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   BGH, 13.11.1959 - 2 StR 239/59   

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BGH, 13.11.1959 - 2 StR 239/59 (https://dejure.org/1959,1220)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1959 - 2 StR 239/59 (https://dejure.org/1959,1220)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1959 - 2 StR 239/59 (https://dejure.org/1959,1220)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 303
  • NJW 1960, 207
  • MDR 1960, 156
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hinweist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, auch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG Köln MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SKStGB § 331 Rdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; Korte in MünchKommStGB § 331 Rdn. 57).

    Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil gutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vorhanden ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG Köln MDR 1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur).

  • LG Dortmund, 16.03.2006 - KLs 835 Js 153/02

    Hans Kremendahl

    Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.10.1959, veröffentlicht in MDR 1960, S. 156, entschieden, dass jedenfalls Voraussetzung für die Rückgabeverpflichtung des Amtsträgers sei, dass der Vorteil noch nicht verbraucht ist, so dass er eine strafbare Entschließung überhaupt noch treffen könne.
  • BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61

    Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl;

    Tritt das Gericht jedoch, sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in die Hauptverhandlung ein, so muß die Verwerfung nun durch Urteil erfolgen ( § 322 Abs. 1 Satz 2 , § 349 Abs. 3 StPO ; RGSt 59, 241, 244 f; 63, 246; Löwe-Rosenberg Anm. 1 b, Kleinknecht-Müller Anm. 2, Schwarz Anm. 1, je zu § 322 StPO ; vgl. auch BGHSt 13, 303, 305 f), gleichviel, ob die Rechtsmittelentscheidung gestaltend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführt oder ob sie - wie bei der Verwerfung einer Berufung oder einer Revision wegen Versäumung der Einlegungsfrist ( §§ 314, 341 StPO ) - lediglich feststellt, daß das vorangegangene, die Strafklage erledigende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

    Wenn gegen die Auffassung des Berufungs gerichts, daß die eingelegte Berufung unzulässig sei, Zweifel bestehen, kann eine endgültige Klärung dadurch erreicht werden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung in der Hauptverhandlung durch Urteil trifft; denn dann kann das Revisionsgericht um eine auch das Berufungsgericht bindende ( § 358 Abs. 1 StPO ) Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung angegangen werden (vgl. BGHSt 13, 303, 305 f.).

  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
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  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91

    Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage in rechtlicher und tatsächlicher

    Ob eine Vorteilsannahme auch dann vorliegt, wenn der Empfänger des Vorteils erst später den Bestechungswillen des Gebers erkennt, den Vorteil aber gleichwohl behält (vgl. RGSt 58, 263, 266 f; BGHSt 15, 88, 102 f; OLG Köln MDR 1960, 156 f [OLG Köln 15.10.1959 - 2 Ws 418/59]), kann dabei dahingestellt bleiben.
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