Weitere Entscheidung unten: LG Bückeburg, 20.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96   

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https://dejure.org/1997,2482
BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96 (https://dejure.org/1997,2482)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1997 - 2 StR 545/96 (https://dejure.org/1997,2482)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - 2 StR 545/96 (https://dejure.org/1997,2482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 1 S 1 StPO; § 464 StPO
    Keine ausdrückliche Freistellung von Kosten, die Dritten auferlegt wurden, in der Kostenentscheidung gegen den Angeklagten; Auferlegung von Kosten auf einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zur Hauptverhandlung erscheint

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur ausdrücklichen Freistellung von Kosten in einem Urteil, die durch Beschluss einem Dritten auferlegt wurden - Ermittlung der Kostenbelastung des Angeklagten - Umfang des Kostenausspruches in einem Urteil - Verhältnis von Kostenentscheidung in einem Urteil und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 1, § 51 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 146
  • NJW 1997, 2963
  • MDR 1997, 978
  • Rpfleger 1997, 539
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56

    Kostenhaftung eines zunächst nicht entschuldigten Zeugen - Die Kostenpflilcht des

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96
    Es ist nicht erforderlich, den Angeklagten von dem Teil der Kosten, die durch gesonderten Beschluss einem Dritten auferlegt worden sind, in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils ausdrücklich freizustellen (Aufgabe BGH, 1957-01-03, 4 StR 410/56, BGHSt 10, 126).

    Hatte das Reichsgericht zunächst noch entschieden, daß die Kostentragungspflicht des Dritten nur im Kosteneinziehungsverfahren zu berücksichtigen ist (RG JW 1895, 97), in einer späteren Entscheidung aber gefordert, daß die Einschränkung der Kostenbelastung des Angeklagten sich mindestens aus den Urteilsgründen ergeben müsse (RG DJZ 1909, 148), wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freistellung von diesen Kosten in der Kostenentscheidung selbst für erforderlich gehalten, da nur so die Gefahr einer Vollstreckung aus dem den Angeklagten zu Unrecht belastenden Kostenausspruch mit Sicherheit beseitigt werden könne (BGHSt 10, 126 f.).

    Nicht anders ist insoweit auch die Entscheidung in BGHSt 10, 126 f. zu verstehen.

    Der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, daß er an seiner Entscheidung BGHSt 10, 126 nicht festhalte.

  • BGH, 19.04.1988 - 1 StR 76/88

    Gebühren und Kosten: Auferlegung der Kosten auf den Anzeigeerstatter

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96
    Auch der Bundesgerichtshof hat in dem vergleichbaren Fall des § 469 StPO eine Einschränkung der Kostenentscheidung im Urteil nicht für erforderlich erachtet (Beschl. v. 19. April 1988 - 1 StR 76/88).
  • OLG Hamm, 30.05.1956 - 3 Ws 189/56

    Zeuge; Genügende Entschuldigung; Verschulden Dritter; Büropersonal eines

    Auszug aus BGH, 16.07.1997 - 2 StR 545/96
    Dieser Rechtsprechung ist die Praxis ganz überwiegend nicht gefolgt (vgl. LG Göttingen NJW 1967, 2171; LG Aachen NStE StPO § 465 Nr. 7; OLG Celle AnwBl. 1988, 655 ebenso zuvor schon OLG Hamm NJW 1956, 1935).
  • OLG Dresden, 25.08.1999 - 2 Ws 422/99

    Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen

    »Auch wenn ein Beschluss gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der durch das nicht genügend entschuldigte Ausbleiben eines Zeugen entstandenen Kosten - anders als im Fall BGHSt 43, 146 - noch nicht ergangen ist, bedarf es keiner Freistellung des Angeklagten oder eines Vorbehalts in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils.«.

    Er hat in BGHSt 43, 146 - allerdings in einem Fall, in welchem ein gesonderter, einen Dritten zur Tragung eines Teils der Kosten verpflichtender Beschluss bereits ergangen war - ausgesprochen, dass es nicht erforderlich sei, den Angeklagten insoweit in der gegen ihn ergangenen Kostenentscheidung freizustellen.

    Unter diesen Umständen wäre der Senat nicht gehindert, im Sinne von BGHSt 10, 126 zu entscheiden, weil der Beschluss BGHSt 43, 146 einen anderen Sachverhalt betrifft und die aufgegebene Rechtsansicht für den hier zu entscheidenden Sachverhalt dazu nicht in Widerspruch steht.

    Dasselbe wäre aber auch bei Auferlegung dieses Kostenteils auf den Zeugen der Fall oder jedenfalls nicht ausgeschlossen, weil nach den Grundsätzen BGHSt 43, 146 der Gerichtsbeschluss neben die Kostenentscheidung des Urteils tritt und diese - im Sinne einer entsprechenden Beschränkung - ergänzt.

    Dass vorher vollstreckt wird, erscheint ausgeschlossen; im Übrigen würde gelten, was in BGHSt 43, 146, 149 dargelegt ist, nämlich dass das Urteil durch die Zwischenschaltung des Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahrens nicht unmittelbar Vollstreckungstitel ist sowie dass in beiden Verfahren die sich ergänzenden Kostengrundentscheidungen zu berücksichtigen sind.

    Als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig (s. BGHSt 43, 146, 147); dabei müsste von der Erhebung von Verfahrenskosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG wegen bisheriger unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht abgesehen werden, während eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht möglich wäre (BGH NStZ 1989, 191 ; BGH GA 1982, 324; Franke a.a.O. Rdnr. 3 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 465 Rdnr. 11).

  • KG, 15.02.2006 - 3 Ws 552/05

    Ausbleiben des Zeugen: Pflicht des nicht erschienenen Zeugen zur Tragung der

    Denn nach gewandelter Rechtsauffassung bedarf es, um im Umfang der Belastung des Zeugen als Angeklagter entlastet zu werden, nicht eigens einer Einschränkung der Kostentragungspflicht in der Urteilsformel, weshalb auch keine dahingehende Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils verlangt werden kann und die auf solche Ergänzung zielende sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst bei rechtzeitiger Einlegung sogar unzulässig wäre (vgl. BGHSt 43, 146, 148, unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 30, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002 - 4 Ws 143/01 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 465 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Denn mit der abschließenden Entscheidung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden, so dass Klarheit herrschen muss, welche Kosten von dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung zu tragen sind (vgl. Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11 (GVG), 27. Aufl., § 56 GVG Rn. 11; Schuster in: Münchner Kommentar, StPO, Bd. 3/2, § 56 GVG, Rn.12; siehe auch: BGHSt 43, 146, 148 unter Aufgabe von BGHSt 10, 126; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 31; KG, Beschluss vom 30. Mai 2002, 4 Ws 143/01; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 465, Rz. 4).
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Rechtsprechung
   LG Bückeburg, 20.06.1997 - 3 O 145/93   

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https://dejure.org/1997,12479
LG Bückeburg, 20.06.1997 - 3 O 145/93 (https://dejure.org/1997,12479)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 20.06.1997 - 3 O 145/93 (https://dejure.org/1997,12479)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 3 O 145/93 (https://dejure.org/1997,12479)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1220
  • MDR 1997, 978
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 24 U 103/08

    Entscheidung des Prozessgerichts bei Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des

    Dabei handelt es sich um die Kosten, die (bei Annahme der Erbschaft durch die Erben) bis zum Eintritt des Erbfalls entstanden sind (Staudinger/Marotzke, aaO Rn 20; Zöller/Stöber, aaO, § 780 Rn 7; KG Berlin MDR 1976, 584 f; vgl auch OLG Stuttgart JurBüro 1976, 675; OLG Hamm AnwBl 1982, 385 = MDR 1982, 855 = Rpfleger 1982, 354; OLG Celle NJW-RR 1988, 133, 134; OLG Koblenz ZEV 1997, 253 f; LG Bückeburg MDR 1997, 978 = NJW-RR 1998, 1220; LG Leipzig ZEV 1999, 234 m. Anm. Damrau).
  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 14 U 113/08

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in Bezug auf eine

    Auf ihren Antrag war der Klägerin eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorzubehalten, soweit es die bis zum Tod des Vollstreckungsgläubigers entstandenen Kosten betrifft (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rdn. 7; LG Bückeburg, 20.06.1997 - 3 O 145/93 -).
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