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   BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10   

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https://dejure.org/2011,9440
BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10 (https://dejure.org/2011,9440)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2011 - IV B 59/10 (https://dejure.org/2011,9440)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - IV B 59/10 (https://dejure.org/2011,9440)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • openjur.de

    Bindung an das Klagebegehren; offenbare Unrichtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4a Abs 2 Nr 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 107 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6
    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 107 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • rewis.io

    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei Zugrundelegung eines nicht in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Klagebegehrens mit dem tatsächlichen Begehren

  • datenbank.nwb.de

    Bindung an das Klagebegehren; keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.03.2005 - I R 13/03

    Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    Die Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt des Urteils in Einklang zu bringen (BFH-Beschluss vom 9. März 2005 I R 13/03, BFH/NV 2005, 1336, unter II.1.

    Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1336, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2011 - I B 65/10

    Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    a) Unter den in § 107 FGO verwendeten Begriff "offenbare Unrichtigkeit" fallen nach der Rechtsprechung des BFH --ähnlich wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung-- alle mechanischen Fehler, die bei dem Erlass eines Urteils unterlaufen sind und die ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2011 I B 65/10, BFH/NV 2011, 1000, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.).

    Die Berichtigung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit zu einer "mechanischen" Korrektur fehlt, weil eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1000, unter II.2.b bb der Gründe).

  • BFH, 13.12.1994 - VII R 18/93

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch mangelnde Würdigung des

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 13. Juli 2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821).

    Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 697; vom 19. Mai 2011 III R 61/09, BFH/NV 2011, 1526).

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    der Gründe; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter I. der Gründe; vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    der Gründe; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter I. der Gründe; vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    Denn die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart führt unabhängig davon zu einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, ob andernfalls höhere Einkünfte festzustellen wären (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.1.
  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    b) Zwar ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision der BFH für die Berichtigung des angefochtenen Urteils nach § 107 FGO zuständig (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093, unter 1. der Gründe; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.A. der Gründe).
  • BFH, 19.07.2010 - X B 21/10

    Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    b) Zwar ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision der BFH für die Berichtigung des angefochtenen Urteils nach § 107 FGO zuständig (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093, unter 1. der Gründe; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.A. der Gründe).
  • BFH, 19.05.2011 - III R 61/09

    Einseitige Erledigungserklärung - Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 697; vom 19. Mai 2011 III R 61/09, BFH/NV 2011, 1526).
  • BFH, 13.07.2009 - IX B 33/09

    Bindung an das Klagebegehren - Kein Hinausgehen des FG über das Klagebegehren

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10
    Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 13. Juli 2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821).
  • BFH, 09.02.2006 - X B 140/05

    Klageantrag; Bindungswirkung

  • BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16

    Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem

    Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 14).

    Ein Verstoß dagegen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteil vom 19. Mai 2011 III R 61/09; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10).

    Maßgeblich ist in der Regel allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10).

    d) Die dem FG unterlaufene Unrichtigkeit kann auch nicht vom erkennenden Senat nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden (zur diesbezüglichen Zuständigkeit des BFH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 20), weil sie nicht ähnlich wie Schreib- oder Rechenfehler offenbar im Sinne dieser Vorschrift ist.

    Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 49/10

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG - Grundsatz der Bindung an

    Das heißt, das Gericht darf dem Kläger nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat ("ne ultra petita"), und auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251; vom 13. Juli 2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 11/12

    Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines

    Aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO folgt, dass das Gericht der Klägerin weder etwas zusprechen darf, was diese nicht beantragt hat ("ne ultra petita") noch über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als die Klägerin durch ihren Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteile vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665; vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251; vom 13. Juli 2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 293/11

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Eigentumserwerb eines Erwerbers von

    Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (IV B 59/10) das vorgenannte Urteil des 11. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und wies die Sache zurück an das FG.
  • BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines

    Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung gemäß § 107 FGO aus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 16, und vom 25.10.2011 - IV B 59/10, Rz 19).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII B 130/14

    Urteilsberichtigung

    Die Berichtigung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit zu einer "mechanischen" Korrektur fehlt, weil eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist (s. zu dieser ständigen Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2010 I B 121/10, BFH/NV 2010, 2098; vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251).
  • BFH, 17.07.2019 - II B 31/18

    Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren

    Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 - IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251, Rz 14).
  • FG München, 26.05.2020 - 12 K 2932/17

    Partnerschaft ist eine typische Form der Mitunternehmerschaft

    Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2019 II B 31/18, BFH/NV 2019, 1239; vom 25. Oktober 2011 IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251).
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