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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56   

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https://dejure.org/1957,282
BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1957 - VI ZR 205/56 (https://dejure.org/1957,282)
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Meckelsches Divertikel

§ 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 86
  • NJW 1957, 1475
  • NJW 1958, 627 (Ls.)
  • DB 1957, 772
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht insbesondere auf das Urteil BGHZ 3, 261, nach dessen (zweitem) Rechtssatz der Unfallverursacher grundsätzlich auch für spätere fehlerhafte Eingriffe Dritter als adäquate Unfallfolge einzustehen hat, wenn das Eingreifen dieser Personen durch den Unfall verursacht worden ist.

    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).

    Damit indes eine solche Komplikation, mag sie nun von selbst oder infolge menschlichen Verschuldens eintreten (vgl. BGHZ 3, 261 [268]), im Rechtssinne dem Schädiger zugerechnet werden kann, darf sie nicht ausserhalb jeden inneren Zusammenhangs mit der Unfallverletzung stehen und im Verlauf einer Behandlung eintreten, die nicht durch den Unfall, sondern durch ein unabhängig von diesem bestehendes Leiden erforderlich geworden ist.

    Ebenso wie die von der Rechtsprechung anerkannte Zurechenbarkeit von Eingriffen Dritter (BGHZ 3, 261 [268]) vorausgesetzt, daß das Eingreifen dieser Personen durch die den Haftungsgrund bildende Tatsache , nicht durch ein davon völlig verschiedenes Ereignis ausgelöst worden ist, muß bei einer Sachgestaltung wie der vorliegenden verlangt weisen, daß ein im Anschluß an den Unfall vorgenommener operativer Eingriff seiner Art nach durch die Unfallverletzung, nicht durch andere gesundheitliche Beschwerden notwendig geworden ist.

  • RG, 05.11.1898 - I 269/98

    Schadensersatz. Begriff der Ursache.

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Der von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung (RGZ 42, 291 [293]) läßt sich nicht entnehmen, daß das Reichsgericht in jenem Falle einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz mit der angeführten Unterscheidung jede Ursachenbeziehung, also schon das Vorliegen einer conditio sine qua non, nicht nur das einer adäquaten Erfolgsbedingung verneinen wollte.

    In diesem Sinne ist das Unfallverschulden des Beklagten in der Tat nur "Gelegenheitsursache", nicht "wirkliche Schadensursache", die dem Beklagten zurechenbar wäre (vgl. RGZ 42, 291 [293]).

  • BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50

    Adäquater Kausalzusammenhang

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).

    Ob ein Ereignis, insbesondere ein menschliches Verhalten, conditio sine qua non eines bestimmten Erfolgs ist, bestimmt sich allein danach, ob das Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß "der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Wertung erheblich ist" (BGHZ 2, 138 [141]).

  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).
  • RG, 25.10.1919 - I 64/19

    Schiffszusammenstoß. Beweislast.

    Auszug aus BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56
    Diese Frage war, wie die Revision unter Hinweis auf BGHZ 2, 138 und einzelnes Schrifttum zutreffend bemerkt und auch der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1957 (VI ZR 272/56) hervorgehoben hat, vor der gedanklich später liegenden Frage zu untersuchen, ob das als Unfallursache in Betracht kommende verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eine adäquate Erfolgsbedingung war, d.h. nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöhte und deshalb dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für diesen Erfolg zurechenbar ist (vgl. RGZ 97, 13 [14 ff]; BGHZ 3, 261 [265 bis 267]).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56   

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https://dejure.org/1957,546
BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 (https://dejure.org/1957,546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 S. 2
    Ersatzfähigkeit der Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 627
  • MDR 1958, 326
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    § 845 BGB, der die Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs abgibt, erfordert nicht, daß der Berechtigte die ihm entgehenden Dienste durch eine bezahlte Ersatskraft ausführen läßt (BGHZ 4, 123 [130]).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch dann, wenn er die Klägerin nur gefälligkeitshalber mitgenommen haben sollte, "grundsätzlich" d.h. mangels Vorliegens besonderer, auf einen Haftungsausschluß hindeutender Umstände, für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls einzustehen hätte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; denn die Unentgeltlichkeit einer Fahrt rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses (VersR 1957, 589 = VRS 11, 266 - BGH VI ZR 252/55 - Urteil vom 27. Juni 1956).
  • RG, 11.06.1936 - VI 432/35

    Entsteht der auf die Vermehrung der Bedürfnisse gestützte Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • RG, 23.05.1935 - VI 16/35

    1. Welche Anforderungen sind an die Darlegung eines Schadens zu stellen? 2. Kann

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
    Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (Urt. v. 29. Oktober 1957 VI ZR 233/56 = NJW 1958, 627 = LM BGB § 249 Gb Nr. 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängen (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f).
  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 48/85

    Kosten einer kosmetischen Operation

    Auch die Senatsentscheidung vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 = VersR 1958, 176) läßt sich in diesem Zusammenhang nur bedingt anführen.
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Richtig ist zwar, daß ein Verletzter, den der Arzt zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Stärkungsmittel verordnet hat, für diese auch dann wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 BGB) Ersatz verlangen kann, wenn er sie sich nicht beschafft hatte (RGZ 151, 298, 303;Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VersR 1957, 176).
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

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  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 417/18

    Anspruch auf Zulassung einer 1. Herrenmannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb

    Die vom Kläger hierzu angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 Rn. 16 f.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZR 267/02

    Geltendmachung von Einwendungen nach Abtretung einer Forderung

    Auch diese Frage ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu § 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 358/03

    Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse

    Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.).
  • OLG Hamm, 16.11.1987 - 3 U 221/85

    Schadensersatz; Schmerzensgeld

    Im Rahmen dieser Vorschrift wäre es zwar ohne Belang, dass durch die häuslichen krankengymnastischen Übungen keine Kosten entstanden sind, weil dieser Erstattungsanspruch nach Meinung der Rechtsprechung abstrakt berechnet werden darf (vgl. RGZ 151, 298; BGH, VersR 1958, 176 ; OLG München, ZfS 1983, 358 ), der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Notwendigkeit der häuslichen Krankengymnastik nach Vojta nicht unter den Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse fällt.
  • BGH, 24.10.1958 - VI ZR 178/57
    Er entsteht vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis (RGZ 148, 68 [70]; 151, 298 [300] und Urteil des BGH vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VRS 14, 248 Nr. 86 = VersR 1958, 176).
  • OLG Köln, 03.03.1969 - 15 W 13/69

    Klage auf Zahlung von Verdienstausfall wegen eingetrenener Invalidität und

    (Hinweis auf BGH VersR 1958 S 176/177; VersR 1958 S. 889 2.4) Im vorliegenden Falle kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller sich bisher mit Hilfe der vom Antragsgegner gezahlten Rente von 200,- DM im Monat die mit Rücksicht auf sein Leiden erforderliche Pflege verschaffen konnte, sondern darauf, ob dieser Betrag zur Sicherstellung der notwendigen Pflege objektiv ausreichend ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56   

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https://dejure.org/1958,1698
BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 627
  • MDR 1958, 327
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    ist die Beklagte am '.4 Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten genauestens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet wer den müsse-pwenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrungen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seienund eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere § 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/) Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl«"Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 - VI ZR 4/53 VersR 1954? 364) Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können den Bauleiter da rauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14 Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auszuräumen Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht voraus gesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die 9 .
  • RG, 20.01.1909 - V 438/08

    1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, wie dieser meint, auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB stützen lasse« Pieser Auffassung ist beizutreten« Nach § 367 Ziffer 14 StGB macht sich strafbar, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungs maßregeln zu treffen« \7ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, da sie nicht nur dem Interesse der Gesamtheit dienen, sondern auch die Interessen der einzelnen schützen und insbesondere Schutz des Eigentums gegen Baugefahren gewähren will (RGZ 519 177; 70.200 /7077)" Als Ausführung von Bauten stellen sich auch solche Arbeiten dar, die auf die Veränderung oder Niederlegung von Gebäuden gerichtet sind (RGZ 70, 200 /T06/)« Es fragt sich aber, ob bei der hier gegebenen Sachlage die Beklagte durch diese Strafvorschrift betroffen ist« Pie Beklagte hat es nicht in eigener Regie unternommen, das von ihr erworbene Gebäude abzubrechen, sondern hat einen Architekten und ein Baugeschäft hiermit beauftragt« Im «I.
  • BGH, 26.05.1954 - VI ZR 4/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    ist die Beklagte am '.4 Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten genauestens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet wer den müsse-pwenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrungen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seienund eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere § 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/) Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl«"Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 - VI ZR 4/53 VersR 1954? 364) Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können den Bauleiter da rauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14 Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auszuräumen Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht voraus gesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die 9 .
  • RG, 21.12.1886 - III 236/86

    Haftung des Staates für den durch seine Beamten bei Vornahme einer innerhalb des

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    64/2657)o In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sie daher auch gegen den Bauherrn angewendet worden (RGZ 6? 260 8, 236; 17, 105 JOT/; Urteil vom 18. Juni. 1896 GA 44? 298)o Bereits in der Entscheidung vom 16.Kärz 1893 (GruchoBeitrc 37? 1001 005/10047) klingen aber Zweifel an ob bei einer Werkverdingung der Eauherr neben dem Bauunternehmer derjenige ist« der den Bau "vornimmt« und von der Vorschrift gleichfalls betroffen isto Wenn das Reichsgericht danach die Bestimmung weiter auch gegen den Bauherrn für anwendbar gehalten hat so ist doch betont worden daß ihn eine zivilrechtliche Haftung für die ofb schwerwiegenden nachteiligen Polgen einer Verletzung dieser allgemeinen Sicherungsvorschrift nur trifft wenn im konkreten Einzelfall das erforderliche Verschulden vorliegt; nur bei Prüfung dieser Präge so hat das Reichsgericht hervorgehoben« werde die Bestimmung von Bedeutung sein können (Entscheidung vom 23"Oktober 1896 RG 38« 183 TQ$/")o Unverkennbar ist hier das haftungsbegründende Verschulden also nicht oder nicht allein auf den Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB als solchen sondern gerade auch auf die Schadensentstehung selbst bezogen worden.
  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 208/58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen daß trotz der Übertragung von Bauarbeiten an einen selbständigen Unternehmer für den Auftraggeber eigene Sicherungspflichten bestehen können (LM § 823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627, 629) [BGH 21.01.1958 - VI ZR 306/56].

    Dies ist weder der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 (VI ZR 322/52 = LM § 823 BGB EG = MDR 1953, 666 [BGH 24.06.1953 - VI ZR 322/52]) noch der vom 21. Januar 1958 (VI ZR 306/56 = LM § 823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627 f) zu entnehmen.

  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Als Täter nach § 367 Ziff. 14 StGB kommt aber nur in Betracht, wer den Bau leitet oder ausführt, der Bauherr dagegen nur dann, wenn er eine polizeiliche Anordnung erhalten und unbeachtet gelassen hat, die bestimmte Sicherungsmaßregeln von ihm forderte (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 [B b] BGB = NJW 1958, 627 = MDR 1958, 327).
  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 145/64

    Ausbau der Moselstaustufe Zeltingen - Verschmutzung von Hauswänden durch von

    Nach der Rechtsprechung muß der Bauherr jedenfalls dann eingreifen, wenn er ernsten Anlaß zu Zweifeln hat, ob bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten dem Schutz dritter Personen ausreichend Rechnung getragen wird (BGH VI ZR 306/56 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 627 = VersR 1958, 83; vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 = VersR 1960, 824; vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 = NJW 1962, 1342, 1344 [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]; vom 21. September 1965 - VI ZR 34/64 = VersR 1965, 1098).
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses

    Die Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil und im Urteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 (Bb) BGB - ausgeführt hat, eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
  • BGH, 17.05.1960 - VI ZR 117/59

    Rechtsmittel

    Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Falle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36 -, 21. Januar 1958 - VI ZB 306/56 - NJW 1958, 627 Nr. 4 und vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 998).
  • BGH, 21.09.1965 - VI ZR 34/64

    Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - Schuldhafte Verletzung

    Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in hinreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. BGH Urt. v. 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36; Urt. v. 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - LM § 536 BGB Nr. 1 = VersR 1954, 324; Urt. v. 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - VersR 1958, 183; Urt. vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 898; Urt. vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1959, 824).
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