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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85   

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https://dejure.org/1987,228
BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 (https://dejure.org/1987,228)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 340
  • NJW 1987, 2680
  • MDR 1987, 558
  • GRUR 1987, 402
  • JR 1988, 376
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    Beides läßt sich aber - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nur erreichen, wenn die Beurteilung, ob das Feststellungsinteresse als Folge einer Leistungsklage entfallen ist, zwar aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt (BGH NJW 1973, 1500), aber maßgeblich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH aaO - REHAB).

    Für das Gegenteil kann das Berufungsgericht sich entgegen seiner Annahme auch nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1973 (NJW 1973, 1500) stützen.

    So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    Nur wenn zu diesem Zeitpunkt der Feststellungsrechtsstreit schon entscheidungsreif ist und es deshalb einer "sinnvollen Prozeßökonomie« (BGHZ 18, 22, 43) widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen, bleibt ausnahmsweise das Feststellungsinteresse erhalten.

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 9/66

    Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Holzimport - Anfechtung wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).
  • RG, 25.03.1936 - I 280/35

    1. Kann die Klage auch dann noch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des Vorrangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 - Parallelverfahren II , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 - Parallelverfahren , Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.).

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).

    c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. BGHZ 99, 340, 343 f. - Parallelverfahren I).

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Etwas anderes gilt aus Gründen einer sinnvollen Prozessökonomie nur, wenn der Feststellungsrechtsstreit zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, entscheidungsreif oder im Wesentlichen bis zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, Urteile vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340, 342 f., vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 209 und vom 21. Dezember 2005, aaO).

    Er kann die Feststellungsklage auch nicht teilweise als unzulässig abweisen, weil der Klägerin zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Feststellungsantrag - soweit der Zahlungswiderklage entsprechend - für erledigt zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - I ZR 74/54, WM 1955, 1085, 1090, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 18, 22, und vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340, 343).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86   

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BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86 (https://dejure.org/1987,813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlussmängel, Darlegungs- und Beweislast, Einberufung, Gesellschafterversammlung, Kausalität, Treuepflicht

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1262
  • NJW-RR 1987, 808 (Ls.)
  • ZIP 1987, 444
  • MDR 1987, 558
  • WM 1987, 425
  • BB 1987, 920
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, ob das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflußt haben kann (vgl. Sen. Urt. v. 10.10.1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407, 1408) oder ob der Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Sen. Urt. v. 5.11.1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257; v. 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1556, 1557).
  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 102/84

    Ermächtigung des Beirats einer Publikums-KG zu Änderungen des

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, ob das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflußt haben kann (vgl. Sen. Urt. v. 10.10.1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407, 1408) oder ob der Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Sen. Urt. v. 5.11.1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257; v. 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1556, 1557).
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 285/85

    Bezüge des persönlich haftender Gesellschafter in eine KG eintretenden

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, ob das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflußt haben kann (vgl. Sen. Urt. v. 10.10.1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407, 1408) oder ob der Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Sen. Urt. v. 5.11.1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257; v. 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1556, 1557).
  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 213/82
    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, ob das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflußt haben kann (vgl. Sen. Urt. v. 10.10.1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407, 1408) oder ob der Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Sen. Urt. v. 5.11.1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256, 257; v. 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1556, 1557).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts einzustehen, trifft Personen, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224), sowie diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder auf ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer in den Prospekt eingeflossenen Informationen garantieren und im Prospekt ausdrücklich genannt sind (vgl. Sen. Urt. v. 14.4.1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts einzustehen, trifft Personen, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224), sowie diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder auf ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer in den Prospekt eingeflossenen Informationen garantieren und im Prospekt ausdrücklich genannt sind (vgl. Sen. Urt. v. 14.4.1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906).
  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 123/85

    Voraussetzungen der Prospekthaftung - Treuhänderpflichten - Verschulden vor

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts einzustehen, trifft Personen, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224), sowie diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder auf ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer in den Prospekt eingeflossenen Informationen garantieren und im Prospekt ausdrücklich genannt sind (vgl. Sen. Urt. v. 14.4.1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906).
  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 2/84

    Schadensersatzpflicht des Beirats einer Publikums-KG gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Er könnte nur verlangen, daß der Ersatz ins Gesellschaftsvermögen geleistet wird; denn der Schaden ist primär bei der Gesellschaft entstanden und daher - auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesellschafter - dort wiedergutzumachen (vgl. Sen. Urt. v. 22.10.1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641).
  • BGH, 02.04.1970 - VII ZR 153/68

    Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Abtretung von Ansprüchen -

    Auszug aus BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86
    Sollte die vom Berufungsgericht unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten nicht einen einzigen, aus mehreren Faktoren sich zusammensetzenden Ersatzanspruch, sondern vielmehr jede pflichtwidrige Auszahlung vom Treuhandkonto einen selbständigen Anspruch der Gesellschaft begründet haben, könnte unklar sein, welchen dieser verschiedenen Ansprüche der Beirat teilweise an den Kläger abgetreten hat (vgl. BGH, Urteil v. 2.4.1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848, 849), zumal außerdem Abtretungen seitens des Beirats an die Fondsgesellschafter Fischer über 32.000 DM und Gerdts über 45.000 DM erfolgt sind (vgl. Bl. 143 der Beiakten 8 U 274/84).
  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    In dem Urteil vom 19. Januar 1987 (II ZR 158/86 - WM 1987, 425, 426), auf das sich die Revisionserwiderung bezieht und das eine Gesellschafterstellung des Treuhänders nicht erwähnt, wird nur ausgeführt, auf den Abdruck eines Treuhandvertrags im Prospekt lasse sich kein Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der übrigen Prospektangaben gründen.
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10

    Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

    Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt (BGH, Urteil vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, ZIP 1987, 29, 32 f.; Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, ZIP 1987, 1316, 1319; Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, BGHZ 105, 121, 130 f.; Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, ZIP 2013, 781 Rn. 35 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe ferner Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, ZIP 1987, 444, 446).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15

    Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache unter Partnern einer

    Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast auch Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 709 Rn. 17; s. auch BGH, NJW 1987, 1262; NJW 2009, 669 Rn. 17).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

    Bei der Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich von einem festgestellten Verkaufswert des Nachlasses und nicht von dessen gegebenenfalls niedrigeren "wahren oder inneren" Wert auszugehen (im Anschluß an BGH, NJW 1987, 1262).
  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, es seien nicht alle Gesellschafter zur Versammlung eingeladen worden; es sind wenigstens Tatsachen vorzutragen, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einladung rechtfertigen (Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, ZIP 1987, 444, 445).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    Dieser Darlegungslast genügt er nicht schon dadurch, dass er die Wirksamkeit des Beschlusses bestreitet oder - mehr oder weniger ins Blaue hinein - das Vorliegen denkbarer Nichtigkeitsgründe behauptet; vielmehr hat er im Einzelnen die Umstände darzulegen, aus denen sich im konkreten Fall die Nichtigkeit oder zumindest ein begründeter Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt (BGH, NJW 1987, 1262).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2019 - 14 U 107/15
    Der "Dispositionsschutz" ist erst verletzt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Zustandekommen des Beschlusses durch den Verfahrensverstoß beeinflusst wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10 - WM 2013, 31 - 37, juris Rn. 47; vom 19. Januar 1987 - II ZR 158/86 -WM 1987, 425 - 426, juris Rn. 6).

    Gegenteiliges haben die für die Darlegung der Nichtigkeit des Ermächtigungsbeschlusses darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 1987, a.a.O.) nicht dargetan.

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter

    Gerade der zuletzt genannte Gesichtspunkt schließt einen Anspruch des mittelbar geschädigten Gesellschafters auf Leistung an sich persönlich im Regelfall aus; er gibt ihm vielmehr nur einen solchen auf Leistung an die Gesellschaft (Sen.Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, WM 1987, 13, 16 m. Literaturhinw.; siehe ferner Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, WM 1987, 425/426).
  • BGH, 16.03.1987 - II ZR 179/86

    Umdeutung einer unwirksamen Forderungsabtretung in eine Einziehungsermächtigung;

    Er kann nur verlangen, daß der Ersatz ins Gesellschaftsvermögen geleistet wird; denn der Schaden ist primär bei der Gesellschaft entstanden und daher - auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesellschafter - dort wiedergutzumachen (vgl. Sen. Urt. v. 22. Oktober 1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641; v. 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, WM 1987, 425).

    Es ist nicht ersichtlich, daß der Beirat auch damit beauftragt und dazu ermächtigt worden wäre, eine Teilauseinandersetzung mit einzelnen Gesellschaftern in der Weise zu vollziehen, daß er ihnen in Höhe der gezahlten Einlage Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte abtrat, anstatt diese insgesamt für die Gesellschaft einzuziehen und erst den nach Abschluß der Liquidation verbleibenden Überschuß an die Gesellschafter auszukehren (vgl. Sen. Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 158/86, WM 1987, 425, 426).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06

    Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der BGB-Gesellschafterversammlung:

    Ist im Prozess um die Nichtigkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung bereits die tatsächliche Beschlussfassung streitig, so trifft die Beweislast hierfür die Gesellschafter, die die Beschlussfassung behaupten und aus den Beschlüssen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten (Ergänzung zu BGH NJW 1987, 1262, 1263).

    Für Nichtigkeitsgründe hat der BGH entschieden, dass die Beweislast bei dem liegt, der Rechte aus dem Beschluss herleitet, dass der Gegner allerdings konkrete Unwirksamkeitsgründe darlegen muss, die dann zu entkräften sind (NJW 1987, 1262, 1263).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13

    Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die

  • OLG Stuttgart, 27.08.2008 - 14 U 50/07

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bzgl. der Ergebnisverwendung

  • OLG Frankfurt, 09.05.2018 - 4 U 145/17

    Verfahrensfehler: Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz durch Berücksichtigung

  • OLG Stuttgart, 01.08.2007 - 14 U 24/06

    Auswirkung der Liquidation einer Publikums-GbR nach Kündigung eines

  • LG Darmstadt, 04.03.2024 - 18 O 34/21

    Höchstpersönliche Stimmrechtsausübung in der OHG-Gesellschafterversammlung

  • OLG München, 15.02.2017 - 7 U 3280/16

    Änderung der Fälligkeitsregelungen der Pflichteinlage einer Publikums-KG

  • LG Würzburg, 31.01.2018 - 42 S 1655/17

    Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für

  • OLG Celle, 11.11.2009 - 9 U 31/09

    Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstands aus wichtigem Grund wegen der

  • OLG München, 29.10.2009 - 23 U 1622/09

    Publikumsgesellschaft: Nichtigkeit eines Beschlusses wegen verweigerter Auskunft

  • OLG Hamm, 07.02.2000 - 8 U 95/99

    Gerichtliche Überprüfung einer Kündigung; Überprüfung des Ausschlusses aus einem

  • LG Berlin, 11.07.2007 - 23 O 100/05
  • LG Hamburg, 10.10.2017 - 411 HKO 42/17

    Rechtmäßigkeit eines im Umlaufverfahren von den Gesellschaftern bzw. den

  • KG, 25.10.1999 - 16 U 3349/99

    Immobilienfonds; Prospekthaftung; Falsche Prospektangabe; Grundlagenurkunde;

  • OLG Köln, 21.06.1989 - 2 U 217/88

    Entfallen der Geschäftsgrundlage der in der Teilungserklärung enthaltenen

  • KG, 23.03.1995 - 2 U 3723/94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1986
BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86 (https://dejure.org/1987,1986)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1987 - I ARZ 650/86 (https://dejure.org/1987,1986)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86 (https://dejure.org/1987,1986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung - Prüfung aller prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage durch das für zuständig erklärte Gericht - Unterstellung der Prozessfähigkeit im Verfahren ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Nr. 3, § 37
    Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 757
  • MDR 1987, 558
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86
    Für dieses einen Rechtsstreit nur vorbereitende Verfahren ist die Prozeßfähigkeit - jedenfalls, sofern ihr Fehlen nicht feststeht, sondern noch näherer Prüfung bedarf - ebenso zu unterstellen wie für den Streit über die Prozeßfähigkeit selbst (vgl. dazu BGHZ 35, 1, 6 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 56 Rdnr. 5).
  • BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55

    Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86
    Der Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, die Frage der Prozeßfähigkeit bereits im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung zu prüfen, da dieses Verfahren lediglich dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beabsichtigten Klage zu prüfen hat (vgl. BGHZ 19, 102, 106; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 37 Rdnr. 2).
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 762/86

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Partielle

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86
    Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 762/86 und I ARZ 844/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers.
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 844/86

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts - Bestimmung der örtlichen

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86
    Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 762/86 und I ARZ 844/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers.
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

    Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden.
  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    d) Ob die Prozessvoraussetzungen für die Klage vorliegen, bedarf für die Zuständigkeitsbestimmung keiner Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2014, ARNot 1/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1987, I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757 [juris Rn. 1]; BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 1 AR 110/19, juris Rn. 12 m. w. N.; - jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 3).
  • BFH, 29.06.2015 - III S 12/15

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der

    Das Bestimmungsverfahren dient allein dazu, die Zuständigkeit eines erkennenden Gerichts für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren zu begründen (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 39 FGO Rz 133; Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 31. Januar 1996 1Z AR 5/96, BayObLGZ 1996, 14, unter II.1.), das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen des gerichtlichen Verfahrens prüft (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1987 I ARZ 650/86, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport 1987, 757; Steinhauff in HHSp, § 39 FGO Rz 151).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87

    Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes

    Für das vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das den Entmündigungsprozeß nur vorbereitet, ist die Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners in dem maßgeblichen Zeitpunkt im April 1984 nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BGHZ 35, 1, 6) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60].
  • BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

    In diesem Zusammenhang ist allerdings - ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der beabsichtigten Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 53 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, BGHR ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55, BGHZ 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) - anzumerken, dass Amtshaftungsansprüche nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) fallen.
  • BayObLG, 20.02.2003 - 1Z AR 160/02

    Bestimmung der Zuständigkeit - internationale Zuständigkeit der

    Partei- und Prozessfähigkeit des Antragstellers werden im Bestimmungsverfahren nicht geprüft, sie werden unterstellt (BGH NJW-RR 1987, 757 ; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. Rn. 2, 8; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. Rn. 3 jeweils zu § 37).
  • BayObLG, 19.12.2019 - 1 AR 110/19

    Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    Deshalb ist die Zulässigkeit der Klage im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, juris Rn. 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. November 2012, 1 AR 18/12, juris Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Ed. Stand: 1. September 2019, § 37 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 37 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 37 Rn. 3; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 37 Rn. 5; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 37 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987, I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757 dazu, dass die Prozessfähigkeit des Klägers im Bestimmungsverfahren zu unterstellen ist, und BayObLG, Beschluss vom 25. November 1974, Allg.Reg.
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 762/86

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Partielle

    Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 650/86 und I ARZ 844/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers.
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 844/86

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts - Bestimmung der örtlichen

    Das Verhalten des Antragstellers in diesem und in den dem Bundesgerichtshof weiter vorliegenden Verfahren I ARZ 650/86 und I ARZ 762/86 sowie ein gleichfalls vorliegender Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1986 - 10 S 3178/85 -, der von einer partiellen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers für mehrere mit dem vorliegenden Streitkomplex zusammenhängende Verwaltungsstreitigkeiten ausgegangen ist, geben Veranlassung zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers.
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