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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2002 - II ZB 5/01 (1)   

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https://dejure.org/2002,5186
BGH, 09.04.2002 - II ZB 5/01 (1) (https://dejure.org/2002,5186)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2002 - II ZB 5/01 (1) (https://dejure.org/2002,5186)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2002 - II ZB 5/01 (1) (https://dejure.org/2002,5186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2002, 2207
  • NZG 2002, 674
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93

    Verletzung des grundrechtlich geschützten Justizgewährleistungsanspruch durch

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - II ZB 5/01
    Da der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsansprüchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von 6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und Sonderausschüttungen in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, erfüllt die Festsetzung des Geschäftswertes mit 1.643.157,00 EUR nicht die Voraussetzungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1996 (NJW 1997, 311).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 20 W 5/04

    Sachverständigenablehnung im aktienrechtlichen Spruchverfahren: Statthaftigkeit

    Da dieser sich danach richtet, in welcher Höhe eine bare Zuzahlung festgesetzt wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH NZG 1999, 346 und BGH NZG 2002, 674), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 131 KostO Rn. 11; a.A. OLG Düsseldorf AG 2001, 533).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 26 W 3/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Spruchverfahren wegen der Behandlung

    Da dieser sich danach richtet, in welchem Umfang die angebotene Barabfindung erhöht wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 07.12.1998 - II ZB 5/97 - Rn. 4 ff., AG 2002, 559), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

    Dass die Gerichte den Geschäftswert in solchen Fällen auch nach dem angestrebten und nicht dem erzielten Erhöhungsbetrag bestimmten (vgl. BGH NZG 2002, 674), wurde bei der Schaffung der Mindestgebühr nicht berücksichtigt.
  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Aktien sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch in den Händen abfindungsberechtigter außenstehender Aktionäre befinden (BGH AG 2002, 559).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2002 - II ZB 5/01   

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https://dejure.org/2002,6986
BGH, 21.01.2002 - II ZB 5/01 (https://dejure.org/2002,6986)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2002 - II ZB 5/01 (https://dejure.org/2002,6986)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2002 - II ZB 5/01 (https://dejure.org/2002,6986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 673
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZB 5/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr.
  • BGH, 15.01.2003 - II ZB 13/00

    Erstattung der Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre in einem

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZB 5/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr.
  • BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiederaufnahme auf Beschlüsse;

    Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum.
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