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   BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06   

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BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06 (https://dejure.org/2007,1404)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 StR 506/06 (https://dejure.org/2007,1404)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - 5 StR 506/06 (https://dejure.org/2007,1404)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 299 Abs. 1 StGB; § 263 StGB
    Amtsträgerschaft eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (Konkurrenz; städtische Belegungsrechte); Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Betrug (Irrtum und Prüfungsumfang: sachgedankliches Mitbewusstsein)

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines als technischer Bestandsbetreuer tätigen Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als Amtsträger; Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Institutionen durch die Amtsdelikte

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft kein Amtsträger

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c
    Amtsträgerstellung eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Mitarbeiter von kommunaler Wohnungsbaugesellschaft als Amtsträger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiter kommunaler Wohnungsbaugesellschaften als Amtsträger?

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Aufgabenprivatisierung und Amtsträgerbegriff (Regierungsdirektor Dr. Stefan Sinner)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als Amtsträger?

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2932
  • NVwZ-RR 2007, 805
  • NStZ 2007, 461
  • NZM 2007, 496
  • StV 2007, 350
  • JR 2008, 169
  • BauR 2007, 1462
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Dabei muss der benachteiligte Mitbewerber in der Unrechtsvereinbarung nicht der Person nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es überhaupt wenigstens einen anderen Konkurrenten gibt (BGHR StGB § 299 Abs. 2 Geschäftlicher Verkehr 1 m.w.N.; BGH wistra 2003, 385, 386).

    Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 375 ff.).

    Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfertigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303).

    Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso wenig wie tatsächlich erzielte Gewinne der Einstufung als öffentliche Aufgabe entgegenstehen (BGHSt 49, 214, 221; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte soziale Zweckbindung.

    Dieses Erscheinungsbild der GBH in der Öffentlichkeit ist angesichts des von den §§ 331 ff. StGB geschützten Rechtsguts berücksichtigungsfähig (BGHSt 49, 214, 227).

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städtischen Belegungsrechten belastet ist (im Anschluss an BGHSt 38, 199).

    a) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHSt 38, 199) den Geschäftsführer eines in Rechtsform einer GmbH geführten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unternehmens nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB angesehen.

    Dies spreche gegen eine Amtsträgerschaft, auch wenn es Ausnahmefälle geben mag, in denen der Bürger zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten auf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in privatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei (BGHSt 38, 199, 204).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfertigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303).

    Auch eine Gesellschaft in alleiniger städtischer Inhaberschaft stellt letztlich nur einen weiteren Wettbewerber auf einem Markt dar, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat (vgl. BGHSt 50, 299, 307).

    Abgesehen davon, dass eine solche soziale Zielstellung nur ein einzelner Gesichtspunkt innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbewertung (BGHSt 50, 299, 305) sein könnte, kommt ihr auch deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die GBH tatsächlich beträchtliche Gewinne erwirtschaftet hat.

  • BGH, 26.10.2006 - 5 StR 70/06

    Bestechlichkeit (besonders schwerer Fall; Begriff des Ermessens); Amtsträger

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfertigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 375 ff.).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Dabei muss der benachteiligte Mitbewerber in der Unrechtsvereinbarung nicht der Person nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es überhaupt wenigstens einen anderen Konkurrenten gibt (BGHR StGB § 299 Abs. 2 Geschäftlicher Verkehr 1 m.w.N.; BGH wistra 2003, 385, 386).
  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso wenig wie tatsächlich erzielte Gewinne der Einstufung als öffentliche Aufgabe entgegenstehen (BGHSt 49, 214, 221; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte soziale Zweckbindung.
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 435/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06
    b) Das Landgericht hat zwischen Betrug und Untreue zutreffend Tateinheit angenommen, weil der Angeklagte B. schon bei Vornahme der Täuschungshandlungen in einem Treueverhältnis zu der GBH stand und der Tat deshalb ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam (BGH wistra 1991, 218, 219 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Der Angeklagte hat als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die hier in einem durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in einem dem freien Markt entzogenen Bereich tätig ist (vgl. BGH NJW 2007, 2932), zwar als Amtsträger gehandelt.
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    (1) Unter einer sonstigen Stelle ist eine behördenähnliche Institution zu verstehen, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 2 StR 19 20 21 22 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 41; vom 18. April 2007 - 5 StR 506/06, NJW 2007, 2932, 2933).
  • LG Hamburg, 09.12.2010 - 618 KLs 10/09

    Verurteilung eines Arztes und einer Pharmareferentin wegen Bestechlichkeit und

    Diesen Gedanken hat der Bundesgerichtshof für die Einordnung privatrechtlicher Organisationsformen als "sonstige Stellen" entwickelt (vgl. BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303; BGH, wistra 2007, 17; BGH, NJW 2007, 2932).

    Angesichts der dahinter stehenden Überlegung, nur bei einer Wahrnehmung als 50 öffentliche Verwaltung könnten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und damit das Schutzgut der §§ 331 ff. StGB beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 2007, 2932 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 28), kann die Außenwahrnehmung nach Ansicht der Kammer aber auch für die Interpretation der "Bestellung" nicht gänzlich außen vor bleiben.

  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Das Büro hat damit unmittelbar öffentliche Aufgaben (vgl. hierzu BGH wistra 2007, 302, 304), teilweise sogar hoheitlicher Art wahrgenommen.
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Var. StGB sind - ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGH. Urt. v. 18. April 2007, 5 StR 506/06, NStZ 2007, 461, 462; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005, 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; BGH, Urt. v. 16. Juli 2004, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219).

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 2007, 5 StR 506/06, NStZ 2007, 461, 462; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005, 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; BGH, Urt. v. 15. März 2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 312 f.; BGH, Urt. v. 16. Juli 2004, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 223).

    Vielmehr wird es aufgrund der Rechtsform, der grundsätzlichen Zwangsmitgliedschaft, des ihm ermöglichten Erlasses von Verwaltungsakten und des ihm eröffneten Zugriffs auf das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsinstrumentarium als eine in die staatliche Sphäre integrierte, öffentliche Aufgaben erfüllende Institution wahrgenommen (zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erscheinungsbildes vgl. neuerdings BGH, Urt. v. 18. April 2007, 5 StR 506/06, NStZ 2007, 461, 463; BGH, Urt. v. 16. Juli 2004, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 227).

    Denn dieses Kriterium gewinnt lediglich bei der Bewertung der durch § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ebenfalls erfassten staatlichen Tätigkeit in privatrechtlicher Rechtsform und der dabei relevanten "Organisationsprivatisierung" Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 2007, 5 StR 506/06, NStZ 2007, 461, 462; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005, 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303; BGH, Urt. v. 16. Juli 2004, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; BGH, Urt. v. 3. März 1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 19; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 374 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 11 Rdn. 22 a).

  • BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08

    Erforderliche Feststellungen zum Beleg eines Irrtums beim Betrug (Begrenzung

    Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).

    Besteht eine Trennung zwischen Auszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit - dies gilt bei einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde -, wird den mit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für die Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; vgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 5 Ss 67/07

    Amtsträger

    Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfertigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher oder kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2007, 2932 [22] mwN = wistra 2007, 302 = StV 2007, 350).

    Wird das Unternehmen nicht als Teil der Staatsverwaltung angesehen, weil eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr deutlich wird, verliert sich vor dem Hintergrund des Strafzwecks der Amtsdelikte auch im Korruptionsfalle das Bedürfnis nach einer Ahndung gemäß §§ 331 ff. StGB (BGH NJW 2007, 2932 [28] = wistra 2007, 302, 305).

    b) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Rheinbahn "mit Privaten auf dem Markt des Personentransports konkurriert" (Seite 6 Abs. 3 UA; vgl. dazu BGH wistra 2007, 302 = StV 2007, 350), ist nicht durch Tatsachen belegt.

  • OLG Düsseldorf, 05.01.2010 - 25 Wx 71/09

    Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Betreuers

    Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind dabei solche anzusehen, die ein Hoheitsträger zulässigerweise für sich in Anspruch nimmt (vgl. KG NStZ 1994, 242; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22 Schönke/Schröder/-Eser, StGB, 27. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22), aber auch Aufgaben, die ein Privatrechtssubjekt als "verlängerter Arm des Staates" zur Verwirklichung öffentlicher Interessen wahrnimmt (vgl. BGH NJW 2004, 693, 694; BGH NJW 2007, 2932, 2933; Fischer, a. a. O., § 11 StGB, Rdn. 22 a).
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