Rechtsprechung
| BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85 |
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Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen Kindern aus der Ehe
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1987, 1549
- NJW-RR 1987, 773 (Ls.)
- MDR 1987, 652
- FamRZ 1987, 472
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02
Familienrecht - Haushaltsführung von unterhaltspflichtigen Elternteil: Zulässig?
Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).*).Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.;… zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.).
Nur in diesem Umfang führt der Anspruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiterwerbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO).
- BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00
Familienrecht - Elternunterhalt: Auch Pflicht eines vermögenslosen Kindes?
Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473).
- BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00
Familienrecht - Unterhalt für Elternteil
a) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat, kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet.cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszugehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom 15. Oktober 2003).
- BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
"Hausmann" muß Unterhalt zahlen
Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 II BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. Senat, BGHZ 75, 272 (275f.) = NJW 1980, 340 = LM § 1356 BGB Nr. 21 L; NJW 1982, 175 = LM § 1356 BGB Nr. 22 = FamRZ 1982, 25f.; NJW 1987, 1549 = LM § 1356 BGB Nr. 27 = FamRZ 1987, 472f. m.w.Nachw.).Ist die Rollenwahl dagegen nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen vielmehr weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, gilt er in diesem Umfang als leistungsfähig und ist entsprechend unterhaltspflichtig (BGHZ 75, 272 (276) = NJW 1980, 340 = LM § 1356 BGB Nr. 21 L; Senat, NJW 1982, 175 = LM § 1356 BGB Nr. 22 = FamRZ 1982, 25f.; NJW 1987, 1549 = LM § 1356 BGB Nr. 27 = FamRZ 1987, 472f.).
Vor einer dadurch bedingten Schmälerung ihres Unterhaltsanspruchs, die insbesondere im Mangelfall einträte, wäre die Bekl. nicht geschützt (vgl. Senat, NJW 1987, 1549 = LM § 1356 BGB Nr. 27 = FamRZ 1987, 472 (474)).
- BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01
Familienrecht - Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen
aa) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) entschieden hat, kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. - BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
Familienrecht - Aufgabe der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.). - BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98
Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten
Bei der Bestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den Beklagten unter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber allen minderjährigen Kindern traf, hat sich der Senat ausdrücklich auf die Gleichrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche gestützt und die getroffene Entscheidung mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 BGB begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472).Die beiden unterschiedlichen Sichtweisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sich aus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteil bei Hinzutritt weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern - gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehe sind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe übernimmt, nicht vor einer sich aus dem Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter ergebenden Schmälerung ihres Barunterhalts geschützt (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.).
- BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96
Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des …
b) Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 ff.) erscheint die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß es der Mutter der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht obliegt, sich um eine höher vergütete Teilzeitbeschäftigung zu bemühen, als rechtsbedenkenfrei. - OLG Frankfurt, 20.06.2000 - 3 UF 122/99
Elternunterhalt-Berechnung - Heranziehung von Schwiegerkindereinkommen
Die vom Senat vertretene Ansicht entspricht auch den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 11.2.1987, FamRZ 1987, S. 472ff zum Volljährigenunterhalt aufgestellt hat.Vielmehr ist eine Kontrollberechnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltpflichtige auch ohne Berücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre ( BHG, FamRZ 1987, 472ff).
- BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88
Höhe des angemessenen Unterhalts
Ob er bei Gewährung des Unterhalts seinen eigenen "angemessenen Unterhalt" gefährden würde, beurteilt sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verpflichteten, dem die Mittel zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs belassen bleiben sollen (…vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1173; auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Hausmann(-frau) 1 = FamRZ 1987, 472, 473). - OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 397/07
Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die …
- BSG, 27.04.1994 - 10 RKg 5/93
BGB § 1610 Abs. 1, § 1610 Abs. 2, § 1608; BKGG § 2 Abs. …
- OLG Dresden, 15.06.2000 - 20 WF 366/00
Unterhalt
- OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00
Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten; …
- OLG Koblenz, 28.08.2002 - 13 WF 449/02
Unterhaltspflicht für wiederverheiratete Mutter
- OLG Hamm, 28.11.2003 - 11 UF 72/03
Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im …
- BSG, 27.04.1994 - 10 RKg 14/93
- OLG Hamm, 17.11.1999 - 5 UF 96/99
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1; ZPO § 253, § 323
- OLG Schleswig, 23.03.2001 - 10 UF 143/00
Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie - …
- OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 2
- OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01
- OLG Saarbrücken, 03.07.2003 - 2 WF 12/03
Erwerbsobliegenheit der unterhaltspflichtigen Kindesmutter im Hinblick auf die …
- OLG Stuttgart, 22.03.2000 - 15 UF 386/99
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern
- OLG Koblenz, 06.08.2003 - 9 UF 187/03
Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen, wiederverheirateten Mutter
- OLG Hamm, 17.11.1999 - 5 UF 86/99
Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes
