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   LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11   

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https://dejure.org/2013,45070
LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11 (https://dejure.org/2013,45070)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.12.2013 - L 4 KR 11/11 (https://dejure.org/2013,45070)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - L 4 KR 11/11 (https://dejure.org/2013,45070)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Gehörlosen auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter durch die Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter bei Taubheit als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter bei Taubheit als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Funk-Rauchwächter mit Lichtsignal für einen Gehörlosen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines tauben Krankenversicherten auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Funk-Rauchmelder kein Hilfsmittel der GKV

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlosen auf Krankenkassenkosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose - Krankenkasse muss nur Behinderungsausgleich für Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse leisten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 13/09 R, Juris, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.

    Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.).

    Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Gegenstände zur Minderung der Auswirkungen einer Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, ist der Umstand, dass diese ausschließlich für die medizinische Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) und damit nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig sind (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 20/78, Juris).

    Ein Rauchmelder dient daher nicht der Befriedigung eines Grundbedürfnisses, sondern soll die Folgen der Behinderung in einem anderen Lebensbereich ausgleichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.).

    Dass ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmittelversorgung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt hat (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.) und mit der er die vom Bundessozialgericht verwendete Formulierung aufgegriffen hat.

  • BSG, 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rauchmeldeanlage

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichen und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern, fallen dagegen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (BSG, Beschluss vom 24. April 2008, B 3 KR 24/07 B, Juris, m.w.N.).

    Betroffen sind also die Bereiche der Gefahrenabwehr beziehungsweise Unfallverhütung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den Grundbedürfnissen gehören (BSG, Beschluss vom 24. April 2008, a.a.O.).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Ob die Klage zusätzlich noch daran scheitert, dass der Rauchmelder schon deshalb nicht als Hilfsmittel gelten kann, weil er mit dem Gebäude fest verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 KR 14/97 R, Juris), kann offen bleiben.
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Schließlich lassen sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, S. 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist, für den vorliegenden Fall keine konkreten über § 33 SGB V hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 10/10 R; BSG, Urteil vom 21. März 2013, B 3 KR 3/12 R, Juris).
  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Schließlich lassen sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, S. 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist, für den vorliegenden Fall keine konkreten über § 33 SGB V hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 10/10 R; BSG, Urteil vom 21. März 2013, B 3 KR 3/12 R, Juris).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Wird dagegen eine fehlende Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für ganz bestimmte Bereiche kompensiert, kommt eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören (BSG, Urteil vom 3. November 1999, B 3 KR 3/99 R, Juris).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), denn hieraus ergeben sich keine konkreten Leistungsansprüche auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 15/04 R; beide Juris).
  • LSG Hamburg, 27.09.2012 - L 1 KR 147/11

    Keine Pflicht der Krankenversicherung zur Kostenübernahme von Rauchmeldern für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 27. September 2012, L 1 KR 147/11, juris).
  • BSG, 24.04.1979 - 3 RK 20/78

    Fernsehlesegerät als Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11
    Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Gegenstände zur Minderung der Auswirkungen einer Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, ist der Umstand, dass diese ausschließlich für die medizinische Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) und damit nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig sind (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 20/78, Juris).
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