Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts (§§ 1837 - 1848) |
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
Literatur im Internet zu § 1840 BGB
- § 1840 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandspauschale
Beaufsichtigung
Behördenbetreuer
Beratung
Berufsbetreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuervorschlag
Betreuungsplan
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Jahresbericht
Rechnungslegung
Schlusstätigkeiten
Vereinsbetreuer
Vermögensverzeichnis
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Querverweise
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