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   BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07   

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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt sowie der Einziehung einer Approbationsurkunde; Erfordernis der Benennung konkreter Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder nicht indizierte Behandlung von Altpatienten; Annahme einer Wiederholungsgefahr vor ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation eines Arztes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mediziner soll Approbation verlieren - Das ist nur bei Gefahr für wichtige Interessen der Allgemeinheit zulässig

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Approbationsentzug: schwerwiegender Eingriff in Grundrechte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1369
  • NZS 2008, 476
  • DVBl 2008, 336 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04

    Erlass einer einstweilige Anordnung, die sofortige Vollziehbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Die Entscheidung ergehe in Kenntnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    cc) Von Verfassungs wegen zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Entscheidungsergebnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04) könne - jedenfalls wenn es nicht (nur) um Abrechnungsbetrug, sondern um den Schutz von Patienten gehe - nicht zum Orientierungsmaßstab genommen werden, weil dadurch die bestehenden approbationsrechtlichen Bestimmungen ins Leere gingen und ihre Wirksamkeit verlören.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob sich der Beschwerdeführer als EG-Ausländer ebenfalls auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann; er hat jedenfalls über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 35, 382 ; stRspr).

    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Eingriffe in die bei Deutschen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ), da die berufliche Betätigung des Beschwerdeführers schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt wird.

    Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug des Ruhens einer Approbation sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. dazu BVerfGK 2, 89 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 13 B 929/07

    Durchführung medizinisch nicht indizierter Heileingriffe als Grund für eine

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 -.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).
  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Für juristische Personen, die wie die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG allerdings zweifelhaft, da dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für Deutsche gilt (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ; offen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 21).
  • VG Ansbach, 27.03.2018 - AN 4 S 18.00492

    Anordnung des Ruhens der Approbation

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei die Anordnung des Sofortvollzuges ein selbstständiger Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass schon die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist und daher bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 34).

    Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 13 A 1300/12 - juris Rn. 8).

    Dies gilt auch angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei berufsrechtlichen Maßnahmen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 19 ff.).

    Zudem sind auch Selbstbeschränkungen des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 f.).

    Im letztgenannten Fall würde es sich aber gerade nicht um die Folgen eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers handeln, sondern um die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 31).

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
    Diese Anforderungen sind in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geklärt, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris.

    Angesichts des Charakters als vorläufige Maßnahme gelten sie auch für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 -, a.a.O. und Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - und vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, jeweils juris, und können auf die Ruhensanordnung für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers übertragen werden.Denn auch im Falle einer Ruhensanordnung wird ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt ohne dass der maßgebliche Sachverhalt abschließend geklärt ist.

    Die besondere Eingriffsintensität einer gleichwohl für den Zwischenzeitraum verhängten Maßnahme ist mit derjenigen im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergleichbar, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - jeweils juris.

    Sofern bereits aus anderen Gründen von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden kann - etwa, weil während des Laufs des strafgerichtlichen Verfahrens mit einem Wohlverhalten des Betroffenen zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ) -, ist kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Zwischenzeitraum gegeben.

    Tatsächlich können sich aber für die betroffenen selbständig tätigen Personen beim vorübergehenden Verlust der Praxis, des Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien praktisch irreparable berufliche Folgen ergeben, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 -, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris.

    Bei der Abwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Betroffenen, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O..

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