Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Rechtsprechung zu § 39 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 39 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Werbegemeinschaft Einkaufszentrum, 2.4.79 (NJW 1979, 2304)
§§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen Verein und BGB-Gesellschaft (GbR), hier im Hinblick auf das Ausscheiden (§ 39 BGB - § 723 BGB), "Mischformen"
Literatur im Internet zu § 39 BGB
Querverweise
Auf § 39 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 108 (Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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