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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 (https://dejure.org/2011,18383)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 (https://dejure.org/2011,18383)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - L 12 SO 60/09 (https://dejure.org/2011,18383)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Diese Auffassung werde im Ergebnis auch durch das Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - bestätigt.

    Sie schließt sich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - der rechtlichen Wertung der Beigeladenen an.

    Dies hat der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - (Juris) mit überzeugender Begründung entschieden.

    Und dass T nach seiner Haftentlassung (ohne Eingreifen von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) auch einen Anspruch auf Krankenbeihilfe nach § 48 SGB XII gehabt hätte, hat die Beklagte mit bereits erwähntem Schriftsatz vom 29.01.2009 selbst bestätigt, so dass der Senat auch nicht entscheiden muss, ob § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V auch dann eingreift, wenn zwar Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, nicht aber nach § 48 SGB XII beansprucht werden können (vgl. hierzu BSG 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - Rdnr. 28, dies ebenfalls i.E. offenlassend).

    Auf den Zeitpunkt der Antragstellung hebt im Übrigen auch das BSG bei der Subsumtion seiner Rechtsauffassung auf den vom ihm zu entscheidenden Fall ab (s. BSG 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - Rdnr. 28, 29 [Juris]).

    Mit dem Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zum Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei sozialhilfebedürftigen Personen und zum Begriff des "Empfangs" laufender Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V sind die auch hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden worden.

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Entgegen der Auffassung des BSG (Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 7; Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R -) finde in den Streitigkeiten eines Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger wegen eines Anspruchs aus § 25 SGB XII die Kostenregelung des § 193 SGG ebenso wenig Anwendung wie in Streitigkeiten eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse wegen des Vergütungsanspruchs aus der Behandlung eines Versicherten.

    Soweit das BSG im Beschluss vom 11.06.2008 (a.a.O.) die nach § 25 SGB XII vom Nothelfer geforderte Geldleistung als eine "Sozialhilfeleistung im weiten Sinne" qualifiziere, die sich als "Fortwirkung des ursprünglichen Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers" darstelle, verkenne es, dass die gegenüber dem Hilfeempfänger/Patienten erbrachte Leistung nicht die geforderte Geldleistung, sondern die Krankenbehandlung sei.

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Das BSG hat mit Urteil vom 15.01.1959 entschieden, dass, wenn die Klage gegen den Beklagten abgewiesen und der (notwendig) Beigeladene verurteilt wird und nur dieser Rechtsmittel einlegt, das Rechtsmittelgericht auch über den Anspruch entscheiden muss, der gegen den Beklagten gerichtet war (BSG 15.01.1959 - 4 RJ 111/57 - BSGE 9, 67 und unter Juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 18b).

    Die Entscheidung des BSG ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass nur hiermit dem Zweck des § 75 Abs. 2 und 5 SGG entsprochen werden kann, praktisch einander widersprechende Entscheidungen und eine als Folge hieraus mögliche, jedoch aus prozessökonomischen Gründen untunliche und dazu umständliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 180 SGG zu verhindern (BSG 15.01.1959 - a.a.O - Rdnr. 18 [Juris]).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung des Versicherten (Hinweis auf BSG 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R - SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; BSG 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R - SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).
  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung des Versicherten (Hinweis auf BSG 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R - SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; BSG 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R - SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2009 - L 11 KR 497/09

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bisher Nichtversicherter - Anspruch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Dieser Personenkreis - zu dem T nicht gehöre - sei der neugeschaffenen Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages ("Basistarif", § 178a Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz - VVG) zuzuordnen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2009 - L 11 KR 497/09 ER -B).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB XII -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Entgegen der Auffassung des BSG (Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 7; Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R -) finde in den Streitigkeiten eines Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger wegen eines Anspruchs aus § 25 SGB XII die Kostenregelung des § 193 SGG ebenso wenig Anwendung wie in Streitigkeiten eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse wegen des Vergütungsanspruchs aus der Behandlung eines Versicherten.
  • SG Aachen, 15.05.2009 - S 13 KR 71/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
    Maßgeblich für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a) SGB V sei vielmehr, dass die letzte Versicherung vor dem fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall eine gesetzliche Krankenversicherung (und nicht eine private Krankenversicherung) war (Hinweis auf Schreiben des BMG vom 05.01.2009; Beschluss der Kammer vom 15.05.2009 - S 13 KR 71/09 ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 KR 5133/14

    Krankenversicherung - Empfänger laufender Leistungen der Grundsicherung -

    Mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sollte die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschoben werden (BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr. 12 Rn 24; LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2011, L 12 SO 60/09, KHE 2011/172; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V Rn 104a, Stand 12/2015).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 20 AY 4/11

    Sozialhilfe

    Der Senat kann und muss dabei grundsätzlich auch über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte entscheiden, obwohl nur die Beigeladene, nicht aber auch die erstinstanzlich mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte unterlegene Klägerin Berufung eingelegt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 75 Rn. 18b; BSG, Urteil vom 15.01.1959 - 4 RJ 111/57 = BSGE 9, 67; zuletzt auch LSG NRW, Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09).

    Sprechen auch durchaus gewichtige Gründe für die Anwendung des § 197a GKG, folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG schon aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. aber LSG NRW, Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09, wobei die dortigen Ausführungen nicht erkennen lassen, ob von der Rechtsprechung des BSG insoweit abgewichen sollte; gegen Letzteres spricht die unterbliebene Revisionszulassung).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 586/18

    Erstattung von vorläufig erbrachten Leistungen zur Krankenbehandlung;

    Für den Empfang laufender Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V kommt es nicht darauf an, ob und wann diese tatsächlich erbracht oder bezogen worden sind, sondern dass sie beansprucht werden können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3. April 2017 - L 4 KR 389/14; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18. Mai 2011 - L 12 SO 60/09; mit Einschränkungen LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 6. September 2018 - L 5 KR 272/17).
  • SG Berlin, 20.11.2014 - S 72 KR 2300/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Beweislast hinsichtlich des Bestehens einer

    Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass Leistungen der Sozialhilfe gem. § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V vorrangig gegenüber Leistungen aus der Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seien und bezieht sich auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2011 (L 12 SO 60/09).

    Folglich ist Voraussetzung für einen Anspruch ein entsprechender Antrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2011 (L 12 SO 60/09), Rn. 81 bei juris m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 4 KR 4717/12

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht - "Empfang" laufender

    Deshalb ist der Senat der Ansicht, dass die Ausführungen des BSG im Urteil vom 6. Oktober 2010 (B 12 KR 25/09 R - a.a.O.) so zu verstehen sind, dass laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht nur dann "empfangen" werden, wenn der Sozialhilfeträger dies bescheidmäßig festgestellt hat, sondern dass es auf die Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Antrags ankommt (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 12 SO 60/09 - offengelassen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - L 11 KR 2101/08 PKH-B - beide in juris; a.A. Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 8. September 2011 - S 61 KR 151/11; a.a.O.).
  • SG Berlin, 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13

    Folglich ist Voraussetzung für einen Anspruch ein entsprechender Antrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2011 (L 12 SO 60/09), Rn. 81 bei juris m.w.N.).
  • LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Unabhängiges

    Vielmehr sollten die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter aufzubringen haben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 Rnr 84 ff - zitiert nach Juris - unter Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn 17 ff - zitiert nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 5332/13
    Deshalb ist der Senat der Ansicht, dass die Ausführungen des BSG im Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 -, in juris so zu verstehen sind, dass laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht nur dann "empfangen" werden, wenn der Sozialhilfeträger dies bescheidmäßig festgestellt hat, sondern dass es auf die Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Antrags ankommt (LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 07.05.2014 - L 4 KR 4717/12, LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.05.2011 - L 12 SO 60/09 -, offengelassen LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 23.07.2008 - L 11 KR 2101/08 PKH-B - a.A. Sozialgericht Oldenburg, Urt. vom 08.09.2011 - S 61 KR 151/11 -, alle in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 3774/16
    Mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sollte die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschoben werden (BSG 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26, SozR 4-2500 § 5 Nr. 12 Rn 24; LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2011, L 12 SO 60/09, KHE 2011/172; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V Rn 104a, Stand 12/2015).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2020 - L 4 KR 535/17
    Für die Annahme, dass die Beigeladene das Ziel verfolgt habe, sich durch die zwischenzeitliche Beendigung der Sozialhilfeleistungen an die Klägerin missbräuchlich ihrer Zuständigkeit für deren Absicherung im Krankheitsfall zu entledigen (so etwa nachvollziehbar: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 12 SO 60/09 -, juris), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte; die Unterbrechung der Sozialhilfeleistungen war längerfristig (31. August 2010 bis 31. Dezember 2011) und durch einen konkreten Umstand veranlasst (wegen Aufnahme der Klägerin in ein Pflegeheim).
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