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   BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05   

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BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05 (https://dejure.org/2007,9622)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2007 - IV R 91/05 (https://dejure.org/2007,9622)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 (https://dejure.org/2007,9622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    An vollbeendete GbR gerichteter Gewerbesteuermessbescheid unwirksam

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 119 Abs. 1; ; AO § 124 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Abfärbewirkung; Betriebsvermögen; Gewerbebetrieb; Vermittlungsleistung; Verpachtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05
    Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    b) Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, weil diese damit ohne Liquidation vollbeendet wird (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 1987 II R 47/84, BFH/NV 1989, 350, unter 1. der Entscheidungsgründe).

    Damit wird er Steuerschuldner (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe).

    c) Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren (Senatsurteile in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; vom 28. November 1991 IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N., für einen Erbfall; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, § 122 Nr. 2.12.2, zweites Beispiel; vgl. auch Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 45 AO Rz 18; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 45 Rz 5).

    Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Bescheid ist unwirksam (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.3. der Entscheidungsgründe; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 45 Rz 36 "Verfahrensrecht"; Boeker in HHSp, § 45 AO Rz 42).

    a) Ist die Bezeichnung des Inhaltsadressaten nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, durch Auslegung zu klären, wer Inhaltsadressat des Steuerverwaltungsaktes ist (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.4. der Entscheidungsgründe).

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404 bei einer vollbeendeten KG verfügte die GbR auch nicht über eine Firma, unter der der Kläger hätte auftreten können oder aufgetreten wäre.

  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05
    Der Inhaltsadressat muss nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein; entscheidend ist, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 17. November 2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 96/90

    Verzinsung eines geschuldeten Steuerbetrages, soweit ein Einspruch gegen den

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05
    c) Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren (Senatsurteile in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; vom 28. November 1991 IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N., für einen Erbfall; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, § 122 Nr. 2.12.2, zweites Beispiel; vgl. auch Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 45 AO Rz 18; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 45 Rz 5).
  • BFH, 22.04.1986 - VII R 123/80

    Aufhebung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05
    Eine Umdeutung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 123/80, BFH/NV 1986, 587; Boeker in HHSp, § 45 AO Rz 42).
  • BFH, 09.12.1987 - II R 47/84

    Steuerrechtliche Wirkungen des Erlöschens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05
    b) Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, weil diese damit ohne Liquidation vollbeendet wird (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 1987 II R 47/84, BFH/NV 1989, 350, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    Hieran hat es zunächst gefehlt, weil die vor Erhebung der Klage ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2006 an die --zu diesem Zeitpunkt durch Verschmelzung auf die XA-GmbH bereits erloschene (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 1995)-- XA-KG adressiert und damit unwirksam war (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 - juris Rn. 14).

    Eine Auslegung eines Steuerbescheides hinsichtlich des Inhaltsadressaten kommt danach nur dann in Betracht, wenn dessen Bezeichnung im Bescheid selbst mehrdeutig ist (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 16, 19).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Damit wird er Steuerschuldner (Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289, m.w.N.).

    cc) Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1289).

    Eine Umdeutung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1289).

    aa) Ist die Bezeichnung des Inhaltsadressaten nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, durch Auslegung zu klären, wer Inhaltsadressat des Steuerverwaltungsaktes ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1289).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14

    Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung

    Eine Umdeutung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sie diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat (so für den Gewerbesteuermessbescheid: BFH-Urteile vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289, und vom 15. April 2010 IV R 67/07).

    Mangels Mehrdeutigkeit ist die Prüfungsanordnung einer Auslegung nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1289, und vom 15. April 2010 IV R 67/07).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 761/11

    Sozialversicherungspflicht - Honorarkraft - Nachtwache in einem zugelassenen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG geht der BFH davon aus, dass konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, der Adressat sich allerdings auch durch Auslegung ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 und Urteil vom 15. April 2010 - IV R 67/07 - beide in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 1 S 49/13

    Unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung; fehlende

    Soweit die zu derartigen Fällen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (etwa BFH, Urteil vom 13.12.2007 - IV R 91/05 -, BFH/NV 2008, 1289; und Beschluss vom 26.03.2012 - VII B 191/11 -, BFH/NV 2012, 1410) die Aussage enthalten, es könne als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, ist das damit zu rechtfertigen, dass sich in diesen Fällen auch niemand angesprochen fühlen muss.
  • BFH, 26.03.2012 - VII B 191/11

    Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung

    Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, dass jedoch ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. z.B. Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 119 Rz 18, § 125 Rz 4; und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289).
  • BFH, 29.02.2008 - I B 193/07

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Vereinnahmung von Provisionen

    Denn da die (von der Klägerin zugestandene) Vermittlungstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit zu werten sei (Hinweis auf FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2005 4 K 150/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 1183; Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen IV R 91/05) und insoweit keine unschädliche Nebentätigkeit vorliege, sei die erweiterte Kürzung unabhängig von der absoluten und relativen Höhe der Provisionseinnahmen auszuschließen.

    b) Gegenstand des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IV R 91/05, auf das die Klägerin verweist, ist zunächst die Frage, ob die von einer auf dem Gebiet der Gaststättenverpachtung tätigen GbR entfalteten Aktivitäten (pachtvertragliche Regelungen über Getränke- und Bierbezugsverpflichtungen, eine Mindestbezugsverpflichtung sowie einen sog. Hausbesitzeranteil) in Bezug auf Einspielergebnisse aus der Spielautomatenaufstellung Vermittlungsleistungen der GbR darstellen, die mit der Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar sind und zu einer Qualifizierung dieser Leistungen als gewerbliche Einkünfte führen.

    Die im Revisionsverfahren IV R 91/05 zu entscheidende Rechtsfrage zum Vorliegen gewerblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 1 GewStG; § 15 Abs. 2 bzw. § 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und einer möglichen Infizierung der in der Sache vermögensverwaltenden Einkünfte der GbR (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) ist im Streitfall nicht entscheidungsrelevant.

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Ein Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbescheid sowie ein Umsatzsteuerbescheid, der an einen nicht oder nicht mehr existenten Steuerschuldner gerichtet ist, ist unwirksam (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; vom 10. April 1987 III R 202/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165; vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289, und vom 15. April 2010 IV R 67/07, Rz 16 ff.).
  • BFH, 06.02.2009 - IV B 63/08

    Vollmachtloser Vertreter - Zulassung zur Prozessführung - rechtliches Gehör

    Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass --trotz der missverständlichen Einlassung der X-GmbH im o.g. Schriftsatz-- Herr Y aus der GbR noch nicht ausgeschieden ist, die GbR mithin fortbesteht und insbesondere ihr Geschäftsbetrieb nicht im Wege der Anwachsung auf Herrn X übergegangen ist (zu den Konsequenzen für die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerschaft s. Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2011 - V B 84/10

    Auslegung einer Prüfungsanordnung

  • VG Cottbus, 02.12.2021 - 6 K 1839/20
  • FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15

    Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer

  • FG München, 15.09.2021 - 4 K 815/19

    Bestandskräftige Steuerfestsetzung eines Grunderwerbsteuerbescheides

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2009 - 4 L 207/09

    Bestehen einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich aller gemeinsamen Rechtsbeziehung

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

  • FG Düsseldorf, 15.04.2009 - 10 K 795/05

    Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem

  • FG München, 15.09.2021 - 4 K 815/19 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Einhalten der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

  • FG Düsseldorf, 07.05.2019 - 6 K 2302/15

    Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, hier: Darlegungs- und Beweislast für

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 90/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: notwendige Beiladung - Überraschungsentscheidung -

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3862/13

    Versicherungsteuer: Bekanntgabe des Steuerbescheides an Charterausfallpool

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2014 - 2 S 2258/13

    Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17

    Adressierung; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheitsgrundsatz; Bindungswirkung;

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08

    Abgrenzung zwischen einem die Gesamtrechtsnachfolge auslösenden Verkauf von

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2012 - 2 S 733/12

    Zur Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheides

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 4 CS 19.717

    Eilrechtsschutz gegen Gewerbesteuerbescheid gegenüber einer durch Tod des

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