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   BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68   

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BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68 (https://dejure.org/1969,224)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1969 - III ZR 172/68 (https://dejure.org/1969,224)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 (https://dejure.org/1969,224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 155
  • NJW 1969, 1434
  • MDR 1969, 738
  • DVBl 1969, 620
  • DÖV 1969, 640
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

    Die Anwendung dieses Grundsatzes ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Hingabe des Darlehens einen klassischen Fall der Anwendung der Zweistufentheorie darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 179.71 - BVerwGE 41, 127; BGH, Urteil vom 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 - BGHZ 52, 155; Urteil vom 25. Oktober 1973 - III ZR 108/72 - BGHZ 61, 296, Eyermann/Rennert VwGO, 11. Auflage 2000, § 40 Rn. 50).
  • BAG, 30.04.1984 - 1 AZR 34/84

    Abfindung

    Daß die Vorrangtatbestände des § 61 Abs. 1 KO als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 61 KO Nr. 2; BGHZ 52, 155, 166) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1 9 8 1 - 5 AZR 922/78 -, BAG 35, 98, 102 = AP Nr. 11 zu I 61 K O , zu III 3 b der Gründe).
  • BGH, 16.12.1971 - III ZR 204/69

    Zur Frage des Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Ablösung von

    So liegt es nach gefestigter Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, dann, wenn wie hier aus Gründen der Fürsorge die öffentliche Hand ein Darlehen bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung zwischen ihr oder einem eingeschalteten Kreditinstitut einerseits und dem Geförderten andererseits ein Darlehensvertrag geschlossen wird (BGHZ 40, 206, 210 [BGH 07.11.1963 - VII ZR 189/61] ; 52, 155, 159 ff [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] m.w.N. - "zweistufiges Verfahren").

    Wie der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] , auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dargelegt hat (S. 161 f), zeigt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die besondere Ausgestaltung dieser Ansprüche durch die genannten Gesetze, welche u.a. Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung des Darlehens mit der Entschädigung enthalten, daß die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Darlehensnehmer den Vorrang erhalten sollen, sobald der Darlehensvertrag durch Kündigung oder Erfüllung erlischt oder andere öffentlich-rechtliche Tatsachen (Umwandlung, Anrechnung) eintreten, die auf das Darlehen Einfluß haben.

    Es ist hier ebensowenig wie in dem in BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] entschiedenen Falle erforderlich, sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen; denn hier ist es gerade nicht eine öffentlich-rechtliche Tatsache, die den Darlehensvertrag beendet, sondern eine Willenserklärung des Schuldners.

  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 41.87

    Kein Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82]).

    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bezweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87]), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).

  • BSG, 27.04.1989 - 7 RAr 93/87

    Rückzahlungsvorrecht - Bundesanstalt für Arbeit - Konkursvorrecht

    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 1 Nrn 2 und 3 KO ergibt, sollte die Privilegierung des Staates und der öffentlichen Verbände unter anderem dem öffentlichen Interesse an staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge Rechnung tragen und beruht mit auf dem Gedanken, daß die Hilfsquellen, deren der Staat zur Gewährung solchen Schutzes bedarf, vorzugsweise sichergestellt werden müssen (vgl BGHZ 52, 155, 165; Hahn, Materialien zur Konkursordnung, S 239 f).

    Von dieser Erwägung ausgehend hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Mai 1969 (BGHZ 52, 155 ff) ein Konkursvorrecht des Anspruchs der BA auf Rückzahlung eines zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gemäß § 143b AVAVG gewährten und wegen Konkurses des Darlehensnehmers gekündigten Darlehens verneint (vgl OLG Bremen KTS 1969, 101; OLG Celle KTS 1969, 103 = MDR 69, 152).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82

    Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, daß die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, aus Gründen des allgemeinen Interesses vorzugsweise sicherzustellen sind (BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 39.87
    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bezweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87] ), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).

  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 40.87
    Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, aus Gründen allgemeinen Interesses die öffentlichen Einnahmen, deren der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vorzugsweise sicherzustellen (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BVerwGE 72, 82 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 18/82] ).

    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bzweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87] ), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).

  • BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70

    Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts

    Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zu den Sozialgerichten ist nur in dem aufgeführten Urteil des III. Zivilsenats entschieden, in einem weiteren Fall (BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]) berührt, aber offen gelassen worden.

    Nach der Auffassung des III. Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Frage des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68].

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78

    Abfindung

    Grunde sind die Bestimmungen über die Konkursvorrechte eng auszulegen (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, aaO, § 61 RdNr. 1; BGH LM § 61 Nr. 2 KO; BGHZ 52, 155 [166] mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 22.04.1983 - VI R 268/80

    Konkursforderung - Steuersäumniszuschläge

  • LAG Hessen, 14.02.2000 - 16 Sa 1295/99

    Streitigkeit über Auskunftsverpflichtung und Zahlungsverpflichtungen nach

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 12/83

    Einordnung von Angestellten als leitende Angestellte - Vorbereitung von

  • BGH, 04.06.1987 - III ZR 88/86

    Nachträgliche Verzinsung von Wohnungsfürsorgemitteln

  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

  • BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92

    Bodenreformrecht der SBZ und der DDR

  • LAG Niedersachsen, 19.06.1981 - 3 Sa 23/81

    Konkursrechtliche Privilegierung eines einzelvertraglichen Konkursanspruches;

  • BAG, 30.04.1984 - 1 AZR 35/84
  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 213/70

    Konkursvorrecht für Steuer-Säumniszuschläge - Zuständige Gerichtsbarkeit bei

  • BGH, 17.01.1972 - III ZR 86/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Beendung eines

  • BGH, 07.07.1982 - VIII ZR 113/81

    Konkurs - Vorrecht - Kaufpreisforderung - Apotheker - Arzneimittellieferung -

  • LG Bonn, 20.06.1983 - 10 O 699/82

    Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung von

  • VG Schleswig, 20.03.2007 - 7 A 80/05

    Zulässigkeit einer Klage auf Genehmigung eines Antrags auf Übernahme eines

  • BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
  • OVG Bremen, 20.04.1970 - I A 27/69

    Anforderungen an die Berechtigung einer Behörde zur Anordnung der Verzinsung

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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67   

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https://dejure.org/1969,455
BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67 (https://dejure.org/1969,455)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1969 - III ZB 3/67 (https://dejure.org/1969,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • hjil.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 123
  • NJW 1969, 1428
  • MDR 1969, 738
  • DNotZ 1970, 665
  • FamRZ 1969, 480
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73

    Erteilung eines zur Erwirkung von Lastenausgleichsentschädigung benötigten

    Da der Senat damit von der Entscheidung BGHZ 52, 123 abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG vorgelegt.

    An einer sachlichen Entscheidung dieses Inhalts sieht sich der Senat durch die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (III ZB 3/67 ; BGHZ 52, 123) in Verbindung mit einer Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (IV ZB 73/70 ; NJW 1972, 945) aus folgenden Gründen gehindert:.

    Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vertretenen Auffassung, diese Zuständigkeit, die dort nicht von der örtlichen Zuständigkeit unterschieden wird, bestehe nur bei Belegenheit von Nachlaßgegenständen im Gebiet der Bundesrepublik und auch nur mit gegenständlicher Beschränkung des zu erteilenden Erbscheins, vermag sich der.

    Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof praktisch auch bereits eingeschlagen, wenn er in den Entscheidungen BGHZ 52, 123 und NJW 1972, 945 die Erbscheinserteilung durch Gerichte der Bundesrepublik nicht ausnahmslos von der Belegenheit von Nachlaßgegenständen abhängig macht, sondern genügen läßt, daß die hier von Erben geltend gemachten und in deren Person entstandenen Lastenausgleichsansprüche ihre "Wurzel" darin haben, daß der Erblasser der unmittelbar Geschädigte war.

    Der abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 123) für richtig gehaltene entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG setzt eine Belegenheit von Nachlaßgegenständen im westlichen Teilrechtsbereich voraus.

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75

    Erbschein nach Erblasser in der DDR

    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Keine der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann, wie in der Entscheidung BGHZ 52, 123 eingehend ausgeführt worden ist, unmittelbar angewendet werden.

    Der in der Entscheidung BGHZ 52, 123, 138 beschrittene Weg, den in der DDR verstorbenen Deutschen im verfahrensrechtlichen Sinn als "Ausländer" anzusehen, insofern er Angehöriger eines anderen, nicht als "Inland" anzusehenden Rechtsanwendungsgebiets war, erscheint danach, wenn damit auch nicht unmittelbar staatsrechtliche Fragen berührt werden, nicht mehr ganz unbedenklich.

    Der Senat sieht bei dieser Sachlage davon ab, die Begriffe "Inland" und "Deutscher" zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Nachlaßverfahren der neuen Normsituation analog anzupassen und hält es für angezeigt, allein danach zu entscheiden, welche der genannten Zuständigkeitsregelungen den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, wobei er jedoch keine Veranlassung hat, das Ergebnis der Entscheidung BGHZ 52, 123 in Frage zu stellen, wonach die Regelung des § 73 Abs. 3 FGG dann anzuwenden ist, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befinden.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 123 steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befanden, und die Erwägung dieser Entscheidung, die Lastenausgleichsansprüche könnten in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG den Nachlaßgegenständen zugeordnet werden (S. 146 f), nicht zum entscheidenden Teil der Gründe gehört und zudem offengelassen hat, ob das auch angenommen werden soll, wenn der Kriegs- oder Vertreibungsschaden nicht schon in der Person des Erblassers eingetreten war.

  • OLG Karlsruhe, 28.10.1980 - 11 W 96/79
    Die beiläufig und ohne Begründung von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20. Mai 1969 (JZ 1969, 658, 662) geäußerte abweichende Auffassung, wonach westdeutsche Nachlaßgerichte selbst dann nicht tätig werden dürfen, wenn die Notariate der DDR aus politischen Gründen einen Erbschein verweigern bzw. einen neuen Erbschein nicht ausstellen, ist durch die nachfolgenden, bereits angeführten Beschlüsse desselben Gerichts (Rpfleger 1976, 51), in welchen - im Gegensatz zu früher - die interlokale Notzuständigkeit bzw. Fürsorgezuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 73 Abs. 2 FGG bejaht werden, überholt (vgl. zu der Entwicklung dieser Rechtsprechung Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 73 FGG Rdn. 51).

    Das ist Ausdruck der begrenzten Staatsgewalt der beiden Staaten auf deutschem Staatsgebiet (vgl. hierzu Wengler, JZ 1969, 658, 666 Fn. 6; ebenso Bross, MittRhNotK 1973, 465, 483; Firsching, aaO § 2361 Rdn.

    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG und des § 7 Abs. 1 ZustErgG unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II. A. 1. a) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg gegeben ist, wenn der Erbschein lediglich zu der Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen, die nicht in der Person des Erblassers entstanden sind, benötigt wird (vgl. hierzu BGH Rpfleger 1976, 51, 52 im Anschluß an KG OLGZ 1975, 287, und NJW 1969, 2101 - insoweit ist BGH NJW 1969, 1428 überholt).

  • OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71

    Einziehung eines über einen Nachlass erteilten gemeinschaftlichen Erbscheines;

    Indessen ist hierbei die grundlegende Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger 1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten.

    Der Ansicht des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu nötige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BGH, 16.01.1976 - IV ZB 26/74

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Zuständigkeit des

    Das OLG Hamm hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 52, 123 eine Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Ausstellung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser verneint und die Einziehung eines dem entgegen erteilten Erbscheins angeordnet.

    Die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte zur Erteilung eines Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser ist gegeben, und zwar sowohl dann, wenn sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befinden (BGHZ 52, 123), als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist (so die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.1990 - 11 W 42/90

    Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei der endgültige Verwahrung eines

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  • KG, 15.03.1985 - 1 W 4167/84

    Erbe; Erblasser; DDR; Nachlaß; BRD

    Ist der Erblasser mit letztem Wohnsitz in dem Gebiet der DDR verstorben, ergibt sich diese Zuständigkeit hinsichtlich der in dem Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) belegenen Nachlaßgegenstände aus der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG (vgl. Senat OLGZ 1970, 96, 107; 1978, 156; ferner BGHZ 52, 123, 139 f).

    Erbscheine aus der DDR und Ost-Berlin werden nach ganz überwiegender Auffassung vorbehaltlich des Art. 30 EGBGB anerkannt (vgl. BGHZ 52, 123, 145 a.E.; Senat JR 1954, 265, 267; OLGZ 1965, 214, 217 ff; Kegel in Soergel, BGB 11. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 764 mwN; a.A. Promberger in MünchKomm, BGB § 2353 Rdn.

  • BayObLG, 04.01.1991 - AR 1 Z 89/90

    Örtliche Zuständigkeit eines Nachlassgerichts; Belegenheit von Forderungen;

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  • KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Gleiches gilt im übrigen, soweit entsprechend § 73 Abs. 3 FGG die interlokale und örtliche Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte der Belegenheit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins [dann] angenommen wurde, [wenn] sich der Nachlaß eines mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorbenen deutschen Erblassers im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befand (vgl. BGHZ 52, 123 und BGH, Rpfleger 1976, 174).
  • BGH, 10.01.1979 - IV ZB 19/77

    Ansehung von Personenstandsurkunden der DDR als innländische

    Die obersten Gerichte der Bundesrepublik haben zwar seit jeher die Auffassung vertreten, daß die staatsrechtliche Einheit Deutschlands weiterbesteht und die DDR daher im Verhältnis zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland angesehen werden kann (BGHZ 52, 123 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.02.1991 - AR 1 Z 24/91

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz

  • KG, 07.11.1975 - 1 W 713/75

    Wirksamkeit der Anfechtungserklärung gegenüber einem interlokal und örtlich

  • BayObLG, 28.11.1974 - BReg. 1 Z 94/73

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • KG, 29.03.1974 - 1 W 1212/72
  • AG Berlin-Wedding, 21.01.1970 - 70 II 244/68

    Gerichtliche Zuständigkeit für Todeserklärungen; Voraussetzungen einer

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