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   BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83   

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BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83 (https://dejure.org/1985,211)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1985 - 1 AZR 468/83 (https://dejure.org/1985,211)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1985 - 1 AZR 468/83 (https://dejure.org/1985,211)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage - Feststellungsklage - Gewerkschaftsaufruf - Streikaufruf - Sympathiestreik - Arbeitskampf - Streik - Tarifkonflikt - Firmentarifvertrag - Produktionsausfall - Schaden - Schadensersatz

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Sympathiestreik

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 611; GG Art.9 Abs. 3

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nötigung durch politischen Streik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 160
  • NJW 1985, 2545
  • MDR 1985, 788
  • NZA 1985, 504
  • BB 1985, 524
  • DB 1985, 1695
  • DB 1985, 601
  • JR 1986, 352
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Verfassungsrechtlich gewährleistet ist der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 mit weiteren Nachweisen; 58, 233, 246).

    Zu dieser geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, und zwar in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme (BVerfGE 44, 322, 340 f.; 58, 233, 246).

    Art. 9 Abs. 3 GG räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 58, 233, 247).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321 f.; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Ein rechtswidriger Streik wäre eine solche Verletzung (vgl. BAG 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; Urteil vom 12. September 1984 BAG 46, 322, zu B II 2 der Gründe; BGHZ 45, 296, 307; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 376).

    Zwar ist für die Dauer des Tarifvertrags jede Tarifvertragspartei verpflichtet, keine Arbeitskämpfe gegen den Tarifvertrag zu führen und Aufrufe ihrer Mitglieder zu einem solchen Arbeitskampf zu unterlassen (BAG 3, 280, 283 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG 41, 209, 219 f. = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 1 a der Gründe).

    Eine solche Klage, die die Rechtswidrigkeit von Handlungen betrifft, ist nicht möglich (vgl. BAG 41, 209, 216 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 a der Gründe; Urteil des Senats vom 12. September 1984, aaO, zu A IV 1 der Gründe).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Verfassungsrechtlich gewährleistet ist der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290, 367 mit weiteren Nachweisen; 58, 233, 246).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321 f.; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Ein rechtswidriger Streik wäre eine solche Verletzung (vgl. BAG 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; Urteil vom 12. September 1984 BAG 46, 322, zu B II 2 der Gründe; BGHZ 45, 296, 307; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 376).

    Eine solche Klage, die die Rechtswidrigkeit von Handlungen betrifft, ist nicht möglich (vgl. BAG 41, 209, 216 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 a der Gründe; Urteil des Senats vom 12. September 1984, aaO, zu A IV 1 der Gründe).

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Nur wegen der Besonderheiten eines einzelnen Falles wurde ein Sympathiestreik für zulässig erachtet (vgl. BAG 15, 211, 216 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

    Die Rechtmäßigkeit des Sympathiestreiks könnte auch anders zu beurteilen sein, wenn der betroffene Arbeitgeber zwar rechtlich selbständig wäre, wenn aber wirtschaftlich betrachtet nur ein Betriebsteil des im Arbeitskampf befindlichen Unternehmens betroffen wäre (vgl. die Fallgestaltung in BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Daran knüpft der Senat im Urteil vom 10. Juni 1980 - zur Zulässigkeit einer Abwehraussperrung - an: "Der Arbeitskampf muß in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem als ultima ratio zum Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte möglich sein" (BAG 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe).

    Deshalb darf er auch nur als Instrument zur Durchsetzung tariflicher Regelungen eingesetzt werden (vgl. BAG - Großer Senat - 23, 292, 306 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III A 1 der Gründe; BAG 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe; Brox/Rüthers, aaO, Rz 138 und 144).

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Die Frage, ob ein Vermögensschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB vorliegt, ist durch einen Vergleich zweier Vermögenslagen zu ermitteln: Die Vermögenslage, die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetreten ist, muß mit derjenigen verglichen werden, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese - Vgl. BGHZ 71, 234, 240; 75, 366, 371; 86, 128, 130; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., Vorbem. vor § 249 Anm. 2 b; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rz 126).

    Eine solche Schadensberechnung kommt nur in Betracht bei der Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes, nicht bei der Berechnung eines allgemeinen Vermögensschadens (vgl. BGHZ 71, 234, 240 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Die Frage, ob ein Vermögensschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB vorliegt, ist durch einen Vergleich zweier Vermögenslagen zu ermitteln: Die Vermögenslage, die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetreten ist, muß mit derjenigen verglichen werden, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese - Vgl. BGHZ 71, 234, 240; 75, 366, 371; 86, 128, 130; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., Vorbem. vor § 249 Anm. 2 b; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rz 126).

    So handelt es sich bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges um die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes; insoweit können auch entgangene Gebrauchsvorteile unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt werden (vgl. BGHZ 45, 212, 218; anders bei Verlust der Nutzungsmöglichkeiten eines Wohnwagens, vgl. BGHZ 86, 128, 131).

  • BAG, 21.03.1978 - 1 AZR 11/76

    Gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Das Urteil, das über das Klagebegehren entscheidet, läßt erkennen, daß nur dieser Anspruch Gegenstand der Entscheidung war (vgl. BAG 30, 189, 196 f. = AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe).

    Voraussetzung ist weiter ein Verschulden der Organe der Beklagten (vgl. dazu BAG 30, 189, 201 f. = AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 2 der Gründe, mit zust. Anm. von Seiter, zu I 1 e, falls die Anerkennung von Entschuldigungstatbeständen an strenge Voraussetzungen gebunden wird).

  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 58/76

    Umfang der Haftung des Verursachers eines Bandes

    Auszug aus BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83
    Es besteht aber kein Rechtssatz dahin, daß Aufwendungen schlechthin zu ersetzen sind, die durch ein Schadensereignis nutzlos geworden sind (BGHZ 65, 170, 174; 66, 277, 280 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; BGH NJW 1977, 2264, 2266).

    Die Klägerin hat nicht einmal dargelegt, daß die von ihr berechneten Aufwendungen für die anteilig auf die Zeit der Störung entfallenden Lohnkosten und sonstigen Unkosten durchweg nutzlos waren (vgl. zur Schadenberechnung bei Sperrung eines Betriebsgrundstücks die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1977, 2264, 2266).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BAG, 23.10.1984 - 1 AZR 126/81

    Lehrer - Arbeitskampf - Unterrichtsausfall

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Soweit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 3 c der Gründe) die Beurteilung zugrunde gelegen haben sollte, ein Unterstützungsstreik unterfalle von vorneherein nicht dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG, beruhte dies, wie die vom Senat in diesem Urteil angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich machen, noch auf der bis dahin vom Bundesverfassungsgericht verwendeten "Kernbereichsformel", die weithin dahin (miss-)verstanden wurde, Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur in einem Kernbereich.

    a) Durch einen Unterstützungsstreik verletzt eine Gewerkschaft regelmäßig nicht die Friedenspflicht gegenüber dem mit dem Unterstützungsstreik überzogenen Arbeitgeber (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, zu A II 1 a der Gründe; 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 1 der Gründe; Bieback Rn. 381; Birk Die Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Unterstützungskampfmaßnahmen S. 33 ff.; Gamillscheg S. 1140; Lieb ZfA 1982, 113, 153; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 886; skeptisch dagegen Kissel § 24 Rn. 23 f.).

    Bereits aus diesem Grund bedarf er eines größeres Schutzes als der unmittelbar von einem Hauptarbeitskampf betroffene Arbeitgeber (BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 3 c der Gründe).

    Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist (vgl. schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211, zu III 1 der Gründe; ferner 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 4 der Gründe; Birk S. 55 ff.; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116; Otto § 10 Rn. 45).

    Von Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit eines Unterstützungsstreiks kann ferner der Umstand sein, ob sich der bestreikte Arbeitgeber bereits in den Hauptarbeitskampf "eingemischt" und seine "Neutralität" verletzt hat (vgl. BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 85, zu II 4 der Gründe).

    Dies gilt umso mehr, als - anders als in den vom Senat am 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160) und 12. Januar 1988 (- 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 73) entschiedenen Fallgestaltungen - die Beklagte sowohl den Hauptarbeitskampf als auch den Unterstützungsstreik führte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    vgl. BAG, Urteile vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 -, BAGE 58, 364, vom 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 -, juris, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292.

    Derartige "politische" Streiks sind in Deutschland, vgl. hierzu im Einzelnen: BAG, Urteile vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 -, BAGE 62, 171, und vom 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 -, BAGE 48, 160; Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 AZR 126/81 -, DB 1985, 1239; ArbG Osnabrück, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 Ga 10/96 -, NZA-RR 1996, 341; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. II, Art. 9 Rdnr. 375; Schweiger/Brandl, Der Kampf um Arbeit, 2010, S. 60, selbst für Angestellte und Arbeiter nicht von der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG erfasst, da solche Streikmaßnahmen nicht tariffähigen Zielen und damit nicht der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. etwa BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, 168, zu II 3 b der Gründe; 7. Juni 1988 - 1 AZR 372/86 - BAGE 58, 343, 348, zu A I 1 der Gründe mwN; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 182, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160 ; ErfK/Preis 12. Aufl. § 619a BGB Rn. 69; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. Vorb. v. § 249 BGB Rn. 10) .
  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Die Urteile des Senats vom 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160) und vom 12. Januar 1988 (- 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampfrecht Nr. 73) betrafen Sympathiestreiks, in denen eine Gewerkschaft durch Arbeitskampfmaßnahmen eine andere Gewerkschaft bei deren Tarifkonflikt unterstützen wollte.
  • LAG Hamm, 24.10.2001 - 18 Sa 1981/00

    Abmahnung, Arbeitskampf, Warnstreik, Sympathiestreik, eigennütziger

    b) Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur, dass uneigennützige Sympathiearbeitskämpfe, die zur Unterstützung fremder Tarifkonflikte geführt werden, in der Regel unzulässig sind (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.03.1985 - 1 AZR 468/83 - AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, Urteil vom 12.01.1988 - 1 AZR 219/86 - AP Nr. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble in Löwisch, Arbeitskampf und Schlichtungsrecht 1997, 171 I Rz. 45f; Rüthers in Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Auflage, Rz. 142 ff; MünchArbR/Otto, 2. Aufl., § 286, Rz. 39 bis 52; Rüthers/Berghaus, Anm. zum Urteil des BAG vom 12.01.1988, AP Nr. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Lieb, Anm. zum Urteil des BAG vom 05.03.1985 in SAE 1986, 60, 65 f; Scholz/Konzen, Die Aussperrung im System von Arbeitsverfassung und kollektivem Arbeitsrecht, 1980; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 502 ff; Preis, Anm. zum Urteil des BAG vom 12.01.1988 in EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 73 unter II c); a.A. Bieback in Däubler, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rn. 372; Plander in AuR 1986, 193, 194, 198; Plander, ZTR 1989, 135, Wohlgemuth, AuR 1980, 33, 35 ff; Ferdinand/Wolter, ZTR 1988, 451, 454).

    Durch eine solche Beschränkung wird das Streikrecht der Gewerkschaften in seinem Kerngehalt nicht angetastet (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.01.1988, a.a.O.).

    (1) Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.) ließe sich ein Sympathiestreik rechtfertigen, wenn der von dieser Kampfmaßnahme betroffene Arbeitgeber zuvor seine Neutralität im Hauptarbeitskampf verletzt hat, etwa durch Übernahme der Produktion, oder wenn der betroffene Arbeitgeber zwar rechtlich selbständig ist, jedoch wirtschaftlich betrachtet nur ein Betriebsteil eines im Verbandsarbeitskampf befindlichen.

    Dies führt zur Unzulässigkeit des Sympathiestreiks im Regelfall (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985 - 1 AZR 468/83 - AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; a.A. Däubler, ArbuR, 1998, 144).

    Der soziale Fortschritt, den die ESC sichern will, verlangt keine Anerkennung des Sympathiestreiks in Fällen der vorliegenden Art (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.).

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Solche Handlungen stellen sich ebenso wie ein rechtswidriger Streik als solcher als eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des bestreikten Arbeitgebers und damit als unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar (ständige Rechsprechung des Senats, BABE 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; BAGE 46, 322 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 48, 160, 165 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 13.02.2002 - 18 Sa 1510/01

    Wirksamkeit einer Abmahnung; Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch

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  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86

    Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein rechtswidriger Streik ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht (vgl. BAGE 41, 209, 222 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 der Gründe; BAGE 46, 322, 345 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 2 der Gründe; BAGE 48, 160, 165 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 1 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 376).

    Zu dieser geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (BVerfGE 44, 322, 340 f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b aa der Gründe; 58, 233, 246 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG, zu B I 1 der Gründe; BAGE 48, 160, 169 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe; Senatsurteil vom 26. April 1988, aa0, zu B II 1 der Gründe).

    Bereits die Zulässigkeit des Sympathiestreiks hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint, weil er nicht unmittelbar der Herbeiführung eines Tarifvertrages dient (BAGE 48, 160, 169 f. [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe, und Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Zu diesem Zweck anerkennen sie in Nr. 4 "das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen." Der Wortlaut von Art. 6 Nr. 4 spricht in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 - wie der Senat bereits im Urteil vom 5. März 1985 (BAGE 48, 160 [BAG 05.03.1985 - 1 AZR 468/83] = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgeführt hat - für eine enge Zuordnung des Arbeitskampfes zu Kollektivverhandlungen.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 5. März 1985 (aaO) ausgeführt hat, kann der streikbedingte Schaden ganz oder teilweise entfallen, wenn die Arbeit später innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgeholt wird.

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im

    Das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist allgemein als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 20, 126; ErfK/Dietrich, Art. 9 GG Rn. 226; BAG, Urteil vom 05.03.1985, Az. 1 AZR 486/83, NZA 1985, 504 bis 508).

    Ein rechtswidriger Streik verletzt dieses Recht (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.; Palandt, a.a.O., Rn. 130).

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Sympathiestreik als grundsätzlich rechtswidrig angesehen (grundlegend: BAG, Urteil vom 05.03.1985, Az.: 1 AZR 468/83, NZA 1985, 504 bis 508, und Urteil vom 12.01.1988, Az.: 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 bis 476).

    Die ESC sieht damit den Arbeitskampf im Dienste der Tarifautonomie; Arbeitskämpfe sind nur zum Ausgleich tariflicher Interessenkonflikte erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1985, a.a.O.).

  • BAG, 27.10.1998 - 1 ABR 3/98

    Spesenregelung und Mitbestimmung

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • LAG Köln, 23.08.1991 - 12 Sa 270/91

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 332/90

    Streik gegen Außenseiter bei Forderung gegen Verband

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

  • LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04

    Zulässigkeit der Erkämpfung eines tariflichen Sozialplans im Wege eines Streiks ;

  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 797/87

    Bestimmtheitserfordernis bei einer Feststellungsklage - Klage auf Feststellung

  • LAG Hamm, 07.06.2005 - 19 (2) Sa 30/05

    Verletzung von Aufklärungspflichten und Auskünfte des Arbeitgebers beim Abschluss

  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

  • ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17

    Rechtswidrigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks - Zweifel an Rechtmäßigkeit

  • ArbG Hagen, 23.01.1991 - 1 Ca 66/87

    Haftung der Beklagten für die Folgen der so genannten Demonstrationsstreiks;

  • LAG München, 15.06.2005 - 6 Sa 602/05

    Solidaritätsstreik

  • LG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4a O 241/00

    Kokille zum Stranggießen

  • LSG Berlin, 23.05.2001 - L 6 RA 4/00

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Witwenrentenanspruches ; Aufhebung

  • ArbG Kiel, 18.05.2009 - 4 Ga 23b/09

    Einstweilige Verfügung, Streik, Tarifbezogenheit, Arbeitskampf, Tarifvertrag,

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • ArbG Wiesbaden, 07.10.1997 - 8 Ca 1172/97

    Internationale Zuständigkeit des Gerichts; Anwendbarkeit des Übereinkommens über

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.11.2010 - 9 Ga 223/10

    Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes - Unzulässigkeit eines Streikziels -

  • LG Magdeburg, 27.03.2012 - 11 O 1544/11

    Geltendmachung eines übergeleiteten Schadensersatzanspruchs eines

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa GA 637/03
  • LAG Hamburg, 24.03.1987 - 8 Sa 25/87

    Einstweilige Verfügung

  • LAG Berlin, 19.08.1985 - 9 Sa 47/85

    Gewerkschaft; Streik; Lohnfortzahlung; Krank

  • ArbG Magdeburg, 30.04.1996 - 6 Ca 7016/95

    Folgen des Unterbleibens einer Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts; Anspruch

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