Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2001 - IV ZR 102/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4132
BGH, 05.12.2001 - IV ZR 102/01 (https://dejure.org/2001,4132)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2001 - IV ZR 102/01 (https://dejure.org/2001,4132)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 (https://dejure.org/2001,4132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ermessen - Ermessensfehler - Wert - Beschwerdegegenstand - Beschwerdewert - Auskunft - Erbe - Erbschaftsteuer

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 511a; ; ZPO § 547; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; ErbStG § 31 Abs. 2; ; ErbStG § 10; ; ErbStG § 14; ; ErbStG § 30 Abs. 4 Nr. 6; ; ZSEG § 2 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 3 546
    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 05.12.2001 - IV ZR 102/01
    Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der Beschwer bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (std. Rspr. des BGH, BGHZ 128, 85 ff.).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 351/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 05.12.2001 - IV ZR 102/01
    Das Revisionsgericht kann die Wertfestsetzung nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III).
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

    Auszug aus BGH, 05.12.2001 - IV ZR 102/01
    Billigt man nämlich der nicht berufstätigen Beklagten in Anlehnung an die Entschädigung, die sie als Zeugin oder Partei im Zivilprozeß erhalten würde, einen Stundensatz von 20 DM zu (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481 unter 2 a), so ergibt sich der durchaus nicht unbeträchtliche Zeitaufwand von 50 Stunden.
  • BGH, 17.12.2003 - IV ZR 28/03

    Streitwert für Klage gegen den Testamentsvollstrecker

    Der Zeitaufwand für Auskünfte und Rechnungslegung ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Beklagte zu 2) als Zeuge oder durch eine Terminswahrnehmung als Partei im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhalten würde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001 aaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1).
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZB 27/07

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Dann aber ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter II 2 b aa; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2011 - 7 U 23/11

    Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Der dabei entstehende Arbeits- und möglicherweise Kopieraufwand ist nicht mit den Gebühren zu bemessen, die der Beklagte als Steuerberater in Rechnung stellen könnte, sondern nach den Regelung des JVEG (vgl. BGH ZEV 2002, 194, 195; BGH Report 2001, 481 unter II. 2. a)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht