Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.10.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82   

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BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Prozessvollmacht in Verwaltungsstreitverfahren - Entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Heilung eines anwaltlichen Vertretungsverbots im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1178
  • NVwZ 1985, 412 (Ls.)
  • VBlBW 1985, 132
  • DVBl 1985, 166
  • DÖV 1984, 987
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.09.1974 - III CB 54.71

    Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift angenommen worden, nach der bei bestehendem Anwaltszwang eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen nicht vorgesehen war (vgl.Beschluß vom 6. Mai 1966 - BVerwG 4 B 115.65 -;Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 26 und 39).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 1 CB 162.80

    Ausländer - Ausländerbehördliches Verfahren - Volljährigkeit - Prozessvollmacht -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Für die Neufassung gilt nichts anderes (vgl.Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 162.80 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59).
  • BVerwG, 06.05.1966 - IV B 115.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift angenommen worden, nach der bei bestehendem Anwaltszwang eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen nicht vorgesehen war (vgl.Beschluß vom 6. Mai 1966 - BVerwG 4 B 115.65 -;Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 26 und 39).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Diese Vorschrift ist im Rahmen der VwGO wegen des hier starker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes in der Weise anzuwenden, daß bei Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschluß, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59, sowie Urteil DVBl 1985, 166).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - A 14 S 1646/00

    Widerruf der Anwaltszulassung - Prozessvollmacht; Zustellung an

    Einer Vollmachtsvorlage, die hier ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts zwar von ihm angekündigt worden war, in der Folgezeit aber unterblieb, bedurfte es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, NVwZ 1985, 412 = NJW 1985, 1178; dazu, dass für eine Bestellung die durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssige Verhaltensweise bewirkte anwaltliche Anzeige des Bestehens einer Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht genügt: Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO-Kom., 58. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu dem § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden § 176 ZPO).
  • VGH Hessen, 16.06.1993 - 8 UE 533/91

    Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten, der einem

    Eine Prüfung der Vollmacht des als Prozeßbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts von Amts wegen (siehe § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO) - wie von dem Verwaltungsgericht vorliegend vorgenommen - findet nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (BVerwG, U. v. 31. Juli 1984 - 9 C 881/82 -, DÖV 1984, 987 = DVBl. 1985, 166; Redeker/von Örtzen, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar -, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2007 - 18 E 86/07

    Vollmacht Rechtsanwalt Prüfung von Amts wegen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - 1 CB 162.80 -, Buchholz 310 § 67 Nr. 59, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 881.82 -, Buchholz 303 § 88 ZPO Nr. 2 und Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.).
  • VG Potsdam, 31.07.2000 - 4 K 3602/97

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Bevollmächtigten zu Widerspruchsgebühren;

    § 88 Abs. 2 ZPO findet gemäß § 173 VwGO auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.8.1983 - 1 CB 162.80 -, Buchholz 310, § 67 VwGO Nr. 59; Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, NJW 1985, 1178 f.), wobei § 88 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des - im Vergleich zur Zivilprozeßordnung - in der Verwaltungsgerichtsordnung stärker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes in der Weise entsprechend anzuwenden ist, daß bei Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.8.1983 - 1 CB 162.80 -, a.a.O.; Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, a.a.O.; Urteil vom 22.1.1985 - 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 ff. [BVerwG 22.01.1985 - 9 C 105/84] ).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 7 B 137.91

    Verweigerung einer uneingeschränkten Zulassung zur Durchführung gewerblicher

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich § 88 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozeß in der Weise anzuwenden, daß eine Prüfung der Prozeßvollmacht des als Bevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts von Amts wegen nur dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 - und Beschluß vom 16. April 1987 - BVerwG 5 B 43.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 65 und 69).
  • BVerwG, 09.07.1987 - 8 B 156.86

    Erlöschen einer Untervollmacht mit der Hauptvollmacht - Feststellungsinterese bei

    Außerdem weiche das Berufungsurteil insoweit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 65) ab.
  • FG Sachsen, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

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  • BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen

    Es ist deshalb unerheblich, daß das Verwaltungsgericht keine schriftliche Vollmacht angefordert hat, wozu es ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, wenn besondere Gründe Anlaß gegeben hätten, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 -).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prüfung der Bevollmächtigung jedenfalls dann geboten ist, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1178 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 23.08.2002 - 3 EO 552/02

    Versammlungsverbot

  • VG Berlin, 26.04.1991 - 10 A 88.90

    Nachweis einer Wohnnutzung ; Zuführen einer Wohnung zu Wohnzwecken; Zweifel an

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 453.82   

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https://dejure.org/1984,1798
BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 453.82 (https://dejure.org/1984,1798)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1984 - 9 C 453.82 (https://dejure.org/1984,1798)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1984 - 9 C 453.82 (https://dejure.org/1984,1798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Verschulden - Fristversäumung - Zurechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1178
  • VersR 1986, 175
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 145/73

    Hilfsarbeiter - Verschuldenzurechnung - Einzelfallabwägung -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 453.82
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verfahrensbeteiligter das Verschulden eines bei seinem Prozeßbevollmächtigten angestellten Rechtsanwalts an einer Fristversäumung zurechnen lassen muß (wie BGH, VersR 1973, 38 und NJW 1974, 1511).
  • BGH, 05.10.1972 - VII ZB 13/72

    Anwaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Angestellter Anwalt -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 453.82
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verfahrensbeteiligter das Verschulden eines bei seinem Prozeßbevollmächtigten angestellten Rechtsanwalts an einer Fristversäumung zurechnen lassen muß (wie BGH, VersR 1973, 38 und NJW 1974, 1511).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer -

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Anwalt den letzten Tag der Frist ausgenutzt und damit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hatte (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144; BGH vom 25. Mai 1979, VersR 1979, 823).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 6 PB 16.03

    Rechtsmittelbegründung per Telefax; Verwechslung der Faxnummern; Verschulden des

    Die Abweichungsrüge greift ferner nicht durch, soweit sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1984 - BVerwGE 9 C 453.82 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144) beruft.
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 55/02

    Zurechnung des Verschuldens eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen

    a) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des Bundesfinanzhofs (BFH-NV 2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen, wann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und damit der Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist.
  • BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 211.93

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

    Wegen der Begründung des Urteils mit mehreren selbständigen Erwägungen erweist sich der behauptete Verstoß als unerheblich (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144).
  • BVerwG, 08.05.1991 - 3 C 68.89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung einer Beschwerdefrist

    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO bezieht sich indessen nicht auf ein Verschulden etwaiger Hilfspersonen, deren sich der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben bedient (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1980 - BVerwG 6 B 63.79 - DÖV 81, 180, Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 144 = NJW 85, 1178 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 Nr. 155; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - NJW 88, 2045).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 3 C 20.88

    Anrechnung von Anwaltsverschulden bei Beantragung einer Fristverlängerung

    Für die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf einen Mitarbeiter des bevollmächtigten Rechtsanwalts genügt es, wenn dieser seinerseits den Mitarbeiter "mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut" (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 144; BGH, Beschluß vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - NJW 1967, 1279, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - NJW 1974, 1511).
  • BVerwG, 01.03.1988 - 7 B 144.87

    Kanalbenutzung - Pflichtverletzung - Schadenersatzpflicht - Gerichtliche

    Ein Verschulden Herrn S. brauchen sich die Beklagten nicht zurechnen zu lassen, denn er war als bloßer Überbringer der Beschwerdeschrift nicht Bevollmächtigter der Beklagten im Sinne von §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1178).
  • BFH, 03.10.1985 - V B 88/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten läge nur vor, wenn er den - als Bürokraft eingesetzten - angestellten Steuerberater nicht ordnungsgemäß überwacht hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1984 9 C 453.82, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 187; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 11. Dezember 1978 II ZB 12/78, VersR 1979, 232).
  • BVerwG, 06.07.1990 - 3 CB 68.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung von Hilfspersonen liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1980, a.a.O.; Urteile vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 144 = NJW 85, 1178 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - in Buchholz 310 § 60 Nr. 155; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - in NJW 88, 2045).
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