Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.
Rechtsprechung zu § 52 BauGB
13 Entscheidungen zu § 52 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
Festlegung des Umlegungsgebiets und Durchführung der Umlegung
- BGH, 25.10.1990 - III ZR 7/90
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Umlegungsverfahrens
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11280/04
Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen
- BGH, 26.06.1997 - III ZR 152/96
Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen ...
- VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Normenkontrolle; Überplanung des Ortszentrums in M...; Erforderlichkeit der ...
- OLG Hamm, 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07
- VG Sigmaringen, 11.05.2006 - 8 K 889/04
Verpflichtung, einen Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2005 - 7 D 62/04
- OLG Hamm, 11.03.2004 - 16 U (Baul) 5/03
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