Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.07.1985

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85   

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https://dejure.org/1986,191
BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch - Abstimmung - Versammlung - Stimmrecht - Ausschluß - Gesellschafterbeschluß - Anfechtung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausschluß des Stimmrechts in der GmbH bei Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 46, § 47
    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des Abstimmungsverhaltens eines von der Abstimmung ausgeschlossenen Gesellschafters; Ziel der Anfechtungsklage; Ausschluß eines Gesellschafters von der Abstimmung wegen Behandlung von Pflichtverletzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Feststellung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Informationspflicht, Pflichtverletzung, positive Beschlussfeststellungsklage, Schadensersatzanspruch, Stimmrechtsausschluss, Versammlungsleiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 28
  • NJW 1986, 2051
  • NJW-RR 1986, 971 (Ls.)
  • ZIP 1986, 429
  • MDR 1986, 562
  • BB 1986, 619
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    Nicht erforderlich ist, daß der auf diese Weise unterrichtete Gesellschafter dem Verfahren auf seiten der Gesellschaft beitritt (im Urteil des Senats vom 26. Oktober 1983, BGHZ 88, 320, 330, war nur im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Beitritt zu beurteilen, ob die Verbindung beider Klagen zulässig sei; Leitsatz und Gründe sind nicht so zu verstehen, daß der Beitritt erfolgen müsse und es nicht schon ausreiche, daß der Gesellschafter von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird).

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    In der Aktiengesellschaft erlangen die Gesellschafter die Kenntnis dadurch, daß entsprechend § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Feststellungs- ebenso wie die der Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 200) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings auch das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 19/75

    Treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen zur Umgehung des Stimmverbots um

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 15.05.1972 - II ZR 70/70

    Wirkungen des Ausschlusses eines Gesellschafters von anderen Gesellschaftern

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Schließlich wird vertreten, es reiche grundsätzlich aus, dass umrissen werde, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG mit Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

    Unter Berücksichtigung vorstehend angeführter Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass die im Beschlussantrag der Beklagten aufgeführten tatsächlichen Angaben - bezogen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - hinreichend konkret umreißen, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG), und die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, sind hinreichend genau in dem Sinne dargelegt, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt.

    Dies gilt zum einen für die Gesamtanalogie, da es an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; LG Heilbronn, Urteil vom 15.11.1966 - 11 O 93/66, AG 1971, 94, 95; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG Rdnr. 29; offengelassen vom OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2008 - 8 U 222/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Gegen die Annahme einer (Einzel-) Analogie spricht zudem, dass dies auf Kosten der Rechtssicherheit ginge und das sachgerechte Zusammenwirken der Gesellschafter in Frage stellen könnte (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 zu § 47 Abs. 4 GmbHG; BGHZ 68, 107, 109; BGHZ 80, 69, 71).

    Ist das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch, kommt der in der Bestimmung des § 47 Abs. 4 GmbHG (und die Vorschrift ist der Regelung des § 136 AktG insofern vergleichbar, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 58/10, zitiert nach juris) enthaltene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., Rdnr. 11).

    Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 11).

    Hat die Klage Erfolg, so wird die fehlende konstitutive Feststellung des tatsächlich gefassten zustimmenden Beschlusses durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 54/78, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; Schatz, AG 2015, 696, 701).

    Hinsichtlich des im Rahmen der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG anzulegenden Prüfungsmaßstabes wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen, wonach es ausreicht, dass umrissen wird, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 147 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfechtungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f; 97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84   

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https://dejure.org/1985,795
BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84 (https://dejure.org/1985,795)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1985 - II ZR 198/84 (https://dejure.org/1985,795)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1985 - II ZR 198/84 (https://dejure.org/1985,795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislastverteilung bei Ansprüchen auf Ersatz von Kassenfehlbeträgen - Exkulpationsmöglichkeiten von Geschäftsführern bei Kassenfehlbeträgen - Darlegungslast des Geschäftsführers bei unzulänglicher Buchführung

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 43
    Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beobachtungspflicht, Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Geschäftsführungsbefugnis, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 ...

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 54
  • NJW-RR 1986, 30 (Ls.)
  • ZIP 1985, 1135
  • MDR 1986, 562
  • WM 1985, 1293
  • BB 1985, 1753
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.1974 - II ZR 50/72

    Behandlung unaufklärbarer Fehlbeträge bei unzulänglicher Buchführung -

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84
    Im Verhältnis zu ihm ist auch bei unzulänglicher Buchführung davon auszugehen, daß nicht verbuchte Auszahlungen nicht erfolgt, die Gelder der Geschäftskasse vielmehr sonstwie abhandengekommen sind und der Kassenfehlbetrag somit nicht nur in den Büchern, sondern tatsächlich besteht (vgl. Sen.Urt. v. 9.5.1974 - II ZR 50/72, LM GmbHG § 43 Nr. 5).

    Wird der Fehlbestand nicht aufgeklärt, so geht das zu Lasten des für die Buch- und Kassenführung verantwortlichen Geschäftsführers (vgl. Sen.Urt. v. 9.5.1974, aaO).

  • BGH, 12.11.1970 - II ZR 171/68

    Verantwortlichkeit eines Geschäftführers für den durch Ankaufsgeschäfte und

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84
    Das aber widerspricht dem Grundsatz, daß der Geschädigte seinen Schaden, mithin die Gesellschaft, die von ihrem früheren Geschäftsführer Ersatz verlangt, die zweckwidrige Verwendung der Geldbeträge zu beweisen hat (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1970 - II ZR 171/68, WM 1971, 125, 126; v. 20.3.1972 - II ZR 160/69, WM 1972, 1121, 1122).

    Soweit der Senat im Urteil vom 12.11.1970 (aaO) - wegen der Besonderheit des damaligen Falles (Falschbuchungen mit Einverständnis aller Gesellschafter) - ausgeführt hat, daß die Gesellschaft darüber hinaus etwaige Behauptungen des Geschäftsführers über den Verbleib der Gelder zu widerlegen habe, hat damit kein allgemeingültiger Grundsatz ausgesprochen werden sollen; ein solcher könnte jedenfalls nicht aufrechterhalten werden.

  • BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69

    Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84
    Das aber widerspricht dem Grundsatz, daß der Geschädigte seinen Schaden, mithin die Gesellschaft, die von ihrem früheren Geschäftsführer Ersatz verlangt, die zweckwidrige Verwendung der Geldbeträge zu beweisen hat (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1970 - II ZR 171/68, WM 1971, 125, 126; v. 20.3.1972 - II ZR 160/69, WM 1972, 1121, 1122).
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZR 256/56

    Positive Vertragsverletzung. Beweislast

    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84
    Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1957 (BGHZ 23, 288) nicht, das das Berufungsgericht als Beleg für die von ihm für richtig gehaltene Beweislastumkehr heranzieht.
  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 187/79
    Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84
    Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Kassenfehlbestand vorhanden ist und der Beklagte ihn nicht aufzuklären vermag, so würde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden haften, sofern er nicht darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß er alle für einen ordentlichen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt angewandt hat, um die mißbräuchliche Verwendung der Gelder zu verhindern, oder der Fehlbestand auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre oder ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet unmöglich war (vgl. Sen.Urt. v. 9.6.1980 - II ZR 187/79, LM GmbHG § 43 Nr. 9).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 1520/19

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co KG für Pflichtverletzungen im Rahmen

    Die Darlegungs- und Beweislast für eine deliktische Haftung des Geschäftsführers liegt damit stets vollständig bei der GmbH (BGH, Urteil vom 08.07.1985 - II ZR 198/84, GmbHR 1986, 19; Urteil vom 16.09.2002 - II ZR 107/01, GmbHR 2002, 1197).
  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    Denn er ist berechtigt, zum Zwecke seiner Beweisführung Einsicht in die Buchhaltung der GmbH zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 50/72, NJW 1974, 1468; Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, ZIP 1985, 1135, 1136).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Darlegungslast des Beklagten nicht auch daraus folgt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschäftsführer einer GmbH bei feststehendem Kassenfehlbestand die Verwendung und den Verbleib der fehlenden Beträge im einzelnen darzulegen und zu beweisen hat (BGH Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 198/84 = NJW 1986, 54, 55; ähnlich bereits Urteil vom 9. Juni 1980 - II ZR 187/79 = BB 1980, 1344 f.).
  • BGH, 14.03.2023 - II ZR 162/21

    Umfang des Schutzbereichs des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem

    Insbesondere muss der Geschäftsführer Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in einem fremden Ressort immer und unverzüglich nachgehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985- II ZR 198/84, ZIP 1985, 1135, 1136; Urteil vom 20. März 1986 - II ZR 114/85, ZIP 1987, 1050; Urteil vom 1. März 1993 - II ZR 81/94, ZIP 1994, 891, 892; Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 376 ff.; Urteil vom6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 15, 36).
  • KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10

    GmbH & Co KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der

    Im Hinblick auf das Verschulden des Geschäftsführers greift eine Beweislastumkehr zu dessen Lasten (BGH, ZIP 1985, 1135 Tz. 13).
  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Der Kläger hätte jedenfalls, wenn er merkte, daß es keine ausreichenden Grundlagen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gab, einschreiten und darauf drängen müssen, daß die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen wurden (vgl. dazu Sen. Urt. v. 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, WM 1985, 1293, 1294; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 37).
  • OLG München, 08.07.2015 - 7 U 3130/14

    Haftung des Geschäftsleiters und Aufsichtsrats bei M&A-Transaktionen

    Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer sogar eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat (vgl. Roth/Altmeppen a. a. O. § 43 Rdnr. 112; BGH NJW 1986, 54).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2005 - 6 U 112/04

    GmbH: Zum Schadensersatzanspruch aus Organhaftung gem. § 43 Abs. 2 in Verb. mit

    Hieraus kann aber der Geschäftsführer, der die unvollständige Rechnungslegung und damit die Minderung ihres Beweiswertes zu verantworten hat, keinen Vorteil ziehen; im Verhältnis zu ihm ist auch bei unzulänglicher Buchführung davon auszugehen, dass ein Fehlbestand nicht nur buchmäßig, sondern tatsächlich bestanden hat (BGH WM 1985, S. 1293 f.; BGB NJW 1974, S. 1468).

    Wird der Fehlbestand nicht aufgeklärt, geht das zu Lasten des Geschäftsführers (BGH WM 1985, S. 1293/1294; BGH NJW 1974, S. 1468).

    2. Eine Haftung des Beklagten aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB; 826 BGB setzt im Bereich der pflichtwidrigen Verwendung von Gesellschaftsvermögen jedenfalls ein gesondert nachzuweisendes (vgl. BGH WM 1985, S. 1293/1294) vorsätzliches Handeln des Beklagten voraus und im Bereich der Fehlbetragshaftung bereits objektiv den Nachweis, dass die Beträge tatsächlich in keiner Form der Gesellschaft zugute kamen, sondern ihr entzogen wurden.

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 109/94

    Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen

    Die übrigen Geschäftsführer haben dann aber für eine sachgerechte Auswahl des zuständigen Geschäftsführers zu sorgen und ihn vor allem kontinuierlich und angemessen zu überwachen (Sen.Urt. v. 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, WM 1985, 1293, 1294 = NJW 1986, 54, 55; v. 20. März 1986 - II ZR 114/85, WM 1986, 789).
  • BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89

    Nachweis des ungeklärten Verbleibs von Gesellschaftsmitteln

    Zwar ist die Gesellschaft, die ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nimmt, nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, ihren Schaden, d.h. konkret eine zweckwidrige Verwendung eingenommenen Gelder zu beweisen (vgl. statt aller Urt. v. 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, WM 1985, 1292 m.w.N.).

    Dies hat der Senat zwar bisher im wesentlichen nur für Fälle sog. Kassen- oder Warenfehlbestände ausgesprochen, bei denen der buchmäßige Soll-Bestand von dem Ist-Bestand der Kasse oder des Lagers abwich, hier allerdings auch für diejenigen Sachverhalte, in denen der Fehlbestand möglicherweise nur auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere unvollständigen Buchführung beruhte (vgl. dazu im einzelnen Urt. v. 8. Juli 1985 aaO.; v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/79, WM 1980, 1190 und v. 9. Mai 1974 - II ZR 50/72, NJW 1974, 1468).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 1 U 136/05

    GmbH: Haftung des Strohmann-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 43/91

    Freistellungsanspruch der GmbH bei kapitalersetzender Sicherheitsleistung eines

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 114/85

    Verletzung von Geschäftsführerpflichten - Veräußerung von Geräten eine

  • OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03

    Bankenhaftung bei Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Zulässige

  • OLG Köln, 08.03.2001 - 18 U 109/00
  • OLG Köln, 12.05.2011 - 18 U 99/10

    Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft

  • OLG Stuttgart, 30.05.2000 - 20 W 1/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens;

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als

  • OLG Rostock, 21.04.2004 - 6 U 171/02

    Zum Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen

  • OLG München, 30.07.2014 - 7 U 3260/13

    Haftung des Geschäftsführers einer Wohnungsbaugesellschaft wegen

  • OLG München, 17.12.2014 - 7 U 3260/13

    Welche Pflichten hat der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH?

  • OLG Düsseldorf, 06.02.1992 - 6 U 17/91
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