Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.1977

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1905
BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76 (https://dejure.org/1977,1905)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1977 - VIII ZR 82/76 (https://dejure.org/1977,1905)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1977 - VIII ZR 82/76 (https://dejure.org/1977,1905)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,1905) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Kontokorrenteigentumsvorbehalts - Voraussetzungen für das Vorliegen einer modifizierten Auftragsbestätigung - Anforderungen an die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Übergabe nach § 933 BGB, wenn erst später ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 633 (Ls.)
  • MDR 1978, 220
  • DB 1977, 2438
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 65/75

    Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 933 BGB

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Ein späterer Zeltpunkt dafür kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an jeder dafür erforderlichen Mitwirkungshandlung der KG als des Veräußerers fehlt (BGHZ 67, 207 ff).

    So kann z.B. auch ein nur vorheriges Einverständnis des Veräußerers mit der Wegnahme durch den Erwerber für eine Übergabe nicht genügen (BGHZ 67, 207 ff).

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Nach st.Rspr. ist der Kontokorrentvorbehalt dennoch stets als zulässig behandelt worden (RGZ 147, 321; BGHZ 26, 185, 190 f; 42, 53 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 - DM BGB § 455 Nr. 27 - NJW 1971, 799 = WM 1971, 347).

    Das gilt um so mehr, als die Klägerin in Nr. IV ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen der Käuferin das Recht eingeräumt hat, im Falle einer Übersicherung um mehr als 20 % die teilweise Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, so daß anderweitige Kreditaufnahmen nicht unvertretbar behindert wurden (BGHZ 26, 185, 190 f).

  • BGH, 14.03.1963 - VII ZR 257/61
    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und wird von der Revision grundsätzlich auch nicht bezweifelt, daß in der widerspruchslosen Hinnahme der Vertragsleistung das schlüssig erklärte Einverständnis mit den in einer modifizierten Auftragsbestätigung enthaltenen Änderungen liegen kann (BGHZ 18, 212, 216 f; 61, 282, 287 f; BGH Urteil vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248).

    Voraussetzung ist stets, daß die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles den sicheren Schluß auf das Einverständnis des Vertragspartners zuläßt, wobei es wesentlich darauf ankommt, wie der Verfasser der modifizierten Auftragsbestätigung die Entgegennahme der Vertragsleistung deuten durfte (BGH Urteil vom 14. März 1963 a.a.O.).

  • RG, 10.06.1932 - VII 304/31

    Zur Anwendung des § 933 BGB.

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Mit dem Berufungsgericht und mit der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts ist davon auszugehen, daß es für den gutgläubigen Erwerb nach § 933 BGB keiner Übergabe unmittelbar an den Erwerber bedarf, sondern daß es genügt, wenn der Veräußerer den unmittelbaren Besitz auf einen Besitzmittler des Erwerbers überträgt (RGZ 137, 23, 25).

    Eine Übergabe i.S. von § 933 BGB liegt nach st.Rspr. nur vor, wenn der Veräußerer den Besitz und damit jede eigene Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgibt (RGZ 137, 23, 25; Senatsurteil vom 20. Juni 1962 - VIII ZR 128/61 = LM BGB § 932 Nr. 19 - WM 1962, 818, 820).

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 95/70

    Aufrechnung mit einer auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Gegenforderung

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß an die Sorgfalt von Kaufleuten bei der Behandlung von Vertragsangeboten allgemein strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Nichtkaufleuten, wie sich aus den Grundgedanken einzelner Gesetzesbestimmungen wie des § 362 HGB und aus der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entnehmen läßt (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 95/70 = Betrieb 1971, 2106).

    Für einen aufmerksamen Leser, der - als Kaufmann - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1971 a.a.O.), ist dieser Hinweis nicht zu übersehen.

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und wird von der Revision grundsätzlich auch nicht bezweifelt, daß in der widerspruchslosen Hinnahme der Vertragsleistung das schlüssig erklärte Einverständnis mit den in einer modifizierten Auftragsbestätigung enthaltenen Änderungen liegen kann (BGHZ 18, 212, 216 f; 61, 282, 287 f; BGH Urteil vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54

    Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und wird von der Revision grundsätzlich auch nicht bezweifelt, daß in der widerspruchslosen Hinnahme der Vertragsleistung das schlüssig erklärte Einverständnis mit den in einer modifizierten Auftragsbestätigung enthaltenen Änderungen liegen kann (BGHZ 18, 212, 216 f; 61, 282, 287 f; BGH Urteil vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248).
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Nach st.Rspr. ist der Kontokorrentvorbehalt dennoch stets als zulässig behandelt worden (RGZ 147, 321; BGHZ 26, 185, 190 f; 42, 53 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 - DM BGB § 455 Nr. 27 - NJW 1971, 799 = WM 1971, 347).
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Der Grund für die in der Rechtsprechung bisher angenommene Bindung eines Kaufmanns an die ihm nicht vorgelegten, im Vertrag aber in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Partners (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75 = NJW 1976, 1886 m.w.Nachw.) liegt in erster Linie in der Vertrautheit mit den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und in der an den Kaufmann zu richtenden Erwartung, mit zumutbarer Sorgfalt zur Klarstellung von Geschäftsbeziehungen beizutragen.
  • BGH, 07.07.1976 - IV ZR 229/74

    Klage auf Zahlung von Maklerklohn - Kausalität zwischen Vertragsschluss und

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats des BGH vom 7. Juli 1976 (IV ZR 229/74 = NJW 1976, 2345 = WM 1976, 960) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 188/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

  • BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 128/61
  • RG, 15.03.1935 - II 283/34

    1. Kann der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache auch an die

  • OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03

    Einbeziehung von AGB in einen Vertrag durch Hinweis auf deren Abrufbarkeit über

    Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen (BGH JZ 78, 104, 105); von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen (BGH NJW 82, 1749, 1750; OLG Düsseldorf VersR 96, 1394; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2 Rn. 68).
  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 342/83

    Auslegung und Wirksamkeit eines formularmäßigen erweiterten und verlängerten

    Hier kann grundsätzlich nichts anderes gelten als für die Beurteilung, ob die Freigabeklausel der Annahme der Sittenwidrigkeit von Vorausabtretungen entgegensteht (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1969 - VII ZR 13/67, WM 1969, 1072, 1074 unter II 2 a; Senatsurteil vom 28. September 1977 - VIII ZR 82/76, LM Nr. 6 zu § 933 BGB = WM 1977, 1353, 1354 unter I 2 b).
  • BGH, 03.06.1996 - II ZR 166/95

    Begriff der Übergabe

    Der Besitzverlust muß demnach vollständig sein, d.h. der Veräußerer muß den Besitz und damit jede Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgeben (BGH, Urt. v. 28. September 1977 - VIII ZR 82/76, JR 1978, 154, 156 m.w.N.) und darf weder Mitbesitz noch mittelbaren Besitz behalten haben (MünchKomm./Quack, BGB, 2. Aufl., § 933 Rdn. 6).
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 7/76

    Bagger und Raupenlader - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Eigentumsvorbehalt auch wegen künftig erst entstehender Forderungen in der Form des Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts wirksam vereinbart werden kann (RGZ 147, 321, 325 f; BGHZ 26, 185, 190 = WM 1958, 252; Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56 = WM 1958, 818, 819 = NJW 1958, 1231; vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62 = BGHZ 42, 53, 59 = WM 1964, 814, 817 = NJW 1964, 1788, 1790; vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = WM 1968, 447, 448 = NJW 1968, 885; vom 24. April 1968 - VIII ZR 94/66 = WM 1968, 644, 645 = NJW 1968, 1516, 1519; vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = WM 1971, 347, 348 = NJW 1971, 799; vom 28. September 1977 - VIII ZR 82/76 - zur Veröffentlichung bestimmt - vgl. Kuhn in WM 1971, 1038, 1043 und 1972, 206, 209).
  • OLG Frankfurt, 15.05.1985 - 17 U 53/84

    Veräußerungsketten bei Streckengeschäften; Übergabe der Sache; Geheiß des

    Auch der BGH hat in zwei Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob außerhalb von Veräußerungsketten die Durchbrechung des Traditionsprinzips hingenommen werden kann (BGH WM 1976, 153; JZ 1978, 104).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1228
BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1977 - IV ZB 32/77 (https://dejure.org/1977,1228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,1228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 173
  • NJW 1978, 633
  • MDR 1978, 391
  • DNotZ 1978, 302
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Zweck der Mitteilungspflicht ist es, Personen, deren Rechtslage durch die in der Verfügung von Todes wegen getroffene Bestimmung unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173 [176] und BGH, NJW 1992, 1884 [1886]).
  • OLG München, 02.12.2010 - 31 Wx 67/10

    Beginn der Erbausschlagungsfrist: Kenntniserlangung des Nacherben vom

    Erfolgt daher die Verkündung nicht durch mündliche Verlautbarung des Inhalts des Testaments in dem Eröffnungstermin selbst (Verkündung im engeren Sinne), sondern durch amtliche Verlautbarung im Sinne des § 2262 BGB, so muss die "Verkündung" somit in der Weise erfolgen, die den Erben in die Lage versetzt, das zur Wahrnehmung seiner Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173/176; BayObLGZ 1989, 323/325).
  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 199/89

    Amtspflichten des Nachlaßgerichts bei Eröffnung eines Erbvertrags - Amtspflichten

    Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, Personen, deren Rechtslage durch die von dem Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffene Bestimmung unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173, 176).
  • OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02

    Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von

    Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO).

    Teilweise wird allerdings unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 633) im Einzelfall danach abgegrenzt, ob die vom Erstverstorbenen für den Fall seines Überlebens getroffene Verfügung eindeutig gegenstandslos geworden ist (vgl. Soegel/Wolf aaO § 2273 Rdnr. 61 f).

    Der Erbvertrag enthält nicht etwa Anordnungen über Vermächtnisse (so BGH NJW 1978, 633; vgl. auch MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3); eingesetzt werden vielmehr etwaige gemeinsame Kinder bzw. die Tochter des Erblassers aus erster Ehe.

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das vorlegende Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, daß in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 70, 173 ff nicht darüber entschieden ist, ob die Töchter der Beteiligten benachrichtigt werden müssen, weil sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen und zugleich Pflichtteilsberechtigte sind.

    Die in BGHZ 70, 173 dem Nachlaßgericht überlassene Beurteilung von Vermächtnissen des Längstlebenden stellt eine Ausnahme dar, bei der es um die Vortrage der Beteiligtenstellung geht, und deren Gründe bei dem berechtigten Interesse der gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten an umfassender Unterrichtung nicht zu tragen vermögen.

  • LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88

    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des

    Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.

    Für Vermächtnisnehmer, die keine gesetzlichen Erben sind, hat der BGH dagegen in einem gleichartig liegenden Fall im Hinblick auf das vorrangige Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten entschieden, daß sie beim ersten Erbfall Nichtbeteiligte sind, wenn ihnen nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewandt hat ( BGHZ 70, 173, 176 = NJW 1978, 633 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ).

  • OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20

    Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier:

    Berühren weitere Anordnungen des Erblassers die Rechtsstellung des Benachrichtigungsadressaten nicht, ist demzufolge von ihrer Bekanntgabe an diesen Beteiligten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1977 - IV ZB 32/77, BGHZ 70, 173, juris Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2010 - 4 W 37/10

    Nachlassverfahren: Anfechtbarkeit von Mitteilungen des Nachlassgerichts über den

    Dieser geht dahin, Personen, deren Rechtsstellung durch die vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflusst wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu versetzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (vgl. BGH NJW 1978, 633 zu dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 2262 BGB).
  • OLG Hamm, 10.09.1981 - 15 W 150/81

    Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung;

    Daß die Mitteilung der Absicht des Nachlaßgerichts, ein gemeinschaftliches Testament ohne eine Beschränkung nach § 2273 BGB zu eröffnen, zu verkünden oder dessen Inhalt dritten Personen bekanntzugeben, eine beschwerdefähige Verfügung darstellt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 150, 315; BGHZ 70, 173; Senatsbeschluß Rpfleger 1974, 155 ff).

    Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, daß es sich mit dieser Entscheidung nicht in einen Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BGHZ 70, 173 ff) setze.

  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    a) Für die Eröffnung von Erbverträgen gelten die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente entsprechend ( §§ 2300, 2273 BGB ; BGHZ 70,173,175 f.).
  • BayObLG, 31.07.1989 - BReg. 1a Z 43/88

    Vermächtnisnehmer; Testament; Bedachte; Unterrichtung; Widerruf; Unwirksam

  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht