Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.1998

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98   

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https://dejure.org/1998,840
BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 (https://dejure.org/1998,840)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 (https://dejure.org/1998,840)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 (https://dejure.org/1998,840)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 519 Abs. 2 S. 3
    Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Wiedereinsetzung bei Abweisung eines ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233, § 519 Abs. 2 S. 3
    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 430
  • MDR 1999, 374
  • VersR 1999, 1559
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98
    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

    In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung über die Fristverlängerung auch noch nach deren Ablauf treffen (BAG NJW 1995, 1446 unter 3 c).

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98
    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134 unter 1 m.zahlr.Nachw.).

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98
    Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (BVerfG NJW 1989, 1147 unter III 3).
  • BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98
    Zu den Gründen, die als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen werden, zählen in der Gerichtspraxis zu Recht unter anderem Vergleichsverhandlungen, weil dadurch einvernehmliche Verfahrensbeendigungen gefördert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12), unter bestimmten Voraussetzungen auch die Notwendigkeit einer (weiteren) Rücksprache mit der Partei (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdnr. 19).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 11).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    Wenn ein Prozessbevollmächtigter - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO unter [II] 2 b, c; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 f.; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972 f.; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - VersR 2007, 1583 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - VersR 1997, 258 f.; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - NJW 2009, 3100 f.; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576 f.; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 f.; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ff.).

    Ein Prozessbevollmächtigter darf auch mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn die noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte, wobei auch hier eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - NJW 1994, 2957, 2958; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; vom 19. Januar 2000 - XII ZB 22/99 - NJW-RR 2000, 799 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).

    Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    (b) Es entspricht - was das Berufungsgericht übersehen hat - seit langem ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Prozessbevollmächtigter, wenn er - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, nicht gehalten ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 b, c [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]; vom 16. Oktober 2007- VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 11 f.; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 10; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Das wiederum ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wurde (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.: BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.).

    Eine strengere Gerichtspraxis, die solche erheblichen Gründe generell nicht für ausreichend hält, bewegt sich nicht im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung; auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BVerfG, NJW 1989, 1147 ; BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430).

  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 82/07

    Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung der

    Hierzu zählen auch die - hier geltend gemachte - noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte (vgl. BGH, NJW 1994, S. 2957; NJW 1999, S. 430; NJW-RR 2000, S. 799 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 519 Rn. 19; vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 66 Rn. 33).

    In seiner Entscheidung vom 11. November 1998 hat der Bundesgerichtshof auch für den nur pauschal dargetanen, aber erheblichen Grund einer notwendigen (weiteren) Rücksprache mit der Partei (dort wegen geführter Vergleichsgespräche mit der Gegenpartei) entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen darf, solange von ihm nicht eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung seitens des Gerichts verlangt wird (BGH, NJW 1999, S. 430; vgl. auch BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979).

    Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 69, 381 ; BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979; BGH, NJW 1999, S. 430).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt in aller Regel lediglich darauf vertrauen, daß einem ordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich innerhalb der noch laufenden (nicht verlängerten) Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung der Frist erkundigt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 unter II 1 c; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 19 mwN; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, aaO Rn. 32 ff. mwN).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Der Rechtsmittelkläger trägt zwar generell das Risiko dafür, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHZ 83, 217 ff., 222; BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden konnte (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

  • BGH, 18.09.2001 - VI ZB 26/01

    Erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 14/06

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Verlängerung von Fristen

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

  • BGH, 06.11.2001 - XI ZB 14/01

    Wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Versagung von

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Unklarheit über die

  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der

  • OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05

    Zur fristwahrenden Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax bei

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03

    Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei

  • BGH, 21.09.2000 - III ZB 36/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung einer Fristverlängerung

  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZB 30/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 17.11.1999 - IV ZB 18/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung eines

  • OLG Naumburg, 29.03.2006 - 5 U 156/05
  • OLG Frankfurt, 19.07.2012 - 10 U 57/12

    Keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei irriger

  • BGH, 15.06.1999 - VI ZB 17/99

    Beginn der Frist für Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1645
BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96 (https://dejure.org/1998,1645)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - X ZR 92/96 (https://dejure.org/1998,1645)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - X ZR 92/96 (https://dejure.org/1998,1645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensermittlung - Geschätzter Verkehrswert eines Grundstücks - Tatsächliche Verwertungsmöglichkeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feststellungsinteresse; Vermögensschaden, - durch falsches Gutachten; Gutachten, - über Verkehrswert eines haftenden Grundstückes

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 256
    Berechnung des Schadens einer kreditgewährenden Bank wegen unrichtigen Gutachtens zu Grundstückswerten nach tatsächlich zu erwartendem Erlös

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 430
  • ZIP 1998, 2146
  • MDR 1999, 806
  • VersR 1999, 1029
  • WM 1998, 2520
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt (BGHZ 98, 212, 218 m.w.N.), daß es dazu, inwieweit ein Rechnungsposten das Vermögen erhöht oder mindert, einer wertenden Erfassung des jeweiligen Vermögensgegenstandes bedarf.
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe von Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).
  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Zur Feststellung eines Vermögensschadens, den ein vorwerfbares Tun oder Unterlassen eines Dritten verursacht hat, ist die infolge des haftungsbegründenden Fehlverhaltens eingetretene Vermögenslage des Betroffenen mit derjenigen zu vergleichen, in der sich dessen Vermögen bei fehlerlosem Verhalten des Dritten befunden hätte (st. Rspr., vgl. BGHZ 111, 138 m.w.N.; BGHZ 99, 182, 196).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Das mit der Klage erstrebte Ziel wäre mithin durch eine Klage auf Leistung nicht erreichbar (vgl. zum Ausschluß der Feststellungsklage bei Möglichkeit einer Leistungsklage z.B. BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1995 - IX ZR 242/94

    Haftung des Notars für unwirksame Beurkundung eines Erbverzichtsvertrages

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Unentschieden kann schließlich auch bleiben, ob die Feststellungsklage nicht bereits deshalb zulässigerweise erhoben worden ist, weil die Klägerin jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines auf die behauptete Verletzungshandlung von J. R. zurückzuführenden Schadenseintritts dargetan hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.12.1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063).
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88

    Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Zur Feststellung eines Vermögensschadens, den ein vorwerfbares Tun oder Unterlassen eines Dritten verursacht hat, ist die infolge des haftungsbegründenden Fehlverhaltens eingetretene Vermögenslage des Betroffenen mit derjenigen zu vergleichen, in der sich dessen Vermögen bei fehlerlosem Verhalten des Dritten befunden hätte (st. Rspr., vgl. BGHZ 111, 138 m.w.N.; BGHZ 99, 182, 196).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 209/81

    Eintritt eines Vermögensschadens in der Form der Vermögensgefährdung bei

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - X ZR 92/96
    Zu Recht verweist die Revision auf das allerdings zur Frage eines Vermögensschadens beim Betrug ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1981 (2 StR 209/81, NStZ 1981, 351), in welchem erkannt worden ist, Sicherheiten böten nur dann einen vollständigen Ausgleich, wenn sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten eine Verwertung erlaubten, die zur Deckung des vollen Kreditbetrages ausreiche.
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998  X ZR 92/96, NJW 1999, 430, 432; vom 22. März 1995  XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, 2033; vom 10. Oktober 1991  IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437 jeweils mwN).
  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 1919/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Stau heraus unter Überfahren der

    Wenn ein Schaden als Folge eines haftungsbegründenden Verhaltens dargelegt ist, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Schadensersatzklage ohne weiteres gegeben (BGH NJW 1999, 430 = VersR 1999, 1029 ).

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507 m. w. N.; 1999, 430 = VersR 1999, 1029 ; Senat, Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [[...]]).

  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3249/10

    Schmerzensgeld: Bemessung bei einer dem Alter des Geschädigten nicht

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507 m.w.N.; 1999, 430 = VersR 1999, 1029).
  • OLG Dresden, 31.05.2016 - 14 U 247/15

    Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage gegen den ein

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 12.7.2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 27.10.1998 X ZR 92/96, NJW 1999, 430, 432; jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 29.08.2002 - 5 U 1459/01

    Haftung des Gerüstbauers; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass - wie hier - die Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BGH NJW 1999, 430/432).
  • LG München II, 16.04.2015 - 3 O 4327/12

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall an einer Bushaltestelle zwischen

    Wenn ein Schaden als Folge eines haftungsbegründenden Verhaltens dargelegt ist, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Schadensersatzklage ohne weiteres gegeben (BGH, NJW 1999, 430).
  • OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

    Ein Feststellungsinteresse ist begründet, wenn - wie hier - die Beklagten ihre Verpflichtung zum Schadensersatz ernstlich bestreiten (zu dieser Voraussetzung: BGH - Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 92/96 - NJW 1999, 430 f.) und nach dem Vortrag eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines solchen Schadens besteht (dazu BGH - Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 167 f.).
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