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   BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97   

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https://dejure.org/1997,4987
BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97 (https://dejure.org/1997,4987)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1997 - 5 StR 267/97 (https://dejure.org/1997,4987)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 5 StR 267/97 (https://dejure.org/1997,4987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betrug wegen des Vertriebes von Schlankheitspillen ohne schlankmachende Wirkung - Steuerhinterziehung bei Nichtabführung der Umsatzsteuer - Zulässigkeit von der Beauftragung mehrerer Staatsanwaltschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 143, § 145; StGB § 263; StPO § 296

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 309
  • JZ 1998, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94

    Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist -

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
    Nach § 145 Abs. 1 GVG kann nicht nur ein einzelner Staatsanwalt (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), sondern auch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1994 (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1) befaßt sich nur mit der Frage, welcher Behörde der nach § 145 Abs. 1 GVG beauftragte Staatsanwalt einer anderen Behörde für die ihm zugewiesene Aufgabe angehört.

    In den Fällen der Betroffenheit der zunächst zuständigen Behörde würde die Beauftragung eines behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil seine Beauftragung im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde bewirkt (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), er also insoweit nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der "befangenen" Staatsanwaltschaft unterliegt.

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 256/94

    Submissionsabsprache - Wasserbaufall, letzter Akt

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
    Vor dem Hintergrund insgesamt überlanger Verfahrensdauer schließt der Senat aus, daß hierfür noch eine Verurteilung des Angeklagten ausgesprochen werden dürfte (vgl. auch BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 1 und 2).
  • BGH, 03.11.1989 - 2 StR 646/88

    Einstellung des Verfahrens bei überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
    Vor dem Hintergrund insgesamt überlanger Verfahrensdauer schließt der Senat aus, daß hierfür noch eine Verurteilung des Angeklagten ausgesprochen werden dürfte (vgl. auch BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 1 und 2).
  • OLG Bamberg, 23.08.1991 - Ws 371/91
    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
    Das OLG Hamm und das OLG Stuttgart haben die hier zu entscheidende Frage unterschiedlich beantwortet: Während das OLG Hamm entschieden hat, daß sich aus der Beauftragung eines Leitenden Oberstaatsanwalts mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Amtsverrichtungen nach § 145 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit seiner Behörde ergebe (Beschluß vom 14. Mai 1992 - 3 Ws 371/91 -), kommt das OLG Stuttgart (Beschluß vom 21. Februar 1997 - 1 Ws 20 + 21/97 - Die Justiz 1997, 222) davon abweichend zu dem Ergebnis, die Beauftragung der anderen Staatsanwaltschaft sei nicht wirksam, weil sie weder Wortlaut noch Sinn des § 145 Abs. 1 GVG entspreche.
  • OLG Stuttgart, 21.02.1997 - 1 Ws 20/97

    Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft; Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
    Das OLG Hamm und das OLG Stuttgart haben die hier zu entscheidende Frage unterschiedlich beantwortet: Während das OLG Hamm entschieden hat, daß sich aus der Beauftragung eines Leitenden Oberstaatsanwalts mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Amtsverrichtungen nach § 145 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit seiner Behörde ergebe (Beschluß vom 14. Mai 1992 - 3 Ws 371/91 -), kommt das OLG Stuttgart (Beschluß vom 21. Februar 1997 - 1 Ws 20 + 21/97 - Die Justiz 1997, 222) davon abweichend zu dem Ergebnis, die Beauftragung der anderen Staatsanwaltschaft sei nicht wirksam, weil sie weder Wortlaut noch Sinn des § 145 Abs. 1 GVG entspreche.
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 69/15

    Klageerzwingungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei

    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die eigentlich zuständige Behörde wegen der gegen einen eigenen Mitarbeiter eingeleiteten Ermittlungen zu eng mit dem Verfahren verwoben ist, würde aber die Beauftragung eines einzelnen behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil er aufgrund seiner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe bestehenden Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der "befangenen" Staatsanwaltschaft unterliegen würde (BGH NStZ 1998, 309).

    Damit ist die Staatsanwaltschaft Heidelberg bis zum Abschluss des von der Übertragung umfassten Verfahrensabschnitts uneingeschränkt als zuständige Staatsanwaltschaft anzusehen (vgl. BGH NStZ 1998, 309).

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 296 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94, NStZ 1995, 204; Urteil vom 3. Dezember 1997 - 5 StR 267/97, BGHR GVG § 145 Ersetzungsbefugnis 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 296 Rn. 2; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 8; Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 44; Loh, MDR 1970, 812, 813).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 89/15

    Darlegungs- und Begründungsanforderungen in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die eigentlich zuständige Behörde wegen der gegen einen eigenen Mitarbeiter eingeleiteten Ermittlungen zu eng mit dem Verfahren verwoben ist, würde aber die Beauftragung eines einzelnen behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil er aufgrund seiner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe bestehenden Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der "befangenen" Staatsanwaltschaft unterliegen würde (BGH NStZ 1998, 309 ).

    Damit ist die Staatsanwaltschaft Heidelberg bis zum Abschluss des von der Übertragung umfassten Verfahrensabschnitts uneingeschränkt als zuständige Staatsanwaltschaft anzusehen (vgl. BGH NStZ 1998, 309 ).

  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11

    Strafverfahrensrecht: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine

    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 35/99

    Urteil gegen Verwaltungsdirektor wegen Bestechlickeit rechtskräftig

    Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 46 Fällen im Tatkomplex II hat das Landgericht nicht gegen die Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. = NStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen.
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