Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 31.08.1979

Rechtsprechung
   BVerwG, 01.02.1980 - 1 B 38.80   

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https://dejure.org/1980,3239
BVerwG, 01.02.1980 - 1 B 38.80 (https://dejure.org/1980,3239)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1980 - 1 B 38.80 (https://dejure.org/1980,3239)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1980 - 1 B 38.80 (https://dejure.org/1980,3239)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2270 (Ls.)
  • DÖV 1980, 767
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Sachsen, 12.03.2021 - 1 A 1266/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einlegungsort; Wiedereinsetzungsantrag;

    Die mit Schriftsatz vom 2. März 2020 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (ordnungsgemäß) nachgeholt worden ist (zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Februar 1980 - 1 B 38.80 -, DÖV 1980, 767 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 60 Rn. 33).
  • BVerwG, 05.01.1987 - 8 B 131.86

    Verspätete Nachholung der verabsäumten Rechtshandlung im Rahmen einer beantragten

    Da der Kläger die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hatte, gehörte zu der innerhalb der sich an den Wegfall des Hindernisses knüpfenden Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachzuholenden Rechtshandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114 S. 68 und vom 19. August 1980 - BVerwG 9 B 1404.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 117 S. 69 ).
  • BVerwG, 29.02.1984 - 8 B 131.83

    Fristgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den

    Der von den Bevollmächtigten des Klägers wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beschwerde einschließlich der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Begründung - wie dargelegt - nicht ordnungsmäßig innerhalb der Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt worden ist (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114 S. 68).
  • BVerwG, 08.10.1981 - 9 B 10457.81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist -

    Dies gilt auch, wenn die Beschwerde mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wird (BVerwG DÖV 1980, 767).
  • BVerwG, 27.01.1983 - 9 B 44.83

    Versäumung der Beschwerdefrist - Zurechnung von Verschulden des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mußte die Beschwerdebegründung als Teil der nachzuholenden Rechtshandlung ebenfalls innerhalb der Antragsfrist erfolgen (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114).
  • BVerwG, 10.04.1981 - 1 B 42.81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzulassung einer Revision

    Demgemäß ist die Rechtshandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, sofern es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO handelt, nur "nachgeholt", wenn die Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und auch begründet worden ist (Beschluß vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114 = DÖV 1980, 767).
  • BVerwG, 21.02.1984 - 2 B 137.83

    Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen gerichtlicher Entscheidung über die

    Nachdem der Kläger innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe am 10. Dezember 1983 laufenden Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nämlich am 14. Dezember 1983, beim Berufungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet hat (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114] sowie Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG 3 C 99.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 40]), ist ihm - auch ohne erneuten ausdrücklichen Antrag (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 31.08.1979 - V 3404/78   

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https://dejure.org/1979,1199
VGH Baden-Württemberg, 31.08.1979 - V 3404/78 (https://dejure.org/1979,1199)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.1979 - V 3404/78 (https://dejure.org/1979,1199)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 1979 - V 3404/78 (https://dejure.org/1979,1199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2270
  • DÖV 1980, 383
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21

    Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb

    Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, Rn. 8 ff.) die Schriftform mittels des Ausdrucks (erst) am 02.04.2019 gewahrt worden ist (die Rspr. des BGH ablehnend BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, Juris), wobei die dann gegebene Verfristung des Widerspruchs wohl zur Disposition der Behörde gestanden hätte (vgl. zur dispositiven Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17 -, Juris Rn. 16 m.w.N. und Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 -, Juris Rn. 9 f.; VGH BW, Urteil vom 31.08.1979 - V 3404/78 -, Juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2004 - 6 S 30/04

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines zweifellos verfristeten

    Soweit das Verwaltungsgericht dennoch vorläufigen Rechtsschutz mit Rücksicht darauf gewährt hat, dass die Widerspruchsbehörde nach der - von ihm nicht geteilten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.01.1964, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 S. 8 ; hierzu auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.08.1979, NJW 1980, 2270) auch - außerhalb eines Wiedereinsetzungsverfahrens bzw. Wiederaufgreifens des Verfahrens - einen verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden dürfe und insofern "eine sichere Prognose nicht möglich" sei, "dass der Widerspruch und ein sich anschließendes Klageverfahren auch in der Sache erfolglos bleiben muss" (vgl. zu dieser Erwägung bereits VG Darmstadt, Beschl. v. 10.11.1986, NVwZ 1987, 350 ), vermag dies eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - unabhängig von den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, möglicherweise eine Sachentscheidung nahe legenden Gründen - nicht zu rechtfertigen; denn diese Möglichkeit beseitigt die Unanfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheides so lange nicht, wie eine Sachentscheidung von der Widerspruchsbehörde tatsächlich nicht getroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, a.a.O., S. 308).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 2416/20

    Widerspruchsbefugnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im

    a) Im Falle eines verfristeten Widerspruches steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Widerspruch als unzulässig zurückweist oder ungeachtet seiner Unzulässigkeit eine Sachentscheidung trifft und auf diese Weise die Klagemöglichkeit eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 -, juris Rn. 16; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 70 Rn. 8; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 70 Rn. 37 ff.; jeweils m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 04.12.2007 - 8 K 2163/07

    Verwaltungsgebührenerhebung für den Vollzug einer auf § 29d Abs. 2 StVZO

    Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1991 - 8 S 623/91

    Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über verfristeten Widerspruch -

    Die Widerspruchsbehörde ist aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen kein Interesse eines Dritten am Bestand des ergangenen Verwaltungsakts besteht, berechtigt, auch über einen verspätet eingelegten Widerspruch in der Sache zu entscheiden, der Widerspruchsführer hat insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwGE 15, 307, 310; 28, 305, 308; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 31.8. 1979 -- V 3404/78 --, DÖV 1980, 383 = NJW 1980, 2270 und 26.10.1981 -- 5 S 1387/80, VBlBW 1982, 129; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 4. Aufl., § 26 VI 4 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 41/83

    Form des Antrags auf Entschädigung im Ersatzland

    So steht es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheiden will oder ob sie ihn als unzulässig zurückweist; geht sie von einer Verpflichtung zur Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig aus, so handelt sie ermessensfehlerhaft (vgl. VGH Mannheim NJW 1980, 2270 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 70/82

    Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses in Hamburg; Vorschaltverfahren; Anwendung

    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung steht es regelmäßig im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheiden will oder ob sie ihn als unzulässig zurückweist; geht sie von einer Verpflichtung zur Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig aus, so handelt sie ermessensfehlerhaft (vgl. VGH Mannheim NJW 1980, 2270 m.w.Nachw.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 12059/90

    Gemeinderatswahl ; Wahlausschuß ; Kommunalaufsichtsbehörde; Zurückweisung eines

    Dieses Ermessen ist ihr jedoch - ebenso wie die Möglichkeit zum Erlaß eines Zweitbescheides nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch im Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers eingeräumt, der insoweit ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung geltend machen und gerichtlich durchsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1980, S. 2270).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1981 - 5 S 1387/80

    Wiedereinsetzungsverfahren bei Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist

    Der Widerspruchsführer hat insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Anschluß VGH Mannheim, 1979-08-31, V 3404/78, DÖV 1980, 383, NJW 1980, 2270, JuS 1980, 765).
  • VG Stuttgart, 06.05.2021 - 9 K 2925/19

    Nichtbestehen einer berufsbezogenen Prüfung

    Ebenso wie bei einem verfristet eingelegten Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde - vorliegend identisch mit der Ausgangsbehörde - im Bereich der Fachaufsicht regelmäßig ermächtigt, auch über einen formwidrigen Widerspruch in der Sache zu entscheiden, und ist nicht verpflichtet, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1979 - V 3404/78 - juris; BVerwG, Urteil vom 18.09.1970 - 4 C 78.69 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1987 - 2 S 1960/84

    Beurteilung der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage nach der im

  • VG Saarlouis, 20.07.2006 - 1 K 188/06
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