Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 93, 123
  • NJW 1985, 806
  • FamRZ 1985, 273
  • JR 1985, 238



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R  

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Ein Volljähriger, der sich nicht (mehr) in der Berufsausbildung befindet, ist zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich, auch wenn aus § 1610 Abs. 2 BGB nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass Volljährige nur bis zum Abschluss der Ausbildung Unterhalt beanspruchen können (vgl Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 6.12.1984 - IVb ZR 53/83 -, BGHZ 93, 123 = NJW 1985, 806, 807); eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt in einem solchen Fall erst (wieder) ein, wenn der Volljährige sich unverschuldet nicht selbst unterhalten kann.
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02  

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auch ein bedürftig werdendes volljähriges Kind kann grundsätzlich gegen seine leistungsfähigen Eltern wieder einen Unterhaltsanspruch erlangen (vgl. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 und 1610 Abs. 1 BGB; Urteil des BGH vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 806, 807; ferner Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 13. Juni 1985 7 RAr 93/84, BSGE 58, 165, 168).

    Ist der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Unterhalt; sie kann sogar vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB; Urteil des BGH in NJW 1985, 806, 807; Beschlüsse des OLG Celle vom 13. März 1990 17 UF 107/88, FamRZ 1990, 1142; des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 18 UF 35/01, FamRZ 2002, 1357).

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02  

    Familienrecht - Unterhaltsanspruch des Kindes in absolutem Mangelfall vorrangig

    Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128).
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