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   BFH, 27.06.2011 - III B 91/10   

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https://dejure.org/2011,13928
BFH, 27.06.2011 - III B 91/10 (https://dejure.org/2011,13928)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2011 - III B 91/10 (https://dejure.org/2011,13928)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - III B 91/10 (https://dejure.org/2011,13928)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i. S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO; Anspruch auf rechtliches Gehör; Unzulässiges Befangenheitsgesuch; Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 2, AO § 110 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, GG Art 101 Abs 1 S 2
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Unzulässiges Befangenheitsgesuch - Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110 Abs. 3
    Verlust einer Postsendung als Fall höherer Gewalt i.S.d. § 110 Abs. 3 AO

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für das Vorliegen von höherer Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO sind geklärt; Anspruch auf rechtliches Gehör; Entscheidung über ein unzulässiges Befangenheitsgesuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Oktober 2007  2 BvR 51/05, BVerfGK 12, 303).

    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 817; BVerfG-Beschluss in BVerfGK 12, 303).

  • BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09

    Höhere Gewalt i.S.d. des § 110 Abs. 3 AO und Verfassungswidrikeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 74/09, BFH/NV 2010, 817, m.w.N.).

    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 817; BVerfG-Beschluss in BVerfGK 12, 303).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Soweit der Kläger vorträgt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. April 2004  3 C 27/03 (BVerwGE 121, 10) sei der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege --entgegen der Auffassung des FG-- als Fall höherer Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und auch i.S. des § 110 Abs. 3 AO zu qualifizieren, liegt die hierdurch sinngemäß gerügte Divergenz nicht vor.
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2009 - IX B 86/09

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Sachaufklärungspflicht - Verletzung

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Vielmehr muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222).
  • BFH, 21.10.2010 - VIII B 107/09

    Keine Revisionszulassung wegen Divergenz bei abweichenden Sachverhalten -

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282).
  • BFH, 17.08.2007 - IV B 143/06

    Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Verkündung

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. August 2007 IV B 143/06, nicht veröffentlicht --juris--).
  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 68/10

    Auslegung der Reichweite einer tatsächlichen Verständigung hat keine

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Diese Beurteilung reicht aber in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinaus und vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (BFH-Beschluss vom 11. August 2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009).
  • BFH, 27.10.2006 - VI B 118/05

    Entscheidung über unzulässiges Befangenheitsgesuch

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Das FG durfte deshalb über das danach unzulässige Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne vorangehende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entscheiden (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2006 VI B 118/05, BFH/NV 2007, 97, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 71).
  • BFH, 09.01.2004 - III B 33/03

    Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 27.06.2011 - III B 91/10
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17

    Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664, und vom 17. November 2009 VI B 74/09, BFH/NV 2010, 817, m.w.N.).

    Dies vermag der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1664).

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    d) Soweit das FA sein Beschwerdevorbringen zu diesem Zulassungsgrund mit Schriftsatz vom 7. April 2014 noch innerhalb der Begründungsfrist ergänzt hat, indem es zusätzlich eine Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2013  5 K 914/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 695) rügt, ist der Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend dargelegt; denn bei der Rüge einer Divergenz muss sich aus der Beschwerdebegründung auch ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664, Rz 13; vom 9. April 2014 XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.04.2014 - XI B 10/14

    Kein Vorsteuerabzug des Empfängers von Bauleistungen bei sofortiger

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass im Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664, Rz 13, m.w.N.; vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805).
  • BFH, 31.10.2011 - III B 7/11

    Betriebsstättenbegriff im Zulagenrecht

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664).
  • BFH, 05.12.2019 - V S 24/19

    Rügefrist, Bekanntgabefiktion, tatsächliche Zugangsvermutung, gesetzlicher

    Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Sachentscheidung, an der mitzuwirken ein Richter durch Ablehnung gehindert werden soll, bereits wirksam ergangen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.06.2011 - III B 91/10, BFH/NV 2011, 1164, Rz 20, sowie vom 17.08.2007 - IV B 143/06, juris).
  • FG Hamburg, 25.07.2013 - 3 K 145/12

    Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung

    a) Mit anderen Worten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, wenn es sich nicht mehr auf die richterliche Sachentscheidung in der beendeten Instanz auswirkt (Beschlüsse BFH vom 30.05.2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470, Rz. 21 ff.; vom 27.06.2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664 Rz. 21; BSG vom 09.02.2005 B 10 KG 9/04 B, Juris).
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