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   OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11   

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https://dejure.org/2011,1314
OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StPO § 44; StPO § 335; JGG § 55
    Wiedereinsetzung, unbestimmtes Rechtsmittel, JGG-Verfahren, versäumte Wahl

  • Burhoff online

    JGG-Verfahren, Unbestimmtes Rechtsmittel, versäumte Wahl, Wiedereinsetzung

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung, Rechtsmittelwahl

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 335 Abs. 1, 44 JGG § 55
    Wiedereinsetzung, Rechtsmittelwahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung in Jugendsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55; StPO § 44; StPO § 345 Abs. 1
    Frist zur Wahl des Rechtsmittels in Jugendsachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufgepassen! Wahl des Rechtsmittels versäumt - keine Wiedereinsetzung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufgepasst! Wahl des Rechtsmittels versäumt - keine Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 24 Ds 149/11
  • OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der Zustellung des angefochtenen Urteils kann er dann bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO) die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (vgl. BGH a.a.O.: BGHSt 33, 183; OLG Hamm NStZ 1991, 601).

    Solange sich der Rechtsmittelführer nicht eindeutig für die Revision entscheidet, handelt es sich bei dem von ihm (unbestimmt) eingelegten Rechtsmittel um eine Berufung (vgl. BGHSt 33, 183), so dass er mit dem Unterlassen einer fristgerechten Rechtsmittelwahl bzw. eines fristgerechten Rechtsmittelübergangs keine eigenständige, einer selbständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, sondern lediglich das zunächst unbenannte, aber von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht (vgl. BayObLG a.a.O.).

  • OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der Zustellung des angefochtenen Urteils kann er dann bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO) die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (vgl. BGH a.a.O.: BGHSt 33, 183; OLG Hamm NStZ 1991, 601).

    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).

  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Wenn ein Urteil statt mit der Berufung auch mit der Revision angegriffen werden kann, so steht es dem Rechtsmittelführer frei, innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich zu erklären, dass er das Urteil anfechte (vgl. BGHSt 2, 63).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).
  • OLG Köln, 12.03.1993 - Ss 42/93

    Rechtsmittelführer; Wiedereinsetzung; Versäumung; Revisionsbegründung; Frist;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).
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