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   BGH, 14.07.1980 - II ZR 145/79   

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https://dejure.org/1980,3398
BGH, 14.07.1980 - II ZR 145/79 (https://dejure.org/1980,3398)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1980 - II ZR 145/79 (https://dejure.org/1980,3398)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 (https://dejure.org/1980,3398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichzeitige Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder - Mitgliedsverbände als Vereinsmitglieder - Einzelmitglieder als Vereinsmitglieder - Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder durch Satzungsänderung - Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2707
  • MDR 1981, 119
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 210/77

    Beendigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft - Bestehen der Mitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 14.07.1980 - II ZR 145/79
    Dem steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach eine Satzungsänderung, nach der die Vereinsmitgliedschaft ohne weiteres mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihren Erwerb endet, zulässig ist und auch gegenüber früher beigetretenen Mitgliedern einschließlich solchen wirkt, die jene Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung nicht mehr erfüllten (vgl. Senurt. v. 3.7.78 - II ZR 210/77, WM 1978, 1066).
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 14.07.1980 - II ZR 145/79
    Die Kläger hätten dann zwar mangels entsprechender Satzungsbestimmungen nicht zugleich auch die Mitgliedschaft in den übergeordneten Dachverbänden erworben (vgl. BGHZ 28, 131, 134).
  • BAG, 10.06.1974 - 1 ABR 136/73

    Rechtsschutzinteresse - Betriebsrat - Feststellung - Feistellungsanspruch -

    Auszug aus BGH, 14.07.1980 - II ZR 145/79
    Diese ist aber zulässig, weil die gleiche Rechtslage, die zur Klage geführt hatte, in Zukunft zwischen den Parteien wieder streitig werden kann (vgl. BAG, Beschl. v. 10.6.74 - I AZR 136/73, NJW 1974, 2023).
  • KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20

    Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der

    c) §§ 8a f. 34 der Satzung n.F. führen nicht entgegen §§ 25, 38, 39 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu einem Vereinsausschluss, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlägen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA).

    Das wäre ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-18 - DEHOGA; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 W 162/15 -, juris-Rn. 18, 23 - Gewinnsparen Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 940).

    (2) Die vorgenannten Bestandsinteressen von §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. betroffener Mitglieder haben nicht schon deswegen zurückzutreten, weil der Beteiligte auch seine Auflösung nach § 41 BGB mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen könnte (insoweit nicht geändert durch § 33 der Satzung) und dadurch jedes Mitglied seine Mitgliedschaft verlöre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 W 162/15 -, juris-Rn. 23 - Gewinnsparen).

    Denn anders als bei Ausscheiden aufgrund der §§ 8a f., 34 n.F. bestünde bei Auflösung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 33 der Satzung, der die Entscheidung über den Anfall des Vermögens des Beteiligten dem Verbandsrat zuweist, für jedes Mitglied die Chance, allein oder mit anderen früheren Mitgliedern die Zwecke des Beteiligten durch Übernahme von dessen Vermögen fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA), was bei Ausscheiden aufgrund der Neuregelung in §§ 8a f., 34 n.F. nicht der Fall ist.

  • OLG Frankfurt, 10.01.2017 - 20 W 162/15

    Erfordernis der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bei satzungsänderndem

    Im Unterschied zu einem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1980 entschiedenen Fall (NJW 1980, 2707, 2708 [BGH 14.07.1980 - II ZR 145/79] ) fehle es hier an der wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinsbeteiligung; dort habe im Unterschied zum vorliegenden Fall die Chance bestanden, dass das Vermögen an die Mitglieder zurückgefallen wäre und diese hätten weiterhin die Funktionen des bisherigen Vereins nach dessen Auflösung selbst wahrnehmen können.

    Für einen derartigen Vereinsbeschluss genügt daher nicht die Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat des Vereins sondern es müssen auch alle bisherigen, von dem Ausschluss betroffenen Vereinsmitglieder zustimmen (vgl. für den gleichgelagerten Fall der Beschlussfassung einer Delegiertenversammlung: BGH, Beschluss vom 14.07.1980, Az. II ZR 145/79, zitiert nach juris; sieh auch Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., 2016, Rn. 1139; Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., 2016, Rn 315).

    Die Beschwerde bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des BGH vom 14.07.1980 (a.a.O.).

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