Weitere Entscheidung unten: BSG, 15.08.1996

Rechtsprechung
   BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95   

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https://dejure.org/1996,238
BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95 (https://dejure.org/1996,238)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1996 - 6 AZR 501/95 (https://dejure.org/1996,238)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 (https://dejure.org/1996,238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifgeltung für versicherungsfreie Studierende

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; GG Art. 3; BAT § 3 Buchst. n; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3, BeschFG §§ 2, 6
    Unwirksamkeit des Ausschlusses tariflicher Vorschriften bei teilzeitbeschäftigten Studierenden wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Studenten von tariflichen Leistungen ist gleichheitswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 82, 344
  • NJW 1997, 965 (Ls.)
  • NZA 1996, 1280
  • BB 1996, 2464
  • BB 1996, 910
  • DB 1996, 2549
  • DB 1996, 785
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    §§ 2, 6 BeschFG schließen dieses Ergebnis nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zu Recht hat der Dritte Senat im Urteil vom 7. März 1995 (- 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 2 d gg der Gründe) ausgeführt, die im Sozialversicherungs- und Steuerrecht getroffenen Differenzierungen verfolgten öffentlich-rechtliche Zwecke und seien dort unmaßgeblich, wo auf die arbeitsrechtliche Bedeutung und Zielsetzung abgestellt werden müsse.

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Frage der Geltung eines Tarifvertrags zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 71 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B I der Gründe m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden (BVerfGE 25, 198, 205; 25, 314, 321; 49, 280, 283).
  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 446/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muß diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (vgl. BAG Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 446/94 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 136/94 - AP Nr. 172 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 84/94

    Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 1. November 1995 (- 5 AZR 84/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) seine bisherige Rechtsprechung, nach der Teilzeitarbeit schlechter bezahlt werden dürfe als Vollzeitarbeit, wenn der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübe und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage habe (vgl. BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 70, 48 = AP Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1985), aufgegeben hat.
  • BAG, 22.08.1990 - 5 AZR 543/89

    Teilzeitbeschäftigter Lehrer mit Hauptberuf

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 1. November 1995 (- 5 AZR 84/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) seine bisherige Rechtsprechung, nach der Teilzeitarbeit schlechter bezahlt werden dürfe als Vollzeitarbeit, wenn der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübe und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage habe (vgl. BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 70, 48 = AP Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1985), aufgegeben hat.
  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 136/94

    Kürzung einer Sonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muß diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (vgl. BAG Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 446/94 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 136/94 - AP Nr. 172 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 11.03.1992 - 5 AZR 237/91

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 1. November 1995 (- 5 AZR 84/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) seine bisherige Rechtsprechung, nach der Teilzeitarbeit schlechter bezahlt werden dürfe als Vollzeitarbeit, wenn der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübe und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage habe (vgl. BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 70, 48 = AP Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1985), aufgegeben hat.
  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 18/68

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

    Auszug aus BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 501/95
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden (BVerfGE 25, 198, 205; 25, 314, 321; 49, 280, 283).
  • BVerfG, 04.02.1969 - 2 BvL 20/63
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen lässt sich hieraus jedoch nicht rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 36, BAGE 122, 215; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 82, 344; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B II 2 d gg der Gründe, BAGE 79, 236) .
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Frage der Geltung eines Tarifvertrags bei entsprechendem Streit der Parteien zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 71; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346).

    Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346 mwN).

    Demgegenüber haben der Fünfte (18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141) und der erkennende Senat (28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.) des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien nach § 3 Buchst. d BAT aF ABM-Kräfte oder nach § 3 Buchst. n BAT aF die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Studenten vom Geltungsbereich des BAT ausnehmen konnten, die jeweiligen Tarifregelungen unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen und darauf abgestellt, ob die Tarifvertragsparteien im wesentlichen gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt haben (BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 259/96 - BAGE 86, 136, 141; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 347 f.).

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Der Senat hat bereits im Jahre 1996 entschieden, dass der Ausschluss versicherungsfreier Studenten aus dem Geltungsbereich des BAT durch § 3 Buchst. n BAT aF im Verhältnis zu anderen von der Tarifregelung erfassten Teilzeitbeschäftigten mit gleichem Arbeitsumfang gleichheitswidrig und deshalb unwirksam ist (Senat 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 -BAGE 82, 344).
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Rechtsprechung
   BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,513
BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
BSG, Entscheidung vom 15.08.1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
BSG, Entscheidung vom 15. August 1996 - 9 RVg 6/94 (https://dejure.org/1996,513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 87
  • NJW 1997, 965
  • MDR 1997, 375
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Die Kläger müßten sich das Verhalten ihres unmittelbar geschädigten Ehemannes und Vaters entgegenhalten lassen, weil sie nur einen von dem Opfer der Gewalttat abgeleiteten Versorgungsanspruch haben (BSGE 49, 104, 106 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5).

    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

    Das ist in der Rechtsprechung des BSG in Fällen einer vorsätzlichen Tötung bislang nur für die zuletzt genannte Form der Beteiligung zu erörtern gewesen (vgl BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr. 1).

    Es muß sich um gewohnheitsmäßige, zumindest aber wiederholte schwere Rechtsverstöße handeln, wie sie für eine Bande oder kriminelle Vereinigung typisch sind; jedenfalls muß sich das Opfer in einem Kreis bewegt haben, der als kriminelles Umfeld bezeichnet werden kann, weil Straftaten jeder Art an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 und BSGE 52, 281, 187 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Das Landessozialgericht (LSG) hat zu Recht von den Versagungsgründen des § 2 Abs. 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) zunächst den der Mitverursachung (1. Alt) geprüft (vgl zur Prüfungsreihenfolge BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4 S 30), denn dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alt), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Zu Fällen einer Körperverletzung mit Todesfolge und einer schweren Körperverletzung hat das BSG Entschädigungsansprüche verneint, wenn der Getötete oder Verletzte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können (BSGE 57, 168 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5) oder wenn er sich bewußt der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat (BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Neben einer vermeidbaren Selbstgefährdung, die als solche strafrechtlich nicht mißbilligt zu sein braucht (vgl BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion), kommt als anspruchsausschließender Umstand auch in Betracht, daß das Opfer bei seinem Ursachenbeitrag sich in ähnlich schwerer Weise gegen die Rechtsordnung vergangen hat, wie der vorsätzlich handelnde Gewalttäter.

    Hat der Tatbeitrag des Opfers - wie hier - die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann er im Rahmen der 2. Alt nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion).

  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Die Kläger müßten sich das Verhalten ihres unmittelbar geschädigten Ehemannes und Vaters entgegenhalten lassen, weil sie nur einen von dem Opfer der Gewalttat abgeleiteten Versorgungsanspruch haben (BSGE 49, 104, 106 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5).

    Zu Fällen einer Körperverletzung mit Todesfolge und einer schweren Körperverletzung hat das BSG Entschädigungsansprüche verneint, wenn der Getötete oder Verletzte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können (BSGE 57, 168 [BSG 03.10.1984 - 9a RVg 6/83] = SozR 3800 § 2 Nr. 5) oder wenn er sich bewußt der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat (BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Das Landessozialgericht (LSG) hat zu Recht von den Versagungsgründen des § 2 Abs. 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) zunächst den der Mitverursachung (1. Alt) geprüft (vgl zur Prüfungsreihenfolge BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4 S 30), denn dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alt), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3).

    Hat der Tatbeitrag des Opfers - wie hier - die Schwelle der Mitverursachung nicht erreicht, so kann er im Rahmen der 2. Alt nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 [BSG 18.10.1995 - 9 RVg 5/95] = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3 - Aidsinfektion).

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

    Es muß sich um gewohnheitsmäßige, zumindest aber wiederholte schwere Rechtsverstöße handeln, wie sie für eine Bande oder kriminelle Vereinigung typisch sind; jedenfalls muß sich das Opfer in einem Kreis bewegt haben, der als kriminelles Umfeld bezeichnet werden kann, weil Straftaten jeder Art an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 und BSGE 52, 281, 187 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).
  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVg 6/84

    Gewalttat - Homosexuellenszene - Versagung von Leistungen - Unbilligkeit

    Auszug aus BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94
    Dieser Versagungsgrund liegt vor, wenn es nicht wegen einer die Schwelle der Mitverursachung erreichenden Tatbeteiligung des Opfers, sondern aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen, unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Die Voraussetzungen für die Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSGE 60, 186, 187 = SozR 3800 § 1 Nr. 8) liegen vor.

    Dieser Versagungsgrund liegt nur vor, wenn es nicht wegen einer die Schwelle der Mitverursachung erreichenden Tatbeteiligung des Opfers, sondern aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Hat der Tatbeitrag die Schwelle der Mitverursachung - wie hier - nicht erreicht, so kann er demnach im Rahmen der 2. Alternative nicht allein aus diesem Grund, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSGE 79, 87, 91 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Er regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (ständige Rechtsprechung: BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

    Dagegen schließt ein nach dem Moralempfinden der Mehrheit der Bevölkerung unsittlicher oder "unmoralischer" Lebenswandel allein Entschädigung für eine im Zusammenhang damit erlittene Gewalttat nicht aus (BSGE 49, 104, 111 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Ausgeschlossen ist dagegen die Entschädigung eines Opfers, das sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewußt oder leichtfertig ausgesetzt hat (BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 89 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R).

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