Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.01.1977

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76   

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https://dejure.org/1976,98
BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1976 - 3 StR 313/76 (https://dejure.org/1976,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen Mindeststrafe und der gesetzlichen Höchststrafe - Voraussetzungen für die Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 2
  • NJW 1976, 2355
  • NJW 1977, 686 (Ls.)
  • MDR 1976, 1032
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76
    In dieser Begehungsform gehen die von der Strafkammer dem Schuldspruch zugrundegelegten Begehungsformen Besitz und Abgabe auf, da sie hier Bestandteile des Handeltreibens sind (BGHSt 25, 290).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3) [BGH 13.09.1976 - 3 StR 313/76]; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH NJV 1977, 639).
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Ob ein solcher Grenzfall vorliegt und welche Strafe für die Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter im Rahmen der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2 ).

    Da die Mehrzahl der erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden Fälle der betreffenden Straftat nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreicht und auch die weit weniger häufigen schweren sowie schwersten Fälle bei der Ermittlung eines Durchschnittswerts der Tatschwere zu berücksichtigen sind, muss der den Regelfall kennzeichnende Wert notwendig in einem Bereich unterhalb der Mitte der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Tatbestandsverwirklichungen liegen, die er mit der durch Höchst- und Mindeststrafe begrenzten Strafandrohung sämtlich treffen will (BGHSt 27, 2 ).

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen Strafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen, nicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von BGHSt 27, 2).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).

    Der Gedanken, daß die große Mehrzahl der von den Normalstrafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens angemessen sei (BGHSt 27, 2, 4), gilt deshalb nicht für Ausnahmestrafrahmen.

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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1977 - 3 StR 527/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2366
BGH, 26.01.1977 - 3 StR 527/76 (https://dejure.org/1977,2366)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1977 - 3 StR 527/76 (https://dejure.org/1977,2366)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 (https://dejure.org/1977,2366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verteidigung von Mitangeklagten durch Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft - Vereinbarkeit eines Verbots der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit des Verbots bei Erteilung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 686
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus BGH, 26.01.1977 - 3 StR 527/76
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Oktober 1976 - 2 BvR 23/76 (NJW 1977, 99) entschieden, daß es mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, § 146 StPO den Sinn beizulegen, daß er die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät verbiete, wenn jeder der Anwälte einen anderen Mitbeschuldigten verteidigt.
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Schon im Hinblick auf § 31 BVerfGG entfällt die Vorlagepflicht, wenn das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung selbst entschieden hat (vgl. BGH 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHSt 46, 17; 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 - NJW 1977, 686; 17. März 2011 - IX ZR 63/10 - Rn. 30, BGHZ 189, 1) .
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    Der rechtliche Ansatz der von dem Beschwerdeführer insoweit genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, NStZ 2019, 620; Beschluss vom 27. September 2019 - 1 Rb 10 Ss 531/19 -, BeckRS 2019, 26449) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 [B] -, BeckRS 2019, 37019), die die Einsicht in vorhandene Messunterlagen betreffen, ist nämlich durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris) überholt; in Fällen dieser Art ist die Sache dem Bundesgerichtshof nicht vorzulegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 1998 - 5 ARs [VS] 1-97 -, NJW 1998, 3653 f.; Feilcke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 GVG Rn. 28; ferner bereits BGH, Beschluss vom 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 -, NJW 1977, 686).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

    Schon im Hinblick auf § 31 BVerfGG entfällt die Vorlagepflicht, wenn das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung selbst entschieden hat (vgl. BGH 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHSt 46, 17; 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 - NJW 1977, 686; 17. März 2011 - IX ZR 63/10 - Rn. 30, BGHZ 189, 1) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 628/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung -

    Schon im Hinblick auf § 31 BVerfGG entfällt die Vorlagepflicht, wenn das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung selbst entschieden hat (vgl. BGH 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHSt 46, 17; 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 - NJW 1977, 686; 17. März 2011 - IX ZR 63/10 - Rn. 30, BGHZ 189, 1) .
  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    aa) Der Wegfall der Vorlegungsvoraussetzungen ist daher bereits für bestimmte Akte der Rechtsprechung anerkannt: Schon im Blick auf § 31 BVerfGG entfällt etwa die Vorlegungspflicht, wenn das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (BGH NJW 1977, 686; OLG Hamm NJW 1976, 762, Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 121 GVG Rdn. 6), nichts anderes gilt, wenn es den Fachgerichten aufgegeben hat, einen bestimmten rechtlichen Komplex insgesamt anhand der von ihm entwickelten Maßstäbe neu zu gestalten (BGHSt 44, 171, 173; BGH, Beschluß vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99 = NJW 1999, 3499, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. OLG Hamburg StV 1999, 301, 302).
  • OLG Zweibrücken, 15.05.1987 - 3 W RE 57/87
    Der Senat geht bei dieser Vorlage an den BGH davon aus, daß durch die Entscheidung des BVerfG vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 = NJW 1985, 2633 = JZ 1985, 528 ) der Rechtsentscheid des KG vom 25. Februar 1981 nicht etwa gegenstandslos geworden ist (zur Unzulässigkeit einer Vorlage an den BGH wegen Erledigung einer Vorlage durch Entscheidung des BVerfG vgl. BGH, NJW 1977, 686).
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