Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.10.2012

Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11   

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https://dejure.org/2012,38394
BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11 (https://dejure.org/2012,38394)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2012 - XII ZR 41/11 (https://dejure.org/2012,38394)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2012 - XII ZR 41/11 (https://dejure.org/2012,38394)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 Abs 2 BGB
    Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall der Veränderung des "Lebenhaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland"

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157, 535 Abs. 2
    Mietanpassungsklausel; Wegfall des Referenzindex; ergänzende Vertragsauslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Wertsicherungsklausel im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mieterhöhungsbeträgen aus einem gewerblichen Mietverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzende Auslegung einer Wertsicherungsklausel nach Wegfall des vereinbarten Indexes; automatische Mietanpassung; allgemeiner Verbraucherpreisindex als Lückenfüller; Regelungslücke

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 133, 157, 535 Abs. 2
    Durchgehende Anwendung des Verbraucherpreisindex bei Mietanpassung nach zwischenzeitlichem Wegfall des Lebenshaltungskostenindex

  • rewis.io

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall der Veränderung des "Lebenhaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2 Buchst. a)
    Auslegung einer Wertsicherungsklausel im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mieterhöhungsbeträgen aus einem gewerblichen Mietverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall der Veränderung des "Lebenhaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietanpassung bei nicht mehr fortgeschriebenem Index?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Indexmieten für Gewerberäume und der ehemalige Lebenshaltungskostenindex

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Maßgeblichkeit des Verbraucherpreisindexes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bei Wegfall des vereinbarten Lebenshaltungskostenindex

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bei Wegfall des vereinbarten Lebenshaltungskostenindex

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 133, 157, 535 Mietanpassungsvereinbarung; ergänzende Vertragsauslegung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietanpassung bei nicht mehr fortgeschriebenem Index? (IMR 2013, 62)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 82
  • NZM 2013, 148
  • ZMR 2013, 258
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Preisgleitklausel in einem

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
    Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten prozentualen Veränderung des "Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland" die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009, XII ZR 141/07, ZMR 2009, 591).

    Jedenfalls wenn der der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009, XII ZR 141/07, ZMR 2009, 591).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hätten die Vertragsparteien, wenn sie den Fall bedacht hätten, dass der von ihnen in Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshaltungsindex nicht fortgeschrieben wird, wohl aber der für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: "Verbraucherpreisindex"), redlicher Weise diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des Mietzinses vereinbart (Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 19 mwN).

    Sie unterliegt deshalb auch als Individualabrede im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 17 und BGHZ 122, 256, 260).

  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
    ee) Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
    ee) Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
    Sie unterliegt deshalb auch als Individualabrede im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 17 und BGHZ 122, 256, 260).
  • OLG Schleswig, 06.04.2011 - 4 U 60/10

    Maßgeblicher Index für eine Mietanpassungsklausel nach Fortfall des vertraglich

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZMR 2011, 635 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünde Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungsindex der Verbraucherpreisindex zur Anwendung komme.
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20

    Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

    Dabei erfolgt eine umfassende Neuberechnung, bei welcher nicht nur - wie bei der regelmäßigen monatlichen Fortschreibung - im Wesentlichen die Preisentwicklungen der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Güter und Dienstleistungen neu vorgenommen und methodische Veränderungen in der Datenerhebung und -verarbeitung umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 Rn. 28 [zur methodischen Weiterentwicklung mit dem Basisjahr 2000]; Statistisches Bundesamt, Hintergrundpapier zur Revision des Verbraucherpreisindex für Deutschland 2019, S. 1 [zur Umstellung vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015]).

    Die hiernach auf ein neues Basisjahr umgestellten und veröffentlichten Lebenshaltungskostenindizes spiegeln damit nicht nur eine reine Preissteigerung, sondern auch die geänderten Verbrauchsgewohnheiten wider (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, aaO Rn. 22).

    Da somit der auf dem neuen Basisjahr beruhende Verbraucherpreisindex anders zusammengesetzt ist als der vorherige, ist ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, aaO).

    Dies folgt daraus, dass - wie ausgeführt - solche Verbraucherpreisindizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht miteinander vergleichbar sind und mit der Veröffentlichung der Indexreihen für ein neues Basisjahr allein diese Gültigkeit haben, während die früheren Veröffentlichungen auf einem statistisch überholten Berechnungsschema beruhen und daher nicht länger herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 Rn. 25).

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).
  • BGH, 22.01.2013 - II ZR 80/10

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die

    Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages bedacht hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24; Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, juris Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2014 - 2 U 245/12

    Zulässige Wertsicherungsklauseln im Pachtvertrag

    Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie mit dem künftigen Wegfall des gewählten Indexes für einen bestimmten Haushaltstyp gerechnet, den Verbraucherpreisindex für eine Anpassungsklausel gewählt hätten (so auch BGH ZMR 2009, 591; BGH WuM 2009, 61; BGH WuM 2013, 32; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 15.11.2006, 9 U 67/05; Dickersbach in: Lützenkirchen a.a.O., Rn. 134; Neuhaus , a.a.O., S. 849).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11

    Pachtvertrag: Eintritt der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel

    Das lässt es sachgerecht erscheinen, die prozentuale Indexentwicklung von dieser Bezugsgröße des Verbraucherpreisindex aus zu bemessen (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2013, 82; OLG Schleswig, MDR 2011, 635).

    Eine zweite Nachkommastelle kann nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, MDR 2013, 82).

  • BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20
    Dabei erfolgt eine umfassende Neuberechnung, bei welcher nicht nur - wie bei der regelmäßigen monatlichen Fortschreibung - im Wesentlichen die Preisentwicklungen der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Güter und Dienstleistungen neu vorgenommen und methodische Veränderungen in der Datenerhebung und -verarbeitung umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 Rn. 28 [zur methodischen Weiterentwicklung mit dem Basisjahr 2000]; Statistisches Bundesamt, Hintergrundpapier zur Revision des Verbraucherpreisindex für Deutschland 2019, S. 1 [zur Umstellung vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015]).

    Die hiernach auf ein neues Basisjahr umgestellten und veröffentlichten Lebenshaltungskostenindizes spiegeln damit nicht nur eine reine Preissteigerung, sondern auch die geänderten Verbrauchsgewohnheiten wider (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, aaO Rn. 22).

    Da somit der auf dem neuen Basisjahr beruhende Verbraucherpreisindex anders zusammengesetzt ist als der vorherige, ist ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, aaO).

    Dies folgt daraus, dass - wie ausgeführt - solche Verbraucherpreisindizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht miteinander vergleichbar sind und mit der Veröffentlichung der Indexreihen für ein neues Basisjahr allein diese Gültigkeit haben, während die früheren Veröffentlichungen auf einem statistisch überholten Berechnungsschema beruhen und daher nicht länger herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 Rn. 25).

  • OLG Brandenburg, 14.04.2015 - 6 U 77/12

    Pachtvertrag: Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel; Minderung wegen Mängeln

    Diesem entspricht der neu eingeführte Verbraucherpreisindex (vgl. BGH MDR 2013, 82 Rz. 29 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 3 U 88/22

    Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel wirksam?

    eine Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich auch nicht daraus, dass der Lebenshaltungskostenindex als Bezugsgröße bei Vertragsschluss nicht mehr fortgeführt worden sei; auf diesen Umstand nehme das Vertragswerk dadurch Rücksicht, dass es auf etwaige Nachfolgeindizes verweise; insoweit sei nunmehr auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen (BGH Urteil vom 07.11.2012 - XII ZR 41/11, BeckRS 2012, 24897);.
  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

    Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).
  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

    Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11   

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https://dejure.org/2012,38391
BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11 (https://dejure.org/2012,38391)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2012 - XII ZR 126/11 (https://dejure.org/2012,38391)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 (https://dejure.org/2012,38391)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 536a Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 543 Abs 3 BGB, § 554 Abs 2 BGB, § 578 Abs 2 BGB
    Duldungspflicht des Gewerberaummieters für Modernisierungsarbeiten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 536a Abs. 1, 554 Abs. 2
    Umfang und Grenzen der Duldungspflicht des Gewerberaummieters bei Modernisierungsarbeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz eines Mieters gegen den Vemieter nach mieterseitiger fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen beabsichtigter umfassender Neugestaltung des Gebäudes; Verpflichtung des Gewerberaummieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur fristlosen Kündigung des Mieters bei Modernisierungsmassnahmen des Vermieters, §§ 536a; 543 Abs. 2 S. 1; 543 Abs. 3; 554 Abs. 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de

    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch Gewerbemieter; unzumutbare Härte; Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit; fristlose Kündigung; Umzugskosten; Renovierungskosten; Schadensersatz; Lärmbelästigung

  • zfir-online.de

    BGB § 536a Abs. 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 554 Abs. 2, § 578 Abs. 2
    Außerordentliches Kündigungsrecht und Schadensersatzanspruch des Gewerbemieters bei angekündigten umfangreichen Baumaßnahmen

  • rewis.io

    Duldungspflicht des Gewerberaummieters für Modernisierungsarbeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 536a Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2
    Schadensersatz eines Mieters gegen den Vemieter nach mieterseitiger fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen beabsichtigter umfassender Neugestaltung des Gebäudes; Verpflichtung des Gewerberaummieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Duldungspflicht des Gewerberaummieters für Modernisierungsarbeiten

  • ibr-online

    Muss Gewerberaummieter Modernisierungsarbeiten dulden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Modernisierung

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Arzt muss neunmonatige Umbauarbeiten seiner Praxis nicht dulden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Duldung von Modernisierungsarbeiten in der Gewerberaummiete

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Modernisierungsarbeiten - Duldungspflicht des Gewerberaummieters

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Eine unzumutbare Modernisierung des Vermieters berechtigt den Gewerbemieter zur fristlosen Kündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verpflichtung des Gewerberaummieters Modernisierungsarbeiten zu dulden

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung und Schadensersatz des Gewerberaummieters wegen Modernisierung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Neunmonatige Nichtbenutzbarkeit einer Arztpaxis wegen Neugestaltung des Gebäudes rechtfertigt die Kündigung des Gewerbemietvertrags

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter muss existenzbedrohende Baumaßnahme nicht dulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter muss existenzbedrohende Baumaßnahme nicht dulden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Modernisierung der Mietsache muss vom Mieter nicht zwangsläufig geduldet werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Modernisierung

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch den Gewerberaummieter und Schadenersatz im Kündigungsfall

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung und Schadensersatz des Gewerberaummieters wegen Modernisierung?

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung und Schadensersatz des Gewerberaummieters wegen Modernisierung? (IMR 2013, 64)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muss ein Gewerberaummieter Modernisierungsarbeiten dulden? (IMR 2013, 63)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 223
  • MDR 2013, 82
  • NZM 2013, 122
  • ZMR 2013, 261
  • NJ 2013, 379
  • WM 2013, 2092
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 26.02.1997 - 3 U 219/96

    Kündigung des Mieterhältnis aus wichtigem Grund; Fristlose Kündigung des

    Auszug aus BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11
    Sie durften deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, bereits vor Beginn der Baumaßnahmen die außerordentliche Kündigung aussprechen (OLG Brandenburg NJWE-MietR 1997, 224; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 10. Aufl. § 543 Rn. 18; MünchKommBGB/Bieber 6. Aufl. § 543 Rn. 65).

    cc) Im Hinblick auf den sicher bevorstehenden Beginn der Baumaßnahmen und die fehlende Bereitschaft der Beklagten zur Verschiebung oder Unterlassung der Bauarbeiten bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB keiner vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung (OLG Brandenburg NJWE-MietR 1997, 224; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearbeitung 2011] § 543 Rn. 80; Kraemer in NZM 2001, 553, 559).

  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 192/09

    Wohnraummiete: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Umzug in eine Ersatzwohnung

    Auszug aus BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11
    Aufwendungen im Sinne dieser Norm sind nicht die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (vgl. BGH Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09 - WuM 2010, 565 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Grundlage für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters ist entweder § 280 Abs. 1 BGB oder - wie im vorliegenden Fall - § 536 a Abs. 1 BGB, wenn die außerordentliche Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, der zugleich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 35; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 543 Rn. 103).

    Denn das auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gestützte Kündigungsrecht des Mieters besteht bereits dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung sicher feststeht, dass dem Mieter der Mietgebrauch nicht gewährt (vgl. Bub/Treier/Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap IV Rn. 320; BeckOGK/Mehle BGB [Stand: Juni 2016] § 543 Rn. 80) oder wieder entzogen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 30 f.).

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    (2) Die Streitfrage, die der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offen gelassen hat (BGHZ 109, 205 = NJW 1990, 453, 454), ist im Sinne der überwiegenden Auffassung zu entscheiden (in diese Richtung bereits Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 24).
  • LG Potsdam, 27.02.2015 - 13 S 46/14

    Wohnraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Mietmangel;

    Unter § 536a Abs. 1 BGB fallen alle materiellen, d. h. vermögensmäßig fassbaren Schäden sowie die durch eine fristlose Kündigung entstandenen Schäden, die der Vermieter zu erstatten hat (vgl. BGH NJW 2013, 223 Rn 20 ff: Kündigung nach unberechtigtem Modernisierungsverlangen nach § 554 Abs. 2 aF; BGH NJW 2013, 2660 Rn 10).

    Die Ersatzpflicht des Vermieters hängt nämlich nicht von der - auch formellen - Wirksamkeit des Kündigungsausspruchs ab (BGH NJW 2013, 223; BGH NJW 2013, 2660; so aber formuliert in BGH NJW 2007, 2474 = NZM 2007, 561 Rn 9 mwN), da die aus § 536a Abs. 1 BGB resultierende Ersatzpflicht des Vermieters allein auf das Bestehen eines sachlichen Kündigungsgrundes zu Gunsten des Mieters abstellt.

  • AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19

    Wohnraummiete: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach einer Strangsanierung

    Zum - wenig passenden - Begriff "Aufwendung« s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegnen oder damit verbundene Nachteile abzuwenden.

    Keine Aufwendungen sind die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (BGH NJW 13, 223 Rz 18; WuM 10, 565 Rz 10).

  • OLG Braunschweig, 30.06.2016 - 9 U 26/15

    Brandschutzschotten nicht fristgerecht eingebaut: Pächter kann kündigen!

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - (Rn. 21, ibr-online) zum Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes bei Gebrauchsentziehung seitens des Vermieters bei Modernisierungsarbeiten kann im vorliegenden Fall der beabsichtigten Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs für einen Schließungszeitraum von drei Wochen zum Zeitpunkt des 21.02.2011 kein außerordentlicher Kündigungsgrund gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bejaht werden.
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