Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   

§ 38
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Rechtsprechung zu § 38 BGB

59 Entscheidungen zu § 38 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 38 BGB

Querverweise

Auf § 38 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 40 (Nachgiebige Vorschriften)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 38 S. 1)
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