhin ein Steuerschuldverhältnis besteht.

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    und vom 29. Februar 2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188 Rn. 19. Wird die richtige Steuerschuld bei der Konkretisierung verfehlt, so kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf dem Rechtsbehelfsweg oder durch Korrektur des Verwaltungsakts eine Anpassung an die entstandene Steuerschuld erreicht werden (BT-Drucks. 6/1982, S. 113, 114; vgl. BFH, Urteil vom 28. April 1987 - IX R 9/83; Ratschow in Klein, AO, 16. Auflage § 42 Rn. 88).
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