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   BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98   

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BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98 (https://dejure.org/1998,1147)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98 (https://dejure.org/1998,1147)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 2 BvR 1838/98 (https://dejure.org/1998,1147)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer wegen Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sofort vollziehbaren Ausreiseverpflichtung - Fall Mehmet

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Ausreisepflicht aus der Haft; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht; Fehlende Rechtswegerschöpfung bei Abhilfe von behaupteten Grundrechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bei sofort vollziehbarer Ausreiseverpflichtung - Fall "Mehmet"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 163
  • InfAuslR 1998, 490
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fachgerichte hier bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Voraussetzung für die sofortige Vollziehung der Bescheide das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses prüfen mußten, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ), oder ob sie den Beschwerdeführer insoweit auf ein anderes Verfahren (gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO in bezug auf Hinderungsgründe für den Vollzug der kraft Gesetzes bestehenden sofort vollziehbaren Ausreisepflicht) hätten verweisen dürfen oder ob veränderte Umstände eingetreten sind, die ihrerseits im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

    Denn auch bei einer solchen gesetzlichen Regelung kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie in Fällen, in denen eine entsprechende Regelung nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

  • VGH Bayern, 19.10.1998 - 10 ZS 98.2537

    Muhlis Ari

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -,.
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fachgerichte hier bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Voraussetzung für die sofortige Vollziehung der Bescheide das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses prüfen mußten, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ), oder ob sie den Beschwerdeführer insoweit auf ein anderes Verfahren (gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO in bezug auf Hinderungsgründe für den Vollzug der kraft Gesetzes bestehenden sofort vollziehbaren Ausreisepflicht) hätten verweisen dürfen oder ob veränderte Umstände eingetreten sind, die ihrerseits im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fachgerichte hier bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Voraussetzung für die sofortige Vollziehung der Bescheide das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses prüfen mußten, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ), oder ob sie den Beschwerdeführer insoweit auf ein anderes Verfahren (gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO in bezug auf Hinderungsgründe für den Vollzug der kraft Gesetzes bestehenden sofort vollziehbaren Ausreisepflicht) hätten verweisen dürfen oder ob veränderte Umstände eingetreten sind, die ihrerseits im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.
  • BVerfG, 22.08.1983 - 2 BvR 1193/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Die Anwendung und Auslegung dieser einfachrechtlichen Bestimmung obliegt in erster Linie den dazu berufenen Fachgerichten (vgl. BVerfG , Beschluß vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, S. 241 und vom 22. August 1983 - 2 BvR 1193/83 -, NVwZ 1984, S. 165; BVerfG , Beschluß vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, S. 451, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 31.08.1998 - M 17 S 98.3622

    Versagung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 1998 - M 17 S 98.3622 -.
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich (allein) auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 86, 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wenn für die Verfassungsbeschwerde die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht gegeben sind (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
    Die Anwendung und Auslegung dieser einfachrechtlichen Bestimmung obliegt in erster Linie den dazu berufenen Fachgerichten (vgl. BVerfG , Beschluß vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, S. 241 und vom 22. August 1983 - 2 BvR 1193/83 -, NVwZ 1984, S. 165; BVerfG , Beschluß vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, S. 451, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Bei dem Beschwerdeführer als Angehörigem der zweiten Ausländergeneration sei bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit besondere Zurückhaltung geboten (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1998 - 2 BvR 1838/98 -, InfAuslR 1998, S. 490 ).
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 305/07

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzuges

    Wenn die Gerichte Eilrechtsschutz ablehnen, weil sie den angegriffenen Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachten, so dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf erfolglos bleiben werde, dann ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1998 - 2 BvR 1838/98 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.2001 - 1 BvR 1577/00

    Effektiver Rechtsschutz und sofortige Vollziehung einer Aufsichtsmaßnahme gem

    (1) Die Rüge, die Verwaltungsgerichte hätten nicht beachtet, dass nach der Entstehungsgeschichte des § 49 KWG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen nach § 37 KWG nur hinsichtlich vorsätzlicher Verstöße gegen die Erlaubnispflicht habe beseitigt werden sollen, betrifft die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschrift des § 49 KWG, die wie die des § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie Sache der Verwaltungsgerichte ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, InfAuslR 1998, S. 490 ).
  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 10 B 00.1873

    Muhlis Ari

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit Beschluss vom 12: November 1998 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Ausreisepflicht des Klägers vorläufig außer Vollzug zu setzen, ab (NVwZ 1999, Beilage Nr. 2, 9 = InfAuslR 1998, 490).
  • BVerfG, 15.01.1999 - 2 BvR 1838/98

    Auch Verfassungsbeschwerde von "Mehmet" ist erfolglos

    Im übrigen verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf ihren Beschluß über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 1998 (InfAuslR 1998, S. 490 ff.) und hebt bestätigend hervor: Wegen der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache konnte zwar - verfassungsrechtlich unbedenklich - ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche besondere öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor gerichtlicher Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier: Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2006 - 6 S 517/06

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 17 Abs 6 ArbZG - Sofortvollzug einer

    Denn auch bei einer gesetzlichen Regelung i. S. des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie bei einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985, BVerfGE 69, 220, Beschl. v. 12.11.1998, DVBl 1999, 163).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen die Beendigung eines Aufenthalts in Rede steht, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines den Aufenthalt beendenden Verwaltungsaktes - wie hier (Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung) - einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder aber einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; AuAS 1996, 62 ff.; DVBl 1999, 163 ; NJW-RR 2001, 1268 ; NJW 2004, 93 ).
  • OVG Hamburg, 04.02.2005 - 4 Bs 518/04

    Fiskalisches Interesse an der Vermeidung weiterer Strafvollstreckung begründet

    Bei dieser Sachlage muss deshalb das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nicht zurücktreten hinter ein öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten (vgl. zum Fehlen eines öffentlichen Interesses am Sofortvollzug bei Abschiebung aus der Haft: BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.11.1998, InfAuslR 1998, 490).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1999 - 11 S 46/99

    Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung

    Dieser der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechenden Bewertung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in einem Antragsverfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Beschluß vom 12.11.1998, InfAuslR 1998, 490) bemerkt hat, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug einer vollziehbaren Ausreisepflicht noch vor einer Hauptsacheentscheidung könne nur schwerlich mit der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers schon in diesem Zeitraum begründet werden, nachdem dieser in Untersuchungshaft genommen worden sei und seine Abschiebung nunmehr aus der Haft heraus erfolgen solle.
  • VG München, 02.03.2000 - M 17 K 98.3623

    Heilung des Mangels der unterbliebenen Anhörung durch Nachholung in Eilverfahren

    Mit Beschluss vom 12. November 1998 lehnte der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 1838/98) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem der Kläger die vorläufige Außervollzugsetzung seiner Ausreisepflicht begehrte.
  • OVG Niedersachsen, 13.07.1999 - 2 M 2719/99

    Ausweisung wegen Straftaten nach dem; Ausweisung; Gesamtstrafe; Rechtsschutz,

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