Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.10.2000

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99   

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BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99 (https://dejure.org/2000,682)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99 (https://dejure.org/2000,682)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 (https://dejure.org/2000,682)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Angabe von "Schwerpunkten" auf Kanzleibriefbögen und dem Kanzleischild - Verfassungsmäßigkeit des § 59b Abs. 2 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

  • Anwaltsblatt

    § 59b BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für selbst benannte Interessenschwerpunkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 3
    Berufsordnung für Rechtsanwälte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA (RA Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2001, Fach 23, Seite 523)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1138
  • MDR 2001, 479
  • BB 2001, 118
  • AnwBl 2001, 239
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 67/96

    Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99
    Mit dieser Vorschrift haben die früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Grundsätze der Verbots der gezielten Werbung um Praxis und der irreführenden Werbung ihre gesetzliche Ausgestaltung erfahren (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/96 - NJW 1997, 2522).

    Vielmehr ist die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes anwaltlicher Berufsausübung - wie in der Rechtsprechung geklärt - grundsätzlich als erlaubte Werbung anzusehen und nur dann zu beanstanden, wenn sie sich im Einzelfall als irreführend erweist (BVerfG NJW 1992, 1613 = BRAK-Mitt. 1992, 61; BVerfG NJW 1995, 775 = BRAK-Mitt. 1995, 81; BVerfG NJW 1995, 712 = BRAK-Mitt. 1995, 83; BGH, Urteil vom 13. September 1993 - AnwSt (R) 6/93 - NJW 1994, 141 = BRAK-Mitt. 1994, 51; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 67/92 - NJW 1994, 2284; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 66/92 - NJW-RR 1994, 1480; Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 15/94 - NJW 1996, 852; Beschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/96 - aaO; Beschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 64/96 - NJW 1997, 2682 = BRAK-Mitt. 1997, 203).Handelt es sich aber bei der Benennung von Tätigkeitsschwerpunkten um eine grundsätzlich erlaubte Form der Werbung, ermächtigt § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch zur näheren Regelung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dieser Form (OLG Nürnberg, MDR 2000, 547; AnwaltsG Freiburg, …

    Mit dieser Unterscheidung trägt der Satzungsgeber dem berechtigten Informationsinteresse der Rechtsuchenden daran Rechnung, mit der Hervorhebung eines Teilbereichs anwaltlicher Berufsausübung auch darüber unterrichtet zu werden, ob der Rechtsanwalt sich im wesentlichen Umfang bereits mit dem Rechtsgebiet befaßt hat, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen, oder ob sich lediglich sein Interesse auf die Wahrnehmung eines bestimmten Bereichs richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997, aaO).

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99
    Die Bestimmungen der BORA sind am 11. März 1997 in Kraft getreten; Ausfertigung und Verkündung genügten den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98 - AnwBl. 1999, 553; BVerfGE 101, 312, 322 = BRAK-Mitt. 2000, 36).

    Auch gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 94, 372, 390; 101, 312, 322).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99
    Auch gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 94, 372, 390; 101, 312, 322).

    Gerade die herkömmlichen Beschränkungen der Werbefreiheit sind für eine eigenverantwortliche Ordnung durch Berufsverbände geeignet; für diesen Bereich bedarf es keiner zusätzlichen inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 94, 372, 390).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04

    Fachanwaltsbezeichnungen nur auf zwei Fachgebieten?

    Als Berufsausübungsregelung ist sie deshalb nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 106, 216, 219; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ(B) 3/03; vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 = NJW 2001, 1138, 1139 = BRAK-Mitt. 2001, 41 f.).

    Die Regelung dient daher der wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Henssler/Prütting-Henssler, aaO § 43 c Rdn. 14; Jährig, Fachanwaltschaften S. 71; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 = BRAK-Mitt. 2001, 41 und 26.5.1997 - AnwZ(B) 67/96 = NJW 1997, 2522, jeweils zu Tätigkeitsschwerpunkten).

  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 2252/00

    Zum anwaltlichen Werberecht im Hinblick auf GG Art 12 Abs 1

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 -,.

    Der Bundesgerichtshof (NJW 2001, S. 1138) hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00

    Mitgliedschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-GmbH

    Eine die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.; 94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR 2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR 2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 494/00

    Verletzung anwaltlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

    a) Der Bundesgerichtshof verweist auf ein Verfahren - AnwZ (B) 65/99 -, das ebenfalls § 7 BORA betrifft (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2000, BRAK-Mitt 2001, S. 41).
  • BGH, 12.02.2001 - AnwZ (B) 11/00

    Verwendung einer Kanzleibezeichnung

    a) § 7 BORA, der durch die Ermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - zur Veröffentlichung bestimmt), regelt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - die Verwendung von Kanzleibezeichnungen nicht, mit denen durch die schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei einer Sozietät oder eines Einzelanwalts hingewiesen wird (vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. § 7 BO Rn. 6).
  • OLG München, 19.12.2002 - 29 U 3722/02

    Wettbewerbswidrige Internetwerbung eines Rechtsanwalts mit

    § 7 BORA ist durch die Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt (vgl. BGH NJW 2001, 1138, 1139 f; BVerfG NJW 2001, 2461) und enthält eine grundsätzlich zulässige Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit (vgl., BVerfG NJW 2001, 2461, 2462).

    Die Unterscheidung zwischen Interessenschwerpunkten und Tätigkeitsschwerpunkten in § 7 BORA dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information und letztlich einer Verhinderung der Irreführung der Rechtsuchenden (vgl. BGH NJW 2001, 1138,1140).

  • OLG München, 26.04.2001 - 29 U 5265/00

    Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA durch Werbung mit

    Diese Regelung beruht auf einer hinreichender Ermächtigung für den Satzungsgeber (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (BGH NJW 2001, 1138 = BB 2001, 118 = AnwBI.

    Dagegen setzt die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunktes nach § 7 Abs. 2 BORA voraus, daß der Rechtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet nach der Zulassung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen ist (BGH NJW 2001, 1138, l140 m.w.N.).

  • AGH Niedersachsen, 27.10.2003 - AGH 4/03

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht"; Überwachungspflicht

    Die Beschränkung auf die Angaben von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten und die darin liegende Differenzierung, ob ein RA bereits nachhaltig auf einem Teilgebiet tätig war oder lediglich Interesse für diesen Bereich zeigt, dient der Verhinderung einer Irreführung des Rechtsuchenden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99).
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 13 U 117/02

    Unzulässige Werbung bei Kanzleischild eines Rechtsanwaltes ; Beschränkung auf

    Den Angehörigen freier Berufe muss jedoch für die interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (BVerfG, NJW 2001, 1926, 1927; BGH, NJW 2001, 1138, 1139).
  • AGH Hamburg, 19.04.2001 - II ZU 9/00

    Pflicht zur Nennung aller Anwälte auf Briefbogen einer Großkanzlei; Eingriff in

    Grundsätzlich sind Regelungen, wie z.B. § 10 BORA zulässig, wenn sie durch Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind und die bewirkte Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (BVerfG, NJW 1990, 1033; BGH, BRAK-Mitt. 2001, 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01

    Fünferbesetzung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren; Angabe

  • AGH Baden-Württemberg, 28.04.2001 - AGH 6/00

    Verwendung der Bezeichnung Mediator auf einem Anwaltsbriefbogen als Verstoß gegen

  • LG Leipzig, 14.12.2001 - 5 O 8712/01

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb; Anforderungen an

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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00   

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https://dejure.org/2000,2479
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1138 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 233
  • NZBau 2001, 89
  • WM 2000, 2390
  • WM 2001, 2390
  • DVBl 2000, 1849
  • ZfBR 2001, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 131/79

    Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    In seinem Urteil vom 2. April 1981 (III ZR 131/79 - NJW 1981, 2124, 2125) hat der Senat ausgesprochen, daß dann, wenn die Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung unterschiedliche Bedeutung hat und dies dazu führt, daß den einzelnen Flächen nicht die gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen, diese Vorteile für die einzelnen Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen.

    Entgegen der Revision enthält das Senatsurteil vom 2. April 1981 aaO durch den Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedliche Bedeutung der Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick "auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung" keine sachliche Einschränkung, die eine Übertragung auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausschließt.

  • BGH, 16.12.1993 - III ZR 63/93

    Anforderungen an einen Umlegungsplan

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Von diesem - gerade mit der Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl. auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993 - III ZR 63/93 - BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen, besteht kein Grund.

    Da die vorliegende Umlegung zur Umgestaltung des Eigentums auch der Beteiligten zu 1 führt - wenn auch nicht im Sinne einer Enteignung, sondern einer Inhaltsbestimmung des Eigentums -, machen auch bloße Verfahrensfehler den die Eigentumsverhältnisse gestaltenden Umlegungsplan rechtswidrig und betreffen dadurch auch das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 1 (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1993 aaO).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen "aus den besonderen Gründen des Einzelfalles" unbeachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere Beurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier nicht gegeben.
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen "aus den besonderen Gründen des Einzelfalles" unbeachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere Beurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier nicht gegeben.
  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 141/89

    Rechtswidrigkeit des Umlegungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vorausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen Beschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Gestaltung des Umlegungsgebiets später - im Zusammenhang mit der Anfechtung des Umlegungsplans - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331, 332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 141/89 - BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 130/80

    Rechtsstellung des Grundstücks eines Eigentümers in einem Umlegungsgebiet

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vorausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen Beschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Gestaltung des Umlegungsgebiets später - im Zusammenhang mit der Anfechtung des Umlegungsplans - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331, 332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 141/89 - BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 10 U (Baul) 67/85

    Rechtlicher Charakter eines Umlegungsbeschlusses; Zulässige Art von Flächen bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
    Von diesem - gerade mit der Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl. auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993 - III ZR 63/93 - BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen, besteht kein Grund.
  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20

    Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich,

    Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine einen erheblichen Spielraum gewährende Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00, NVwZ 2001, 233, 235 mwN).
  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20

    Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich

    Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine einen erheblichen Spielraum gewährende Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00, NVwZ 2001, 233, 235 mwN).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

    Dies stünde jedoch der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht von vornherein entgegen: Denn die Zweckmäßigkeit einer Gebietsabgrenzung und die Hereinnahme bestimmter Grundstücke sagt nichts über deren konkreten Beteiligungsbedarf und umlegungsbedingten Vorteil aus; dies ist eine Frage, die erst im weiteren Umlegungsverfahren behandelt und entschieden wird (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - III ZR 71/00 -, juris Rn. 16; BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021 Rn. 1, BauGB § 52 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

    Dies stünde jedoch der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet nicht von vornherein entgegen: Denn die Zweckmäßigkeit einer Gebietsabgrenzung und die Hereinnahme bestimmter Grundstücke sagt nichts über deren konkreten Beteiligungsbedarf und umlegungsbedingten Vorteil aus; dies ist eine Frage, die erst im weiteren Umlegungsverfahren behandelt und entschieden wird (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - III ZR 71/00 -, juris Rn. 16; BeckOK BauGB/Birk, 52. Ed. 1.2.2021 Rn. 1, BauGB § 52 Rn. 6).
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