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   BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07   

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https://dejure.org/2008,8458
BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07 (https://dejure.org/2008,8458)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2008 - IX ZB 201/07 (https://dejure.org/2008,8458)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2008 - IX ZB 201/07 (https://dejure.org/2008,8458)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Gebiet der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 34 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines angeblich in Frankreich ansässigen Schuldners mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07
    Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07
    Das Beschwerdegericht hat auch das auf diesen Zeitpunkt bezogene Vorbringen der Schuldnerin, wie die Würdigung des behaupteten Wohnsitzwechsels im November 2006 belegt, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, ohne sich mit jedem vorgetragenen Umstand in den Gründen ausdrücklich auseinandersetzen zu müssen (BVerfGE 96, 205, 216 f).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 418/02

    Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07
    Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 217/09

    Grenzübergreifende Insolvenz: Zulässigkeitsprüfung für einen Gläubigerantrag auf

    Wenn das Gericht bei dieser Sachlage aufgrund der weiter ermittelten Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zum für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 201/07, ZInsO 2008, 1382, 1383 Rn. 8), ist dagegen nichts zu erinnern.
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