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   BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05   

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BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05 (https://dejure.org/2007,2496)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - III ZR 258/05 (https://dejure.org/2007,2496)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 (https://dejure.org/2007,2496)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Gutachters bei Erstellung eines Prospektprüfungsgutachtens; Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen; Haftung bei Verschweigen des Risikos der Erlangung von Absicherungsmaßnahmen in der Form einer Erlösausfallversicherung

  • Judicialis

    KAGG § 20 Abs. 5; ; AuslInvestmG § 12 Abs. 5; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB § 264a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).

    Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f).

    Mit dieser Überlegung lässt sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser Hinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die Fondsgesellschaft nach dem Vortrag des Klägers, der durch ein Schreiben der Bevollmächtigten der Komplementärin vom 21. März 2003 belegt wird, gerade nicht in den Rahmenvertrag einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, III ZR 300/05 Rn. 15, III ZR 125/06 Rn. 16).

    Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, für den der Senat in der Sache III ZR 125/06 unter Rn. 23 eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht gezogen hat.

    Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).

    Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f).

    Mit dieser Überlegung lässt sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser Hinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die Fondsgesellschaft nach dem Vortrag des Klägers, der durch ein Schreiben der Bevollmächtigten der Komplementärin vom 21. März 2003 belegt wird, gerade nicht in den Rahmenvertrag einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, III ZR 300/05 Rn. 15, III ZR 125/06 Rn. 16).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421).
  • OLG München, 20.09.2005 - 5 U 2976/05
    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 258/05
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2005 - 5 U 2976/05 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 149/07

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 85/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 87/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 151/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 89/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 87/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

    Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich eine Schutzwirkung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 85/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

    Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 256/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13).
  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 89/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 297/05

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 151/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 149/07

    Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 91/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 256/06

    Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 188/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 90/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 188/06

    Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 91/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 90/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 306/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang der gerichtlichen

  • OLG München, 04.03.2008 - 5 U 4081/05
  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 86/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 187/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schutzwirkung eines

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 191/06

    Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 80/07

    Voraussetzungen der drittschützenden Wirkung eines Prospektprüfungsgutachtens

  • OLG München, 10.10.2006 - 13 U 1724/06
  • OLG München, 18.02.2009 - 20 U 3899/06

    Anlageberatung: Schadensersatz wegen fehlerhaften Beteiligungsprospekts bei

  • OLG Dresden, 26.06.2008 - 1 U 1517/07
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