Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§§ 1837 - 1848)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1843
Prüfung durch das Vormundschaftsgericht

(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.

Literatur im Internet zu § 1843 BGB

Querverweise

Auf § 1843 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)

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