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   BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20   

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https://dejure.org/2022,4633
BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20 (https://dejure.org/2022,4633)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2022 - IV ZR 259/20 (https://dejure.org/2022,4633)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - IV ZR 259/20 (https://dejure.org/2022,4633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, §§ 280 Abs. 1, 257 BGB, § 203 Abs. 5 VVG, § 291 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, §§ 280, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung hinsichtlich der außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 5 ; BGB § 257 ; BGB § 280
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung hinsichtlich der außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20
    a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten.

    Weiterhin zutreffend hat es angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung zu einer Heilung ex nunc führten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 4 1 f.), so dass die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 9. Juli 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. September 2019, wirksam wurde.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

    § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59).

    Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20
    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 aaO Rn. 8).

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung

    Auszug aus BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20
    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO).

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Auszug aus BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20
    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21

    Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der

    Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 23. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15).
  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 330/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

    aa) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19).

    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Das darüber hinaus für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dagegen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - der Klägerin besteht.

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 310/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

    aa) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19).

    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).

    Das darüber hinaus für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dagegen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - des Klägers besteht.

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 22. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 02.09.2022 - 20 U 266/21

    Prämienanpassung; Schwellenwert; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

    In der unberechtigten Geltendmachung nicht geschuldeter Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung liegt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung seitens der Beklagten, deren Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 259/20, juris-Rz. 20).
  • BGH, 20.07.2022 - IV ZR 295/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 22. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 18.05.2022 - 20 U 91/21

    Rückforderung von Versicherungsbeiträgen; Einrede der Verjährung; Zumutbarkeit

    Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20 - (BeckRS 2022, 3910 Rn. 19 f.):.
  • OLG Dresden, 30.06.2023 - 3 U 428/23

    Anforderungen an die Benennung der Rechnungsgrundlagen für eine Prämienanpassung

    Abgesehen von der Frage der Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 337/20 -, Rn. 33, juris; demgegenüber BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 259/20 -, Rn. 18ff, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 -, Rn. 52, juris; BGH, Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 -, Rn. 35, juris) ist Voraussetzung für den Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (so BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 - juris).
  • KG, 19.09.2023 - 6 U 11/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen

    In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2022, IV ZR 259/20, Rn.19 f. und ebenso in seinem Urteil vom 15. März 2023, IV ZR 322/20, Rn. 34, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine mangelhafte Begründung offengelassen, ob eine solche bereits für sich betrachtet geeignet ist, schadensersatzrechtliche Ansprüche auszulösen.
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