Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Rechtsprechung zu § 933 BGB
96 Entscheidungen zu § 933 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 65/75
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 933 BGB
- BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
- BGH, 21.01.1970 - VIII ZR 145/68
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66
Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom ...
- BGH, 03.06.1996 - II ZR 166/95
Begriff der Übergabe
- OLG Koblenz, 28.10.2010 - 6 U 473/10
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug
- OLG Schleswig, 20.02.2013 - 15 UF 143/12
Der Hund als Haushaltsgegenstand
- OLG Düsseldorf, 12.06.2003 - 10 U 176/01
Gutgläubiger Erwerb einer Brecheranlage durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts
- OLG Koblenz, 21.02.2008 - 5 U 1103/07
Kaufrecht - Gutgläubiger Erwerb von Gaststätteninventar
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Querverweise
Auf § 933 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I