Rechtsprechung
BGH, 10.11.2004 - IV ZR 263/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Versorgungsrente für bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt gewordene Versicherte; Wirksamkeit der dynamisierten Besitzstandsrente auf Grund übergangsrechtlicher Vorschriften
- Judicialis
VBLS § 42 Abs. 2 a.F.; ; VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa; ; VBLS § 75 Abs. 1 n.F.; ; VBLS § 75 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 307; ; AGBG § 9
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VBLS §§ 75 ff. (n.F.)
Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02
Zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 10.11.2004 - IV ZR 263/02
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.Für diese Generation ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 aaO).
(Rentenbeginn ist hier der 1. Januar 2001, vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO).
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Versorgungsanwartschaften
Auszug aus BGH, 10.11.2004 - IV ZR 263/02
Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen. - BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten …
Auszug aus BGH, 10.11.2004 - IV ZR 263/02
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).