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   BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75   

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https://dejure.org/1977,529
BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75 (https://dejure.org/1977,529)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1977 - VIII ZR 222/75 (https://dejure.org/1977,529)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 222/75 (https://dejure.org/1977,529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Ansprüche aus § 850h Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - Voraussetzungen für das Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis - Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 127
  • NJW 1977, 853
  • MDR 1977, 573
  • DB 1977, 1096
  • JR 1977, 378
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50

    Forderungsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75
    Da, sofern, wie hier, die Revision zulässig ist, der Verweisungsantrag auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BGHZ 5, 105, 107 und 16, 339, 345), waren die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, a.a.O. § 276 Anm. V m.w.Nachw.; Grunsky, ArbGG § 48 Rdn. 7).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75
    Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen (BGHZ 12, 52, 70/71 und 22, 65, 71), während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 276 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen vorzubehalten war.
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75
    Da, sofern, wie hier, die Revision zulässig ist, der Verweisungsantrag auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BGHZ 5, 105, 107 und 16, 339, 345), waren die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, a.a.O. § 276 Anm. V m.w.Nachw.; Grunsky, ArbGG § 48 Rdn. 7).
  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 75/56

    Freie Ehe rassisch Verfolgter

    Auszug aus BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75
    Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen (BGHZ 12, 52, 70/71 und 22, 65, 71), während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 276 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen vorzubehalten war.
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98

    Zur Scheinselbstständigkeit

    a) Nach der an § 12 a Abs. 1 TVG angelehnten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt (so bereits BGHZ 68, 127, 130 und Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZR 54/97, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a), unterscheiden sich die arbeitnehmerähnlichen Personen von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles der Schuldner dem Dritten die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) dem Dritten erbringt (vgl. Senat in BGHZ 68, 127, 129).

    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.

    b) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGHZ 68, 127, 130; BAGE 19, 324, 330).

    Zwar hat das Oberlandesgericht an sich zutreffend aus dem Umstand, daß der Beklagte neben dem Silofahrzeug ein weiteres Transportfahrzeug unterhielt und hierzu einen Mitarbeiter beschäftigte, weitere Einkünfte des Beklagten abgeleitet, die der Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit regelmäßig entgegenstehen (BGHZ 68, 127, 130; Grunsky, ArbGG, 7. Auflage 1995, § 5 Rdnr. 18 m.w.N.).

  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

    Wann dies der Fall ist, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nur den gesamten Umständen des Einzelfalles entnommen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl., BAGE 66, 113, 116 = AP Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979, zu 11 3 a der Gründe; BAGE 25, 248, 253 = AP Nr. 2 zu § 2 BUrlG, zu 2 der Gründe; BAGE 12, 158 AP Nr. 2 zu § 717 ZPO; ebenso BGHZ 68, 127, 130 = AP Nr. 15 zu 850 h ZPO).

    Ob vorhandenes privates Vermögen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters von Bedeutung sein kann (so BGHZ 68, 127, 130 = AP, a.a.O.), hat das Landesarbeitsgericht zu Recht dahingestellt sein lassen.

  • BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90

    Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

    Diese können dazu führen, daß die für einen Arbeitnehmer typische Notwendigkeit, seine Arbeitskraft zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu verwerten, nicht besteht (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 222/75 - AP Nr. 15 zu § 850 h ZPO; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 12 a Rz 32; Reichel/Ansey/Koberski, TVG, Stand September 1989, § 12 a Rz 11, 19; a.A. Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 12 a Rz 15).
  • BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus Franchisevertrag

    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls der Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) erbringt (vgl. BGHZ 68, 127, 129 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176, 2178).
  • LAG Hamm, 11.01.1999 - 17 Sa 1615/98

    Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien

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  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12

    Internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort

    Vielmehr war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO auf die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und der Rechtsstreit durch Urteil an das zuständige Landgericht Hanau zu verweisen, weil das erstinstanzliche Urteil nicht durch Beschluss aufgehoben werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 1995 - 17 U 155/94 - juris, Rz 14; Zöller/Greger a.a.O. § 281 ZPO, Rz 13; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 222/75 - juris, Rz 22).
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90

    Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines

    Auf den Hilfsantrag des Klägers, der auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; BGHZ 16, 393, 395 [BGH 10.03.1955 - II ZR 201/53]; 68, 127, 132; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 281 Anm. 2 I A; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 281 Rz 9; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 48 a Rz 9), war der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Aachen zu verweisen.
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2001 - 9 W 91/01

    Arbeitnehmerähnlichen Stellung eines EDV-Fachmannes

    Nach der an § 12 Abs. 1 TVG angelehnten ständigen Rechtsprechung des BAG (NJW 1977, 853) der sich der Bundesgerichtshof (BGH a.a.O.) angeschlossen hat, unterscheiden sich die arbeitnehmerähnlichen Personen von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Ta 106/97

    Einordnung einer Anstellung eines Fußball-Lehrers als Trainer eines

    Auch ein ausreichendes Vermögen schließt eine Stellung als arbeitnehmerähnliche Person aus (BGH, Urteil vom 23.02.1977 -- VIII ZR 222/75 in AP Nr. 15 zu § 850 h ZPO).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.1995 - 10 Sa 52/94

    Zwangsvollstreckung: verschleiertes Arbeitseinkommen

  • LAG Berlin, 07.09.1990 - 6 Sa 49/90

    Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers

  • OLG München, 24.07.1999 - 4 O 21317/98
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