Weitere Entscheidung unten: KG, 22.10.2004

Rechtsprechung
   BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03   

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https://dejure.org/2004,239
BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 (https://dejure.org/2004,239)
BAG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 (https://dejure.org/2004,239)
BAG, Entscheidung vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 (https://dejure.org/2004,239)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der gesetzlichen Schriftform bei einer Kündigung oder einem Auflösungsvertrag; Unbeachtlichkeit eines Formmangels wegen Treu und Glauben; Sinn und Zweck des Formerfordernisses bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung - Treuwidrigkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung - Schriftformerfordernis - Unbeachtlichkeit des Mangels

  • bag-urteil.com

    Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigung ausnahmsweise trotz mangelnder Schriftform wirksam, § 242 BGB

  • Judicialis

    BGB § 623; ; BGB § 242

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schriftform für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge (§ 623 BGB); Voraussetzungen der arglistigen Berufung auf den Formmangel (§ 242 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 623 § 242
    Auflösungsvertrag; Kündigung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers; einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zuge einer streitigen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Anforderung an Eindeutigkeit der Arbeitnehmererklärung; Schriftform nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Streits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ? Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung - Treu und Glauben

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Auflösungsvertrag und Kündigung sind nur schriftlich wirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung - Treu und Glauben

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 125 Satz 1, 126, 242, 623 BGB
    Schriftform für Vertragsbeendigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 844
  • MDR 2005, 455
  • NZA 2005, 162
  • DB 2005, 232
  • JR 2005, 308
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH 12. Mai 1986 - II ZR 225/85 - WM 1986, 939 und 28. November 1957 - VII ZR 42/57 - BGHZ 26, 142, jeweils für Bürgschaften).

    So hat der Senat eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA 1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 - 2 AZR 603/97 - AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127 Nr. 1; vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 - V 476/26 - RGZ 117, 121 - "Edelmannswort"; ebenso Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.; ähnlich Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 III 4 c bb).

    Selbst wenn man die Äußerungen der Klägerin im Sinne einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willenserklärung auslegen wollte, so wären sie doch angesichts der sehr untechnischen Ausdrucksweise der Klägerin und angesichts des Zustandekommens des Gesprächs und seines emotional gefärbten Verlaufs nicht von der definitiven Endgültigkeit geprägt gewesen, wie sie in dem der Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (- 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200) zugrundeliegenden Fall vorlag.

    Es kann deshalb, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen, ob die in der Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (aaO) für die Treuwidrigkeit der Berufung auf den Mangel der vertraglich vereinbarten Schriftform aufgestellten Grundsätze auf Verstöße gegen § 623 BGB übertragen werden können.

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    Wenn die Klägerin, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, am 31. Juli nicht zur Arbeit erschienen ist, so bildet dies keinen entscheidenden Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst das Arbeitsverhältnis hat kündigen oder durch Aufhebungsvertrag auflösen wollen (vgl. zum Erklärungswert des Verlassens der Arbeitsstelle in vergleichbaren Fällen: BAG 18. September 2001 - 9 AZR 307/00 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 9).
  • RG, 21.05.1927 - V 476/26

    Edelmannswort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    So hat der Senat eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA 1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 - 2 AZR 603/97 - AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127 Nr. 1; vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 - V 476/26 - RGZ 117, 121 - "Edelmannswort"; ebenso Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.; ähnlich Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 III 4 c bb).
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 603/97

    Gewillkürte Schriftform; unbeglaubigte Fotokopie

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    So hat der Senat eine Berufung auf die - vereinbarte - Schriftform als treuwidrig in einem Fall angesehen, in dem der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; krit. dazu Singer NZA 1998, 1309; vgl. auch: BAG 20. August 1998 - 2 AZR 603/97 - AP Nr. 5 zu § 127 BGB = EzA BGB § 127 Nr. 1; vgl. juris-PK-Hausch Rn. 38 zu § 623 BGB; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 39 ff.; wesentlich strenger das Reichsgericht, vgl. RG 21. Mai 1927 - V 476/26 - RGZ 117, 121 - "Edelmannswort"; ebenso Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rn. 180 ff.; ähnlich Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 III 4 c bb).
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH 12. Mai 1986 - II ZR 225/85 - WM 1986, 939 und 28. November 1957 - VII ZR 42/57 - BGHZ 26, 142, jeweils für Bürgschaften).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH 12. Mai 1986 - II ZR 225/85 - WM 1986, 939 und 28. November 1957 - VII ZR 42/57 - BGHZ 26, 142, jeweils für Bürgschaften).
  • BGH, 12.05.1986 - II ZR 225/85

    Träger der Kaufmannseigenschaft

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200: Für vereinbarte Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvertrag; 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126: Für formnichtige betriebliche Übungen; BGH 12. Mai 1986 - II ZR 225/85 - WM 1986, 939 und 28. November 1957 - VII ZR 42/57 - BGHZ 26, 142, jeweils für Bürgschaften).
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    Die gesetzlichen Formvorschriften sind gegenüber der Erfüllung der Schutzzwecke, die zu ihrer Normierung geführt haben, verselbständigt (BGH 18. Februar 1955 - V ZR 108/53 - BGHZ 16, 334; BGH 6. Februar 1970 - V ZR 158/66 - BGHZ 53, 189; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. 2 Das Rechtsgeschäft 4. Aufl. § 15 III 4; MünchK-Einsele, § 125 BGB Rn. 9; Palandt/Heinrichs BGB § 125 BGB Rn. 2c).
  • BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66

    Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    Die gesetzlichen Formvorschriften sind gegenüber der Erfüllung der Schutzzwecke, die zu ihrer Normierung geführt haben, verselbständigt (BGH 18. Februar 1955 - V ZR 108/53 - BGHZ 16, 334; BGH 6. Februar 1970 - V ZR 158/66 - BGHZ 53, 189; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. 2 Das Rechtsgeschäft 4. Aufl. § 15 III 4; MünchK-Einsele, § 125 BGB Rn. 9; Palandt/Heinrichs BGB § 125 BGB Rn. 2c).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2003 - 5 Sa 754/03

    Beendigung des Anstellungsvertrages durch einen Auflösungsvertrag;

    Auszug aus BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2003 - 5 Sa 754/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04

    Befristung - Schriftform - Bestätigung

    Vertragsschluss und Klage sind nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB (zu Schriftform und Treu und Glauben bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - DB 2005, 232, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Ausgehend von diesem Zweck ist das Berufen auf die fehlende Schriftform nicht allein deswegen, weil die Vertragsparteien das mündlich Vereinbarte bei Abgabe der mündlichen Erklärungen ernst meinten und tatsächlich wollten, treuwidrig (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1).
  • LAG Hessen, 26.02.2013 - 13 Sa 845/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Schriftformerfordernis des § 623 BGB -

    39 Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 -, NZA 2005, 162; BAG vom 04. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 -, BAGE 87, 200; LAG Niedersachsen vom 11. August 2005 - 4 Sa 1855/04 -, zitiert nach juris; BGH vom 12. Mai 1986 - II ZR 225/85 -, WM 1986, 939).

    Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, z. B. wenn der Arbeitnehmer seine Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschafft hat (BAG vom 16. September 2004, a. a. O.; BAG vom 04. Dezember 1997, a. a. O.; LAG Niedersachsen vom 11. August 2005, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 20. August 1998 - 2 AZR 603/97 -, AP Nr. 5 zu § 127 BGB; APS-Greiner, 4. Auflage 2012, § 623 BGB Randziffer 39 ff.).

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Rechtsprechung
   KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3141
KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
KG, Entscheidung vom 22.10.2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 18 WF 156/04 (https://dejure.org/2004,3141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die alleinige elterliche Sorge für ein Kind; Eröffnung des Rechtsmittelweges bei Verweigerung oder Verzögerung der Rechtsgewährung; Unangemessenheit einer Verfahrensdauer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1671; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 567
    Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 374
  • MDR 2005, 455
  • FamRZ 2005, 729
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer

    Auszug aus KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04
    Dabei darf durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzçgert werden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2001, 753).

    Im Hinblick auf die neuere Rspr. des BVerfG (bspw. BVerfG FamRZ 2001, 753, 754) ist diese Auffassung nicht mehr aufrechtzuerhalten; vielmehr ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird (so auch Zöller/Gummer, a.a.O., m.w.N.).

    Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls geklärt werden (BVerfG FamRZ 2001, 753 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04
    In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist jedenfalls zu berücksichtigen: Jede Verfahrensverzçgerung führt wegen der dann eintretenden Entfremdung rein faktisch zu einer Vorentscheidung, bevor überhaupt ein richterlicher Spruch vorliegt (im Anschluss an BVerfG FamRZ 1997, 871).

    Das BVerfG hat aber bereits darauf hingewiesen, dass in kindschaftsrechtlichen Verfahren bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen ist, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer Vorentscheidung führt, bevor überhaupt ein richterlicher Spruch vorliegt (BVerfG, a.a.O.; FamRZ 1997, 871, 872).

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2582/09

    Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder der Gewährleistung

    Selbst bei einer bloßen Nichtbearbeitung des gerichtlichen Verfahrens - ohne förmliche Aussetzung - wäre die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde eröffnet, die das hier zur Entscheidung berufene Kammergericht als grundsätzlich statthaft anerkennt (vgl. KG, NJW-RR 2005, S. 374).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 2 WF 32/07

    Untätigkeitsbeschwerde: Zulässigkeit wegen faktischer Rechtsverweigerung durch

    Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2004 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2007 - 4 WF 72/07

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    14 Zwar ist eine solche Beschwerde weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich geregelt, nach herrschender Meinung aber gleichwohl als statthaftes Rechtsmittel für den Fall der Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung einer Rechtsgewährung anzusehen (vgl. Kammergericht MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2006, 967; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rz. 21).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, den Parteien unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt, die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 887; KG MDR 2005, 455; OLG Karlsruhe OLG-Report 2004, 33; OLG Saarbrücken MDR 1997, 1062).

  • OLG Koblenz, 05.05.2008 - 5 W 255/08

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde in selbstständigem Beweisverfahren

    Die - auf weithin spezifisch familienrechtliche Rechtsprechung (vgl. KG MDR 2005, 455 ; OLG Jena FamRZ 2003, 1673 f.; OLGR Karlsruhe 2007, 679 ff.; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290 f.) gestützte - Auffassung der Antragsteller, der vorliegende Fall rechtfertige eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe, überzeugt nicht.
  • OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 21; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; KG MDR 2005, 455; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1653).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2016 - Verg 19/16

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde im

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist begründet, wenn es in einem erstinstanzlichen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren (wie dem Nachprüfungsverfahren in erster Instanz vor der Vergabekammer) gesetzeswidrig zu einer exorbitanten, deutlich über ein noch hinzunehmendes Maß hinausgehenden und durch keinen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigenden, unzumutbaren Verfahrensverzögerung (oder zu einem Verfahrensstillstand) gekommen ist, die einer Rechtsverweigerung gleichzuerachten ist (in diesem Sinn sind Untätigkeitsbeschwerden z.B. für begründet erklärt worden vom OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290; OLG Jena FamRZ 2003, 1673; KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732, jeweils m.w.N.; siehe zu weiteren Nachweisen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08).
  • KG, 23.08.2007 - 16 WF 172/07

    Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer: Zulässigkeit einer

    Trotzdem geht der Senat mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 2 WF 32/07 - bei juris; OLG Frankfurt, NJW 2007, 852; KG, FamRZ 2005, 729; weitere Nachweise bei Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 21) davon aus, dass den Rechtssuchenden bereits jetzt bei überlanger Verfahrensdauer ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8.6.2006, NJW 2006, 2389) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss.
  • LAG Sachsen, 14.03.2008 - 4 Ta 347/07

    Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

    Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2003 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06).
  • KG, 15.03.2012 - 8 W 17/12

    Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit

    Es war deshalb ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar im Sinne einer Rechtsverweigerung hinausgezögert wird, eröffnet wäre (KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; OLG Schleswig NJW 2011, 1823 ; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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