Rechtsprechung
BGH, 06.12.2004 - II ZR 147/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,8836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anspruch gegen eine Bank auf Berichtigung des fehlerhaften Kontostandes; Vorliegen eines Schadens nach der Differenzhypothese; Entstehung eines Schadens aus der vorzeitigen Erfüllung einer Verbindlichkeit
- Judicialis
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2; ; BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 393; ; BGB § 609 a.F.; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266
Schädigung einer GmbH durch Rückzahlung eines Darlehens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit …
Auszug aus BGH, 06.12.2004 - II ZR 147/02
Nach der Differenzhypothese liegt ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden nur vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196). - BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines …
Auszug aus BGH, 06.12.2004 - II ZR 147/02
Nach der Differenzhypothese liegt ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden nur vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196). - BGH, 10.07.2001 - VI ZR 206/00
Rückabwicklung eines unwirksamen Überweisungsauftrags
Auszug aus BGH, 06.12.2004 - II ZR 147/02
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, ZIP 2001, 1451) das Urteil des Berufungsgerichts (nachfolgend: erstes Berufungsurteil) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil nach den bis dahin getroffenen Feststellungen die Überweisung des Beklagten vom Konto der Gemeinschuldnerin wegen Verstoßes gegen die in ihrer Satzung festgelegte Gesamtvertretungsregelung unwirksam sei; in diesem Fall könne die Gemeinschuldnerin von der Bank die ("Wieder"-) Gutschrift des abgebuchten Betrages verlangen, so daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ausscheide.