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   BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18   

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https://dejure.org/2019,14845
BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18 (https://dejure.org/2019,14845)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - 4 StR 605/18 (https://dejure.org/2019,14845)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 4 StR 605/18 (https://dejure.org/2019,14845)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 338 Nr. 6 StPO
    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: keine Verletzung durch fehlenden Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 174 Abs 1 S 2 GVG, § 338 Nr 6 StPO

  • IWW

    § 338 Nr. 6 StPO, § ... 171b Abs. 1 GVG, § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 337 StPO, § 171b Abs. 2 GVG, § 171b Abs. 1, 2 GVG, § 172 Nr. 4 GVG, § 174 GVG, § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge im Strafverfahren; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Entbehrlichkeit des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge im Strafverfahren; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GVG § 171b Abs. 3 Satz 2, § 174 Abs. 1 Satz 2; StPO § 338 Nr. 6
    Einschränkende Auslegung des § 338 Nr. 6 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge im Strafverfahren; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Entbehrlichkeit des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses; Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn ein Gerichtsbeschluss fehlt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unterbliebene Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein absoluter Revisionsgrund bei unzulässiger Beschränkung der Öffentlichkeit

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Schlussvorträgen - Fehlender Anordnungsbeschluss

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur höchstrichterlichen Relativierung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 StPO

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses kein absoluter Revisionsgrund

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bei zwingendem Öffentlichkeitsausschluss ist der unterlassene Beschluss dazu nicht revisibel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 64
  • NJW 2019, 2184
  • NStZ 2019, 549
  • NStZ-RR 2019, 321
  • StV 2019, 821
  • JA 2019, 708
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18
    So hat der Bundesgerichtshof für das Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bereits entschieden, dass nicht jeder formale Verstoß gegen Bestimmungen des Ausschließungsverfahrens der Regelung des § 338 Nr. 6 StPO unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236; Beschluss vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262; Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 177).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt einer Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Begründungspflicht in Fällen, in denen auf der Grundlage eines sicher feststehenden Verfahrensablaufs eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auszuschließen ist und der Ausschlussgrund für alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit eindeutig zu erkennen war, kein solches Gewicht zu, dass deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 120).

    Insoweit ist die Lage nicht anders als bei einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Begründung eines Öffentlichkeitsausschlusses durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher verkündeten Gerichtsbeschluss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S), BGHSt 30, 298, 303 f.; vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 119 f.; vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18
    a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, der eine Kontrolle der Rechtspflege durch die Allgemeinheit ermöglicht, gehört zu den wesentlichen rechtsstaatlichen Strukturprinzipien des Strafprozesses (vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 1633, 1635; BGH, Urteil vom 25. September 1951 - 1 StR 464/51, BGHSt 1, 334, 335 f.; Quentin in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 169 GVG Rn. 1; Frisch in SK-StPO, 5. Aufl., § 338 Rn. 124).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18
    Zugleich wird den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Schlussvorträge eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem gesamten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordenen Verfahrensstoff ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 16 und 19; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 17/12735, S. 17 f.).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20

    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Der Generalbundesanwalt stützt seine diesbezüglichen Erwägungen auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 (BGHSt 64, 64), wonach das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses dann keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, wenn die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vorliegen.

    Dem Verfahrensmangel eines Gerichtsbeschlusses kommt dann geringeres Gewicht zu, weil auf der Grundlage eines sicher feststehenden Verfahrensablaufs eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auszuschließen und der Ausschlussgrund für alle Verfahrensbeteiligten sowie die Öffentlichkeit eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 aaO, S. 67).

  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20

    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge

    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).
  • BGH, 22.12.2020 - 1 StR 86/20

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Das Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler - hier: Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG - ist nach § 337 Abs. 1 StPO Voraussetzung für den Erfolg einer Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 605/18 Rn. 15).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 613/19

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen in Verfahren mit mehreren

    Eine Differenzierung nach dem Inhalt und dem prozessualen Bezug der Schlussvorträge sowie nach der prozessualen Stellung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten sieht sie nicht vor (BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; s. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 13).
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