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   VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386   

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VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386 (https://dejure.org/2020,30080)
VG München, Entscheidung vom 07.09.2020 - M 16 K 19.5386 (https://dejure.org/2020,30080)
VG München, Entscheidung vom 07. September 2020 - M 16 K 19.5386 (https://dejure.org/2020,30080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2; StPO § 410 Abs. 3; HKaG Art. 17; BÄO § 1 Abs. 1; StGB § 56b; BayVwVfG Art. 52 S. 2; VwGO § 80 Abs. 1
    Widerruf der Approbation als Arzt

  • rewis.io

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Münchner Arzt schwängert Patientin und treibt Kind gegen ihren Willen ab - Approbation entzogen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Wirksamwerden des Widerrufsbescheides am 1. Oktober 2019 - eingetreten sind (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das rücksichtslose und eigennützige Handeln des Klägers unter Außerachtlassung selbst grundlegender Prinzipien der ärztlichen Ethik erschüttert aus Sicht des Gerichts das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Patient und Arzt, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand seiner Approbation als Arzt folgenlos (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein zum Widerruf führendes Fehlverhalten gezeigt haben, zerstört (vgl. Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, 3. Kapitel § 8 Rn. 43; BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

    Um eine Sanktion des Fehlverhaltens des Klägers geht es bei der Aufhebung seiner Approbation als Arzt nicht, sondern um den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit sowie um die Bewahrung des Bilds vom helfenden und heilenden Arzt und damit um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15, 12 m.w.N.).

    Ob es hinsichtlich der Vollzugsfolgen des Widerrufs der Approbation einer Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Klägers bedarf, kann dahinstehen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 11 ff.).

    Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers diente der Sanktion seines Fehlverhaltens, nicht aber der Abwehr der Gefahr für die Volksgesundheit durch den aus diesem Fehlverhalten folgenden Vertrauensverlust zwischen Patienten und Arzt, der mit der fortdauernden Berufstätigkeit eines Arztes einhergeht, der - wie der Kläger - ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Schließlich erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Um die Gefahr eines Wiederholens der zur Unwürdigkeit führenden Verfehlung des Klägers geht es zudem nicht, sondern um die Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Arzt (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Da der Widerruf der Approbation als Arzt einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers darstellt, ist er nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 8 ff.).

    Angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1 a.E.) und vom 28. August 2007 (Az. 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 23 f.) geäußerten Bedenken, wonach der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im jeweiligen Fall hinreichend Rechnung zu tragen ist, sind auch veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen, insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14; anders wohl bei der Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Gewerbeuntersagung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.3.1995 - 1 BvR 1639/91 - juris Rn. 2 f. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung).

    Bliebe das Fehlverhalten des Klägers für dessen Zugehörigkeit zum Stand der Ärzte mithin folgenlos, erweckte dies den Eindruck, an einem wirksamen Schutz des Arztberufs vor unethisch handelnden Ärzten fehle es und würde in der Folge die Gewissheit der Patienten schwinden, sich im Grunde jedwedem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13).

    Denn aus bloßem Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 15).

    Solange der Kläger die Ursache seines Fehlverhaltens nicht ausschließlich bei sich selbst, sondern auch bei der Geschädigten sucht, wird es ihm kaum möglich sein, die Tragweite seiner Verfehlung zu erkennen, insbesondere, sein Fehlverhalten im Licht der ärztlichen Ethik einer Bewertung zu unterziehen und ernsthaft zu versuchen, diese Verfehlung wiedergutzumachen (vgl. zur Geeignetheit, verloren gegangenes Vertrauen wiederherzustellen, BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 15).

    dd) Veränderte Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, E.v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14 m.w.N.), lassen sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 5 A 1692/89

    Verwaltungsakt; Teilwirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Teilunwirksamkeit eines

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Gesichtspunkte, aus denen dem Kläger die Approbationsurkunde gleichwohl hätte belassen werden sollen, sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.1990 - 5 A 1692/89 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Diesen Feststellungen liegen die im Strafbefehl genannten Beweismittel zugrunde, insbesondere auch der Chat-Verlauf zwischen dem Kläger und der Geschädigten; diese Feststellungen bestreitet der Kläger im Übrigen nicht; ebenso wenig liegen gewichtige Anhaltspunkte vor für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2012 - 3 B 7.12 - juris Rn. 8; B.v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.2003 - 3 B 149.02

    Beurteilung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes; Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint und nicht, ob das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit zufällig bekannt oder eben nicht bekannt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.09.2012 - 3 B 7.12

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufsunwürdigkeit; Abrechnungsbetrug;

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Diesen Feststellungen liegen die im Strafbefehl genannten Beweismittel zugrunde, insbesondere auch der Chat-Verlauf zwischen dem Kläger und der Geschädigten; diese Feststellungen bestreitet der Kläger im Übrigen nicht; ebenso wenig liegen gewichtige Anhaltspunkte vor für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2012 - 3 B 7.12 - juris Rn. 8; B.v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.03.1995 - 1 BvR 1639/91

    Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung

    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1 a.E.) und vom 28. August 2007 (Az. 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 23 f.) geäußerten Bedenken, wonach der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im jeweiligen Fall hinreichend Rechnung zu tragen ist, sind auch veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen, insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14; anders wohl bei der Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Gewerbeuntersagung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.3.1995 - 1 BvR 1639/91 - juris Rn. 2 f. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung).
  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1 a.E.) und vom 28. August 2007 (Az. 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 23 f.) geäußerten Bedenken, wonach der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im jeweiligen Fall hinreichend Rechnung zu tragen ist, sind auch veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen, insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14; anders wohl bei der Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Gewerbeuntersagung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.3.1995 - 1 BvR 1639/91 - juris Rn. 2 f. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung).
  • BVerfG, 18.05.2005 - 1 BvR 1028/05
    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1 a.E.) und vom 28. August 2007 (Az. 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 23 f.) geäußerten Bedenken, wonach der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im jeweiligen Fall hinreichend Rechnung zu tragen ist, sind auch veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen, insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 14; anders wohl bei der Frage der Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Gewerbeuntersagung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.3.1995 - 1 BvR 1639/91 - juris Rn. 2 f. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung).
  • VerfGH Bayern, 24.08.1979 - 12-VII-78
    Auszug aus VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386
    Dem auf das sog. Genfer Ärztegelöbnis von 1948 (mehrfach geändert, zuletzt am 14.10.2017) zurückgehenden Gelöbnis der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns kommt, wenngleich das Gelöbnis keine Rechtsnormqualität hat, eine standesethische Bedeutung zu, indem es als präambelartige Zusammenfassung auf die Berufspflichten aller Ärzte hinweist (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.8.1979 - Vf. 12-VII-78 - juris Rn. 31 ff.).
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