Weitere Entscheidungen unten: OLG Dresden, 10.05.2005 | OLG Dresden, 10.05.2005

Rechtsprechung
   OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6371
OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
OLG München, Entscheidung vom 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
OLG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Befreiung des Betreuers von der Rechnungslegungspflicht

  • Judicialis

    BGB § 1840; ; BGB § 1857a; ; BGB § 1908i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i § 1857a § 1840
    Keine Befreiung des nicht privilegierten Betreuers von der Rechnungslegungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Befreiung eines nicht privilegierten Betreuers von der Rechnungslegungspflicht; Überwachung eines Betreuers während seiner Amtszeit durch das Vormundschaftsgericht ; Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 211
  • Rpfleger 2006, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 229/00

    Abrechnung des Betreuers nach Beendigung der Betreuung

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Dazu gehört die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG BtPrax 2001, 39/40) ebenso wie die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Kontoauszüge und die Erstellung der noch fehlenden Jahresabrechnung und Vermögensaufstellungen.
  • BayObLG, 20.12.2004 - 3Z BR 226/04

    Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch anordnendes Gericht bei Rechnungslegung

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Neben der Entlassung ist das Zwangsgeld das einzige Druckmittel, mit dem das Gericht den Betreuer hierzu nachdrücklich anhalten kann (BayObLG FamRZ 2005, 835).
  • OLG Frankfurt, 02.01.1996 - 3 WF 82/95

    Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876).
  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 102/92

    Weitere Beschwerde; Festsetzung; Umgang; Vater; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876).
  • LG Saarbrücken, 23.04.2009 - 5 T 12/09

    Rechenschaftspflicht des Betreuers

    Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB nicht verzichten kann (vgl. hierzu: OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; OLG Hamm v. 12.10.1988 - 15 W 165/88 OLGZ 1989, 18; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1840 BGB, Rn 8; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1857 BGB, Rn 4; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1840 BGB Rn 20; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1840 BGB Rn 18) und dass das Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach § 1908i, § 1837 Abs. 3 BGB durch eine Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann (vgl. etwa Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22).

    Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen Betreuer treffen (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 9 - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1837 BGB Rn 19 u. 37).

    Diese erst nach Ende der Betreuung durch den Betreuer entstehende Vorlagepflicht des Betreuers kann das Betreuungsgericht durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4).

    Wenn für § 1840 BGB - jedenfalls teilweise (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 12 - OLGR München 2006, 15) - vertreten wird, ein Verzicht des Betreuten auf Rechnungslegung nach dieser Regelung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht und nicht gegenüber dem Betreuten bestehe, so greift das für die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB nicht durch.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3465
OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Nutzung der Ehewohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3151
  • MDR 2006, 211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB ): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931 ; KG, FamRZ 2000, 304 ; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Köln, 26.02.2004 - 4 UF 19/04

    Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Die Vorteile dieser Zuständigkeitskonzentration auf den Familienrichter liegen auf der Hand: In der Praxis wird das Problem der Nutzungsvergütung zumeist von der unterhaltsrechtlichen Problematik überlagert (vgl. Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361b BGB RNr. 31; siehe auch OLG Köln, ZFE 2005, 68).
  • OLG Köln, 07.10.1991 - 26 W 14/91

    Ehegatten; Hausgrundstück; Alleineigentum; Trennung; Vergütungsanspruch;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Bamberg, 07.08.1995 - 2 UF 64/95
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.1998 - 9 W 148/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 AR 34/98 = FamRZ 1999, 110 ; Zöller/Vollkommer, ZPO , 25. Aufl., § 36 Rn.2).
  • OLG Dresden, 14.12.2000 - 10 ARf 31/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Ebenso entscheidet das Oberlandesgericht bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der allgemeinen Zivilabteilung und der Familienabteilung desselben Amtsgerichts (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 ARf 31/00 = OLG-NL 2001, 71; OLG Thüringen, OLG-NL 1999, 211).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Klein, 5. Aufl., Kap. 8 RNr. 85, 96; wohl auch Schröder/Bergschneider, Familienver- mögensrecht RNr. 3.270; a.A.: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts RNr. 92b; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 728 ).
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB ): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931 ; KG, FamRZ 2000, 304 ; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Nach einer zu Recht im Vordringen befindlichen Ansicht ist deshalb § 1361b BGB auch hier Sondervorschrift gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (OLG Dresden, NJW 2005, 3151; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1392; Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 1361b Rdn. 33 a.E.; Haußleiter/Schulz, Kap. 4 Rdn. 56).
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (vgl. OLG Dresden, MDR 2006, 211; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 36, Rdnr. 2).

    Teilweise wurde der Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur für den Fall vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur Benutzung zu überlassen (vgl. zum Meinungsstand OLG Dresden, MDR 2006, 211).

  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 9 AR 2/09

    Zuständigkeitsbestimmung: Klage auf Nutzungsentschädigung für die alleinige

    Da auch das isolierte Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens einen Anspruch nach § 1361b BGB und damit die Regelung über die Ehewohnung betrifft, besteht grundsätzlich gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 9 AR 3/06; OLG Dresden OLGR 2005, 781).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2009 - 9 AR 14/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Erklärung der Unzuständigkeit in einer Aktenverfügung

    Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung, auch wenn es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilabteilung und Familienabteilung innerhalb desselben Gerichts handelt (BGHZ 71, 264, 270 f.; NJW-RR 1990, 1026; OLG Dresden, MDR 2006, 211 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 36 Rn. 2 a, 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,67437
OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 21 AR 7/05 (https://dejure.org/2005,67437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,67437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3151
  • MDR 2006, 211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Köln, 26.02.2004 - 4 UF 19/04

    Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Die Vorteile dieser Zuständigkeitskonzentration auf den Familienrichter liegen auf der Hand: In der Praxis wird das Problem der Nutzungsvergütung zumeist von der unterhaltsrechtlichen Problematik überlagert (vgl. Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361b BGB RNr. 31; siehe auch OLG Köln, ZFE 2005, 68).
  • OLG Köln, 07.10.1991 - 26 W 14/91

    Ehegatten; Hausgrundstück; Alleineigentum; Trennung; Vergütungsanspruch;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Bamberg, 07.08.1995 - 2 UF 64/95
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.1998 - 9 W 148/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 AR 34/98 = FamRZ 1999, 110; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn.2).
  • OLG Dresden, 14.12.2000 - 10 ARf 31/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Ebenso entscheidet das Oberlandesgericht bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der allgemeinen Zivilabteilung und der Familienabteilung desselben Amtsgerichts (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 ARf 31/00 = OLG-NL 2001, 71; OLG Thüringen, OLG-NL 1999, 211).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Das Gesetz regelt somit nicht mehr nur den Fall, dass ein Ehegatte die Wohnung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verlassen muss, es klärt auch den Streit um die Anspruchsgrundlage für den Fall, dass ein Ehegatte freiwillig ausgezogen ist: § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist nunmehr eine vorrangige Sonderregelung (ebenso: Palandt-Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1361b RNr. 20 a. E.; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 BGB RNr. 33; Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Klein, 5. Aufl., Kap. 8 RNr. 85, 96; wohl auch Schröder/Bergschneider,. Familienvermögensrecht RNr. 3.270; a.A.: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts RNr. 92b; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 728).
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931; KG, FamRZ 2000, 304; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht