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   OLG Köln, 06.01.2000 - 25 WF 249/99   

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https://dejure.org/2000,4244
OLG Köln, 06.01.2000 - 25 WF 249/99 (https://dejure.org/2000,4244)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.2000 - 25 WF 249/99 (https://dejure.org/2000,4244)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 25 WF 249/99 (https://dejure.org/2000,4244)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2117
  • FamRZ 2000, 687 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Deshalb könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1581 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).
  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 2001, 614 ff.; OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642 [OLG Hamm 20.07.1999 - 7 UF 148/99] ; Wendl/Scholz, a.a.O. § 2 Rn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 665; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl, Kap. V Rn 141; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1603 Rn 34; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1581 Rn. 7; Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1603 Rn 46).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2000 - 1 WF 207/00

    Prozesskostenhilfe in Familiensachen und Haus mit Rückauflassungsvormerkung

    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 06.01.2000 entschieden, daß der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater, der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein weiteres minderjähriges Kind betreut, dem minderjährigen unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten könne, soweit es die Zahlung des Mindestunterhaltes betreffe; vielmehr sei seine Leistungsfähigkeit fiktiv nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, S. 687).
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