Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 20.08.1965 | BSG, 28.04.1965

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1965 - IV B 213.65   

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https://dejure.org/1965,710
BVerwG, 13.08.1965 - IV B 213.65 (https://dejure.org/1965,710)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1965 - IV B 213.65 (https://dejure.org/1965,710)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1965 - IV B 213.65 (https://dejure.org/1965,710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Entscheidung über das Armenrecht in der Nichtzulassungsbeschwerde - Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch den Bevollmächtigten des zunächst nicht i.S.v. § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2317
  • MDR 1965, 1016
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 29.06.2020 - 2 B 37.19

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer

    Damit hat sie das dafür allein zuständige Prozessgericht im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO angerufen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1965 - 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42 und vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3 sowie vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7; siehe auch Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 133 Rn. 29 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 32; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 133 Rn. 18).
  • BVerwG, 09.06.2008 - 6 PKH 8.08

    Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten

    Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung zuständig (Beschluss vom 13. August 1965 - BVerwG 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 10 A 10999/20

    Anfechtung einer Stadtratswahl; Einlegungszuständigkeit für

    Indem es sich als "das dafür allein zuständige Prozessgericht im Sinne von § 166 VGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO" bezeichnet, bleibt offen, ob damit nur die Entscheidungs- oder auch die Einlegungszuständigkeit angenommen wird, zumal sich die in Bezug genommenen eigenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1965 - 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42 und vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3 sowie vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7) lediglich mit der Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts befasst haben.
  • BVerwG, 11.04.1986 - 9 B 23.86

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Asylrechtliche Anerkennung

    Für die Entscheidung über diesen Antrag, über den unbeschadet des insoweit wirkungslosen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1986 noch nicht entschieden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht als Prozeßgericht gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 1 ZPO zuständig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. August 1965 - BVerwG 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38).
  • BVerwG, 26.02.1986 - 9 B 15.86

    Vorverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei - Anspruch auf Gewährung

    Für die Entscheidung über diesen Antrag, über den unbeschadet des insoweit wirkungslosen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1985 noch nicht entschieden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht als Prozeßgericht gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 1 ZPO zuständig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. August 1965 - BVerwG 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38).
  • BVerwG, 25.05.1972 - IV B 64.72

    Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung - Irrevisibilität von Landesrecht -

    Das Armenrechtsgesuch des Klägers, über das entgegen seiner Darstellung allein das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (vgl. Beschluß vom 13. August 1965 - BVerwG IV B 213.65 - in NJW 1965, 2317), muß abgelehnt werden.
  • BVerwG, 12.04.1976 - III ER 222.74

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Armenrechtsgesuch

    Das BVerwG ist zur Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch ausschließlich zuständig nicht nur im Hinblick auf die Revision, sondern auch hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde (vergleiche BVerwG 13.08.1965 IV B 213.65 = NJW 1965, 2317).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65   

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BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65 (https://dejure.org/1965,695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Berufung auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen der Mitwirkung eines blinden Richters bei Beruhen der Entscheidung auf Feststellungen außerhalb sinnlicher Wahrnehmung - Ordnungsgemäße Besetzung eines Verwaltungsgerichts bei Besetzung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2316
  • NJW 1965, 2317
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65
    Bestätigung der einhelligen Rechtsprechung (für alle: BVerwGE 7, 100 [104]), daß kein Anspruch auf zwei verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Tatsacheninstanzen besteht.

    Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob von der Entziehung einer Tatsacheninstanz nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn die erste Instanz noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat, zumal selbst die strengere Regelung der Zivilprozeßordnung kein Recht auf zwei Tatsacheninstanzen mehr kennt (vgl. hierzu BVerwGE 7, 100 [104] zu §§ 538 ff. ZPO).

  • BVerwG, 04.04.1963 - VI ER 200.62

    Erörterung der Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65
    Da die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ganz allgemein bei einem wesentlichen Mangel des Verfahrens zulässig ist, kommt sie auch bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges in Betracht (vgl. BVerwG VI ER 200.62/1, Beschluß vom 4. April 1963).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Das gilt auch für die Rüge, das Gericht in erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329; Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 B 127/09, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 - DL 13 S 214/17, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.01.2013 - 2 B 89.11

    Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig;

    Dadurch, dass das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat, wäre zudem auch ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 2 B 127.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2019 - 2 O 4/18

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 169 Abs.

    Eine Zurückverweisung an die 1. Instanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO analog lehnt der Senat bereits deshalb ab, weil eine Entscheidung in der Sache unter Ausübung seiner vollumfänglichen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz ohne weites möglich ist und zudem einen Besetzungsmangel in 1. Instanz heilt (vgl. zu dieser Möglichkeit bei Berufungen BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119.65 -, NJW 1965, 2317).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 2 B 127.09

    Verfahrensrüge: Fehlerhafte Besetzung der ersten Instanz; zweitinstanzliches

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat.
  • OVG Brandenburg, 23.07.2003 - 2 B 333/02

    Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des

    Denn ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339, 373 f.; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65 -NJW 1965, 2317 sowie Beschluss vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 1993 - 14 S 1312/93 - ES VGH 44, 81; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 1977 - Bf II 74/76 - HmbJVBl.
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

    Solch etwaiger Mangel im Verfahren des Verwaltungsgerichts wäre geheilt (vgl.Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 119.65 - = NJW 1965 S. 2317 betr. ordnungsmäßige Besetzung der Richterbank: blinder Richter am Verwaltungsgericht).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung auch in tatsächlicher Hinsicht befugtes Beschwerdegericht darf der Senat vielmehr in der Sache selbst entscheiden (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 30. Oktober 1979 1 Z 71/79, Deutscher Richterzeitung - DRiZ - 1980, 72, 73; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. November 1973 VIII ARZ 14/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 55, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. August 1965 IV C 119/65, NJW 1965, 2317).
  • BVerwG, 18.06.1984 - 9 B 2330.82

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts im

    Das gilt selbst bei einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszugs (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 - NJW 65, 2317; Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 4; BGH NJW 58, 1398) sowie bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 101 Abs. 1 VwGO, so daß offenbleiben kann, ob die inkorrekte Entscheidungsform gleichzeitig auch in dieser Hinsicht zu Verfahrensmängeln geführt hat.
  • LSG Berlin, 25.06.2004 - L 10 AL 93/02

    Umdeutung eindeutiger Prozesserklärungen aus Gründen der Prozessökonomie;

    Es entspricht herrschender Meinung, dass das Landessozialgericht auch dann nicht zur Zurückverweisung verpflichtet ist, wenn das Sozialgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, also das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -) betroffen ist (vgl. BSGE 2, 201; BVerwG NJW 65, 2317; BVerwG NVwZ - 88 - 125; Meyer-Ladewig, 6. Auflage, § 159 Rdnr. 5; Rohwer-Kahlmann a.a.O.; Peters-Sauters-Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 159 Rdnr. 9).
  • BVerwG, 10.04.1967 - IV B 61.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Meinung der Kläger, daß ihnen keine Tatsacheninstanz "genommen" werden dürfe, deshalb bei einem wesentlichen Verfahrensmangel stets die Zurückverweisung erfolgen müsse und dies schließlich jedenfalls dann gelte, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, trifft nicht zu (vgl. den angegebenen Beschluß a.a.O. sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 119.65 - [NJW 1965, 2317]).
  • BVerwG, 22.09.1978 - 1 B 310.78

    Nichtzulassung einer Revision - Folgerung einer gewerberechtlichen

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Rechtsprechung
   BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62   

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BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62 (https://dejure.org/1965,1933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Versorgungsrechtlicher Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung wegen Gesundheitsschäden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerbeschädigter - Versorgungsanspruch bei anderweitigen Gesundheitsschäden - Anspruch auf Heilbehandlung - Anspruch des Ehegatten auf Familienhilfe

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2317
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.1957 - 9 RV 1076/56

    Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen

    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    2") Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in der Sache selbst davon ab, ob der versorgungsrechtliche Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Gewährung von Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, dann entfällt, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte des Schwerbeschädigten gegenüber seiner Krankenkasse einen An5pruch auf Familienkrankenpflege hat" Gegenstand des Rechtsstreits sind die Kosten einer Heilbehandlung, die von der Versorgungsverwaltung in den Jahren 1956 und 1957 durchgeführt worden ist, Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind, soweit es sich um Maßnahmen der Versorgungsbehörde handelt, die Vorschriften des BVG in der Fassung vom 7° August 1955 (BGBl I 866)° Die Voraussetzungen der im Rahmen der Versorgung zu gewährenden Heilbehandlung sind in 5 10 dieses Gesetzes geregelt, Während grundsätzlich nur ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen der Schädigung besteht, erhalten Schwerbeschädigte auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Heilbehandlung (@ lo Abs" 5 Satz 1 BVG aF)° Die Leistungen nach @ 10 Abs" 5 Sätze 1 bis 3 BVG werden jedoch nicht gewährt, "wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann"° Unter welchen Voraussetzungen die Krankenbehandlung als sichergestellt angesehen werden kann, ist in der hier maßgébenden Fassung des BVG nicht gesagt° Von einer Sicherstellung der Krankenbehandlung, die der Gewährung der Heilbehandlung nach @ 10 Abs, 5 Satz 5 BVG aF entgegensteht, kann grundsätzlich nur ge- Spr00hen werden, wenn der Schwerbeschädigte selbst einen Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung nach anderen gesetzlichen Vorschriften hat oder wenn er auf Grund seiner wirt« schaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Krankenbehandlung selbst zu tragen, Von diesem Grundsatz gehen auch die Verwaltungsvorschriften idF vom 310 August 1955 (BAnz° Nr° 170 vom 4" September 1955) aus" Diese zur Durchführung des BVG erlassenen Bestimmungen enthalten zwar keine "authentische Auslegung" der gesetzlichen Vorschriften, sondern gehen die Meinung der Verwaltung über die Auslegung des Gesetzes wieder (vgl° BSG 6, 175; 6, 252); als gewichtige, wenn auch nicht bindende Meinung auch.
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59

    Zum Verhältnis der Ansprüche auf Familienhilfe und auf Krankenversorgung;

    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    nach S 37 BSHG vom 30, Juni 1961 (BGBl I 815) und dem Anspruch auf Familienhilfe nach @ 205 EVO anders zu beurteilen ist" Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach % 57 BSHG ist nicht gegeben, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder wenn er die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (@ 2 BSHG), Wegen dieser allgemein bestehenden Subsidiarität der Sozialhilfe, die nur gewährt wird, wenn auch Angehörige die erforderliche Hilfe nicht leisten können, ist die Krankenkasse beim Vorliegen der Voraussetzungen des @ 205 EVO ihren Mitgliedern gegenüber für deren unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder vorrangig zur Leistung verpflichtet° Auch die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach $ 276 des Lastenausgleichsgesetzes ist gegenüber der Familienkrankenh11fe nach den Vorschriften der Sozialversicherung nachrangig (vgl° BSG 19, 260)° Dabei ist zu berücksichtigen, daß ebenso wie in der Sozialhilfe die Gewährung und die Höhe der Unterhaltshilfe von den Einkünften des Ehegatten und der Kinder abhängen (@ 267 des Lastenausgleichsgesetzes)" Die Subsidiarität der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht auch gegenüber einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem BVG (@ 276 Abs" 1 des Lastenausgleichsgesetzes)" Der Schwerbeschädigte, der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bezieht, hat deshalb auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, keinen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz, sondern nach @ lo Abs° 5 BVG aF, soweit dieser Anspruch nicht durch einen anderen entsprechenden An3pruch des Schwerbeschädigten ausgeschlossen ist, Dies ist aber, soweit die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommt, nur dann der Fall, wenn der Schwerbeschädigte selbst als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege hat, nicht jedoch, seinem wenn.
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    gegenüber einem anderen Versicherungsträger (vgl° BSG 15, 118, 125; 17, 89, 935 17, 261, 263; 19, 178) kann hier nicht herangezogen werden, weil sie nur solche Verwaltungsakte von Versicherungsträgers betrifft, die diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift mit verbindlicher Wirkung für einen anderen Versicherungsträger treffen können, Die AOK war aber nicht berechtigt, die Gewährung von Familienhilfe mit verbindlicher Wirkung auch für den Versorgungsträger abzulehnen° Gegen die von diesem erhobene Leistungsklage (% 5ä Abs° 5 SGG) bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken°.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2013 - L 4 KR 488/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2012 - L 4 KR 76/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2011 - L 4 KR 149/10
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit - wie hier - erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 4 KR 226/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2015 - L 4 KR 278/14
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2014 - L 4 KR 476/13
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2014 - L 4 KR 524/11
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2012 - L 4 KR 576/11
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit - wie hier - erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 41/62

    Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Oberversicherungsrats zur Streichung einer

    Mangels einer ausdrücklichen Regelung muß nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Wege der Auslegung festgestellt werden, welcher Anspruch vorrangig ist (vgl. BSG 13, 134, 136 f für den Fall des Zusammentreffens mit einem fürsorgerechtlichen Anspruch und BSG, Urt. vom 28. April 1965 - 3 RK 48/62 -, SozR BVG § 10 Nr. 3 für den Fall des Zusammentreffens mit dem Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 5 BVG aF).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2012 - L 4 KR 209/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2014 - L 4 KR 7/14
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