Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
§ 52
Umlegungsgebiet

(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.

(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.

Rechtsprechung zu § 52 BauGB

12 Entscheidungen zu § 52 BauGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 52 BauGB

Querverweise

Auf § 52 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 47 (Umlegungsbeschluss)
            § 54 (Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk)

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