Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
§ 39
Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Rechtsprechung zu § 39 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Werbegemeinschaft Einkaufszentrum, 2.4.79 (NJW 1979, 2304)
    §§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen Verein und BGB-Gesellschaft (GbR), hier im Hinblick auf das Ausscheiden (§ 39 BGB - § 723 BGB), "Mischformen"

Literatur im Internet zu § 39 BGB

Querverweise

Auf § 39 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            § 108 (Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes)

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